Die bevorstehende Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie bringt für den österreichischen Finanzmarkt einige Änderungen wie beispielsweise bei der Sorgfaltspflicht oder bei Steuerstrafen als Vortaten zur Geldwäscherei.
Die neue Geldwäsche-Richtlinie muss bis zum 26. Juni 2017 von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Österreich beabsichtigt, die Umsetzung – ausgenommen das neu zu schaffende Register wirtschaftlicher Eigentümer – schon mit 1. Jänner 2017 vorzunehmen.
Der in Begutachtung befindliche Ministerialentwurf für die Umsetzung der 4. Geldwäsche-Richtlinie durch ein neues Finanzmarkt-Geldwäschegesetz konsolidiert die Geldwäschebestimmungen für die Finanzbranche, die derzeit in verschiedenen Materiengesetzen geregelt sind.
„Der Ministerialentwurf ist legistisch gut gelungen, es wird ein neues einheitliches, sprachlich klares und gut strukturiertes Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geschaffen“, erklärt Markus Heidinger, Wolf Theiss Partner und Leiter der Praxisgruppe Banking & Finance. „Im Rahmen der bis Anfang Oktober laufenden Stellungnahmefrist wird es aber sicher auch noch sinnvolle Verbesserungsvorschläge geben“.
Bei den „vereinfachten Sorgfaltspflichten“ soll es in Zukunft keine Automatismen mehr geben, sondern die vereinfachten Sorgfaltspflichten sollen nur zur Anwendung kommen, wenn eine Einzelfallrisikoprüfung dies erlaubt. Bei den „verstärkten Sorgfaltspflichten“ soll es künftig auch primär eine Einzelfallrisikoprüfung geben, jedoch gibt es weiterhin Fälle, in denen jedenfalls die verstärkten Sorgfaltspflichten Anwendung finden sollen (vereinfacht gesagt bei Korrespondenzbankbeziehungen zu Drittlandinstituten, bei Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen („PEPs“) und bei Nicht-Kooperationsstaaten).
Weiters soll die Zusammenarbeit zwischen FMA und Staatsanwaltschaften/Gerichten weiter verbessert werden. Insgesamt wird der institutionelle Rahmen für die Bekämpfung der Geldwäsche gestärkt.
„Auch Steuerstraftaten können Vortaten zur Geldwäscherei sein“, erläutert Benjamin Twardosz, Wolf Theiss Partner, Praxisgruppe Tax. Nach geltender Rechtslage würde dies den wertqualifizierten Abgabenbetrug bei Hinterziehung von mehr als 250.000 Euro betreffen. Ein Abgabenbetrug liegt dann vor, wenn zum Zweck der Abgabenhinterziehung falsche Urkunden oder Scheingeschäfte eingesetzt werden oder Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht werden (Mehrwertsteuerbetrug).
„Für einen Außenstehenden ist es sehr schwierig, einen Abgabenbetrug zu erkennen, und noch schwieriger, ihn von einer gewöhnlichen Abgabenhinterziehung (bloße Abgabe einer falschen Steuererklärung) zu unterscheiden“, so Twardosz. Selbst Experten seien sich uneinig darüber, wie der Begriff des „Abgabenbetrugs“ auszulegen ist. Umso schwieriger sei es für eine Bank, ihn zu erkennen, um zu beurteilen, ob Gelder aus einem Abgabenbetrug stammen.
Umstritten ist auch, ob Steuern, die jemand zu wenig bezahlt, Vermögensbestandteile sind, die aus einer strafbaren Handlung herrühren. Dies wäre aber Voraussetzung für Geldwäscherei. Aufgrund der 4. Geldwäsche-Richtlinie muss Österreich seine Rechtslage ändern und Abgabenbetrug auch schon bei Beträgen von weniger als 250.000 Euro in den Katalog der Vortaten einbeziehen.
„Damit wird zwar die Rechtslage verschärft, aber die bestehenden Probleme werden nicht gelöst. Die Definition des Abgabenbetrugs ist weiterhin in einigen Punkten unklar, und es bleibt sehr schwierig für Banken, einen solchen zu erkennen. Besonders problematisch ist dies, da Banken zu Geldwäscheverdachtsmeldungen verpflichtet sind. Die Folge könnte sein, dass eine Unzahl von Verdachtsmeldungen erstattet wird und die Fälle, denen man wirklich auf die Spur kommen will, in der Masse untergehen“, so der Wolf Theiss Steuerexperte.
Foto: beigestellt
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