CHSH bewirkt Klarstellung bei Studienbeihilfe

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Stefan Huber

Keine Einrechung einer fiktiven Familienbeihilfe.

Die renommierte österreichische Rechtsanwaltskanzlei CHSH hat zwei Revisionswerber vor dem Verwaltungsgerichtshof vertreten, die sich gegen die bislang existierende Praxis der Behörden gewandt haben, bei ausländischen Studierenden, die in Österreich studieren, die österreichische Familienbeihilfe sozusagen „fiktiv“ für die Bemessung der Studienbeihilfe heranzuziehen. Dies führte regelmäßig zu einer deutlichen Senkung der Studienbeihilfe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun entschieden, dass dies rechtswidrig ist. Nur wenn Familienbeihilfe tatsächlich bezogen werden kann, ist sie für die Bemessung der Studienbeihilfe abzuziehen. Dem Rechtsstreit lag ein rechtlich komplexer Sachverhalt voraus, der auch Bezüge zum Unionsrecht aufwies. „Mit den Erkenntnissen des VwGH ist nun klargestellt, dass tatsächlich nur bezogene Familienbeihilfe, und zwar sowohl für ausländische als auch für inländische Studierende, bei der Bemessung der Studienbeihilfe zu berücksichtigen ist“, freut sich Stefan Huber, für öffentliches Recht zuständiger Partner bei CHSH, der dieses Verfahren im Auftrag der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft betreut hat.

„Dieser Erfolg unterstreicht unsere Kompetenz als führender Rechtsberater und Rechtsvertreter in allen Bereichen des Universitäts- und Studienrechts“, so Huber weiter, der eine ganze Reihe von Erfolgen in universitätsrechtlichen Verfahren aufweisen kann (so etwa auch die Aufhebung der Bestimmungen über die Studiengebühren durch den Verfassungsgerichtshof).

Das CHSH Beratungsteam bestand neben Stefan Huber auch aus Eugenio Gualtieri (juristischer Mitarbeiter).

www.chsh.com

Foto: beigestellt

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