Betriebssperre und Urlaubsabbau über Weihnachten

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In manchen Branchen herrscht in der Weihnachtszeit geringere Auslastung, sodass der Gedanke nahe liegt, den Betrieb vorübergehend zu schließen und Betriebsurlaub anzuordnen. Dies bringt vor allem den Vorteil durch gezielten Urlaubsabbau Kosten zu senken. Daher häufen sich derzeit in Rechtsanwaltskanzleien die Anfragen von Unternehmen, ob dies rechtlich auch zulässig sei.

Nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes muss jeder Urlaub, hinsichtlich Zeitpunkt und Ausmaß zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Es ist dem Arbeitgeber daher nicht möglich Betriebsurlaub durch einseitige Weisung selbst festzulegen, vielmehr ist die Zustimmung jedes einzelnen Arbeitnehmers zum Urlaubsverbrauch notwendig. Diese Zustimmung kann auch nicht durch eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat ersetzt werden. Von der Regierung wurde unlängst angedacht, die geschilderten Zustimmungsmodalitäten abzuändern und eine Möglichkeit zu schaffen, den Betriebsurlaub durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat festzulegen. Diese im Ministerialentwurf enthaltene Vereinfachung ist jedoch im Gesetzesentwurf, über den voraussichtlich in der Kalenderwoche 48, 2010, im Bundesrat abgestimmt wird, nicht mehr enthalten.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Arbeitnehmer, die ihre Zustimmung verweigern und sich arbeitsbereit erklären, während des Betriebsurlaubs Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Dies obwohl kein Urlaubsverbrauch stattfindet und der Arbeitnehmer auch keine Arbeitsleistung erbringt.

Um Betriebsurlaube dennoch schon von langer Hand zu planen, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags Zeitpunkt und Ausmaß des Betriebsurlaubs mit dem Arbeitnehmer zu vereinbaren. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn der Betriebsinhaber plant, regelmäßig, zum Bespiel zu Weihnachten, seinen Betrieb zu schließen. Zu beachten ist, dass dem Arbeitnehmer dennoch ein hinreichend großer Teil seines Urlaubs zur freien Verfügung verbleiben muss. Nach der Rechtsprechung ist dies dann gegeben, wenn der Betriebsurlaub die Dauer von 2 Wochen pro Jahr nicht übersteigt. Mit einer solchen generellen Vereinbarung im Arbeitsvertrag müsste der Betriebsinhaber nicht für jeden Betriebsurlaub einzeln die Zustimmung sämtlicher Mitarbeiter einholen.

Mag. Horst Lukanec, LL.M., Rechtsanwalt und Partner
Dr. Angelika Pallwein-Prettner, LL.M., Rechtsanwältin

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