Änderung im Markenschutzrecht

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Ab 1. Juli können auch in Österreich neu veröffentlichte Marken rasch und kostengünstig mit Hilfe des Widerspruchsverfahrens angefochten werden. Damit ist Inhabern einer älteren registrierten Marke nun erlaubt, gegen die Registrierung einer neuen Marke Widerspruch zu erheben, wenn diese aufgrund der Voraussetzungen des § 30 Abs 1 Markenschutzgesetz die Rechte der bereits vorhandenen Marke verletzt.

Voraussetzungen. Ein Widerspruchsverfahren kann eingeleitet werden, wenn die Identität, der zu registrierenden Waren und Dienstleistungen, aber auch wenn eine zur Verwechslung geeignete Ähnlichkeit der Marke vorzuweisen ist. Sollte der betroffene Rechtsverkehr der neuen Marke mit der Älteren gedanklich in Verbindung gebracht werden, kann ebenso ein Widerspruchsverfahren eingeleitet werden. Führt der Widerspruch zu einer gänzlichen oder teilweisen Aufhebung, so wirkt diese auf den Beginn der Schutzdauer zurück. Die Frist zur Einbringung eines begründeten Widerspruches beträgt 3 Monate ab Registrierung der neuen Marke. Bei internationalen Marken hingegen beginnt die Registrierung mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Ausgabemonat des Veröffentlichungsblattes folgt, in dem die neu registrierte Marke aufscheint. Während der laufenden Widerspruchsfrist, ist eine Gebühr von €150 zu entrichten, wobei beide Fristen von einer Wiedereinsetzung ausgeschlossen sind. Im Vergleich zum Nichtigkeitsverfahren ist das Widerspruchsverfahren eine kostengünstige Variante, da jede Partei in allen Instanzen nur die eigenen Verfahrenskosten zu tragen hat.

Markenrecherche. Schon während des Anmeldeverfahrens kann es ratsam sein, durch den Anwalt eine Recherche hinsichtlich der Marken in bestimmten Klassen und bestimmten Markeninhaber durchführen zu lassen. Eine regelmäßige Überwachung einzelner Marken ist ebenso möglich, wie die Information über neu entstehende Marken. Nachforschungen nach mehr oder weniger identischen Zeichen vor Anmeldung einer Marke können national und natürlich international  durchgeführt werden.

Markenanmeldung. In Österreich herrscht prinzipiell kein Anwaltszwang bei der Anmeldung einer Marke. Die Praxis zeigt jedoch, dass das Beiziehen eines Rechtsanwalts für eine Markenanmeldung bzw. eine dafür notwendige Recherche von Vorteil ist. So können im Vorfeld unnötige Kosten durch eine nicht korrekt angemeldete Marke von vornherein ausgeschlossen werden. Ein Rechtsanwalt wird in jedem Fall die potentielle Schutzfähigkeit der Marke (Unterscheidungskraft, Verwechslungsgefahr, beschreibende Zeichen, Gattungsbezeichnung als Marke, prioritätsältere Zeichen etc.) prüfen und auf mögliche Gefahren hinweisen. Auch für das Erstellen eines Markenlizenzvertrags und sonstige nötige Informationen sollte man einen Anwalt beiziehen. Auch verständigt das Österreichische Patentamt Markeninhaber nicht automatisch von der Registrierung neuer identischer oder ähnlicher Marken!

MMag. Franz Heidinger,
LL.M. Rechtsanwalt
austrolaw@alix-frank.co.at

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