Arzthaftungsrecht: Die richtige Aufklärung

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Haben Sie als Arzt vor Ihrer letzten Heilbehandlung über mögliche Komplikationen aufgeklärt? Zwischen aufgeklärter Komplikation mit keinem Schadenersatz und Aufklärungsmangel mit vollem Schadenersatz liegt oft nur ein Wort oder Satz. Mag. Hannes Quester,u.a. spezialisiert auf Medizinrecht klärt auf:

Rechtliche Basis der Haftung des behandelnden Arztes bzw des Krankenausträgers ist der Behandlungsvertrag. Nach diesem schuldet der Arzt dem Patienten eine korrekte fachmännische Behandlung, nicht aber einen bestimmten Heilerfolg. Der Vertrag ist an keine bestimmte Form, etwa Schriftform, gebunden. In der Praxis kommt der Vertrag mit Aufnahme des Arzt-Patientengesprächs und den Beginn der Behandlung zustande, ohne dass die Beteiligten davor ausdrücklich über einen zugrundeliegenden Behandlungsvertrag gesprochen haben müssen. Weiters wird das Rechtsverhältnis Arzt-Patient va durch das Ärztegesetz, das Krankenanstalten und Kuranstaltengesetz und darauf basierende Landesgesetze geregelt..

ZUSTIMMUNG. Voraussetzung, eine medizinische Behandlung auf rechtlich gesicherter Basis durchzuführen, ist die rechtswirksame Zustimmung des Patienten dazu. Lehnt ein Patient eine Heilbehandlung ab, darf diese nicht vorgenommen werden, selbst dann nicht, wenn davon auszugehen ist, dass der Patient ohne die Behandlung stirbt. Von einer wirksamen Zustimmung kann wiederum nur ausgegangen werden, wenn ihr eine ausreichende Aufklärung des Patienten vorausgegangen ist (7 Ob 208/08a). Bei unzureichender Aufklärung – näheres dazu folgend – ist selbst ein kunstgerecht vorgenommener Eingriff rechtswidrig. Von der Ärzteschaft werden die umfassenden Aufklärungspflichten in der Praxis mit der Aufrechterhaltung des Spitalsbetriebes als kaum umsetzbar empfunden. Dem gegenüber steht, dass nur eine streng gehandhabte Aufklärungspflicht die Selbstbestimmung und Eigenverantwortung der Patienten in höchstem Maße gewährleisten kann.

ABWÄGUNG. Die Aufklärung soll den Patienten in die Lage versetzen, in Kenntnis der wesentlichen Umstände und Folgen der in Aussicht genommenen Behandlung die Tragweite seiner Erklärung zu beurteilen. Dabei sind die verschiedenen Vor- und Nachteile, Risiken, Schmerzbelastungen und Erfolgsaussichten gegeneinander abzuwägen. Eine umfassende Aufklärung sollte die Art der Erkrankung, des Eingriffs, dessen Gefährlichkeit, mögliche Komplikationen, die Dringlichkeit, die Abwägung von Vor- und Nachteilen des Eingriffs, sowie eine Aufklärung über die Nichtbehandlung beinhalten. Ohne entsprechende Aufklärung ist die Einwilligung des Patienten in die medizinische Maßnahme unwirksamt.

JUDIKATUR. Der OGH führte zur Art der Aufklärung mehrfach aus, dass unabhängig davon, in welchem Umfang das Aufklärungsgespräch durch Informationsblätter vorbereitet wird, das Schwergewicht jedenfalls auf die mündlichen Äußerungen des Arztes zu legen ist, der im unmittelbaren Gespräch mit dem Patienten die Risiken im Detail und vor allem verständlich zu erörtern hat. Die rein im bürokratischen Weg und ohne entsprechendes Gespräch formularmäßig eingeholte Zustimmungserklärung des Patienten genügt jedenfalls nicht. Auch wenn im Aufklärungsbogen sämtliche Risiken angeführt sind, genügt dies nicht. Dieser Grundsatz gilt gleichermaßen bei medizinisch versierten Patienten als auch solchen ohne einschlägige Erfahrung.

TYPISCHE RISKEN. In welchem Umfang der Arzt den Patienten aufklären muss, damit dieser weiß, worin er letztlich einwilligt, ist vom Einzelfall abhängig. Auf alle nur denkbaren Folgen der Behandlung muss der Arzt nicht hinweisen. Allerdings ist auf typische Risiken einer Operation hinzuweisen, dies ganz unabhängig von der prozentmäßigen statistischen Wahrscheinlichkeit, also auch bei einer ganz geringen Wahrscheinlichkeit. Typische Risiken sind unabhängig von deren Häufigkeit jene, die speziell dem geplanten Eingriff anhaften und selbst bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden sind. Eine besondere Aufklärung über Komplikationen kann in Einzelfällen nur dann unterbleiben, wenn der Arzt aufgrund der beruflichen Ausbildung des Patienten oder dessen Vorgeschichte – beispielsweise bei bereits in der Vergangenheit erfolgten gleichartigen Behandlungen – annehmen darf, dass dem Patienten die Komplikationen ausreichend bekannt sind. Im Zweifelsfall wird es aber immer erforderlich sein, dass sich der die Aufklärung vornehmende Arzt in einem persönlichen Gespräch über den Umfang der erforderlichen Aufklärung informiert und alles penibel dokumentiert.

HAFTUNG. Eine Verharmlosung des Eingriffs führt jedenfalls dann, wenn keine absolute Dringlichkeit der Operation besteht, zu einer Haftung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht. Ist der Eingriff nicht dringlich, muss der Arzt den Patienten auch auf mögliche Behandlungsalternativen hinweisen. Über neue Behandlungsmethoden ist der Patient umso eingehender aufzuklären.
Die Dauer der dem Patienten nach entsprechender Aufklärung durch den Arzt einzuräumenden Überlegungsfrist hängt naturgemäß von der Dringlichkeit der Behandlung ab. Als Faustregel gilt bei nicht gegebener Dringlichkeit eine Überlegungszeit von zumindest einem Tag.
Liegt eine Verletzung der Aufklärungspflicht vor, kann sich der Arzt von seiner Haftung nur dadurch befreien, indem er seinerseits beweist, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur Behandlung erteilt hätte. Der Arzt ist hierfür also beweispflichtig. Die Behauptung des Patienten, er hätte bei ausreichender Aufklärung der Behandlung nicht zugestimmt, muss von ihm inhaltlich untermauert werden. Er muss darlegen können, dass er bei entsprechender Aufklärung vor einem Entscheidungskonflikt gestanden wäre, aus dem heraus die behauptete Ablehnung der konkreten Behandlung verständlich wird. Der OGH begründet diese Beweislastverteilung zu Lasten des Arztes damit, dass dem Arzt Mittel und Sachkunde zum Nachweis der fehlenden Kausalität viel eher zur Verfügung stünden, als dem Patienten. Gelingt dem Arzt dieser Beweis daher nicht, kann der Patient – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die erfolgreiche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen – Schmerzengeld begehren.

Mag. Hannes Quester
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Foto: Walter J. Sieberer

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