COVID-19 erschwert die Durchführung von Gerichts- und Schiedsverfahren

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Gregor Grubhofer, Anwalt bei BAIER Rechtsanwälte
Gregor Grubhofer, Anwalt bei BAIER Rechtsanwälte

Die Auswirkungen auf Gerichts- und Schiedsverfahren durch die Covid-19 Krise sind komplex und können nur grob dargestellt werden. Die Partner und Anwälte von BAIER Rechtsanwälte sind derzeit an 12 Schiedsverfahren – als Schiedsrichter oder Parteienvertreter – und an zahlreichen Gerichtsverfahren als Parteienvertreter und in Insolvenzverfahren als Masseverwalter in Österreich beteiligt.

Im Schiedsverfahren gilt, wie im staatlichen Verfahren, dass die Parteien ihre Standpunkte vortragen können müssen („Wahrung des rechtlichen Gehörs“) und zwar jeweils unter gleichen Bedingungen. Die Covid-19 Auswirkungen können nun eine Partei gegenüber der anderen benachteiligen.

In Schiedsverfahren werden mündliche Verhandlungen regelmäßig außerhalb des Sitzstaates der Parteien durchgeführt und eine mündliche Verhandlung ist auch im Schiedsverfahren – zumindest nach der Rechtsprechung des OGH – zwingend durchzuführen, wenn eine der Parteien dies beantragt hat. Naheliegender Weise können aufgrund von Reisebeschränkungen und Versammlungsverboten derzeit Schiedsverhandlungen nicht unter physischer Teilnahme aller erforderlichen Beteiligten durchgeführt werden. Aber auch in staatlich geführten Verfahren mussten seit Mitte März in Österreich über 40.000 Gerichtsverhandlungen abberaumt bzw. verschoben werden.

Die Durchführung einer Verhandlung ohne physische Anwesenheit der Beteiligten, also per Videokonferenz, ist in Schiedsverfahren grundsätzlich möglich, erfordert aber die Zustimmung der Streitparteien. Ansätze zu einer gesetzlichen Regelung gibt es hier auf nationaler und EU-Ebene nur für staatliche Gerichtsverfahren, welche die Möglichkeit, Sachverständige und Zeugen über Videokonferenz zu vernehmen, zulassen, „wenn die entsprechenden technischen Mittel verfügbar sind“ (Art 9 EuBagatellVO, § 277 ZPO). Nach jüngsten Auskünften des Justizministeriums ist angedacht, bis Ende des Jahres die Möglichkeit der Durchführung der gesamten Gerichtsverhandlung per Videokonferenz, sofern die Parteien dem zustimmen, gesetzlich zuzulassen. Eine Vorreiterrolle dürfte hier das LG Korneuburg eingenommen haben, welches die Festlegung von Tagsatzungsorten in Konkursverfahren per „multipoint“ Videokonferenz bereits im März vorgesehen hat, unter anderem, weil bei unverschuldeter Versäumung einer Tagsatzung im Gerichtsgebäude eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Insolvenzsachen ausgeschlossen ist.

Schwierig gestaltet sich der virtuelle Verhandlungssaal aber insbesondere dann, wenn mehrere Zeugen, Dolmetscher, Sachverständige, Parteien, Parteienvertreter oder etwa ein Schiedsrichtersenat (und kein Einzelschiedsrichter) die Verhandlung über Videokonferenz durchführen sollen, wobei sich jeder der Beteiligten an einem anderen Ort befindet. Hier wird bereits Software am Markt angeboten, die dem Schiedsgericht und den Parteien sogenannte virtuelle „break-out rooms“ ermöglichen soll, also vertrauliche Besprechungen unter kleineren Teilnehmergruppen.

Im Verfahrensplan von Schiedsverfahren ist vor allem aber auch der Austausch von – regelmäßig sehr umfangreichen – Schriftsätzen zur Erstattung des gesamten Vorbringens einschließlich schriftlicher Zeugenaussagen vorgesehen. Wenn hier eine Partei, ihr Parteienvertreter, Zeugen und Sachverständige an der Ausarbeitung des Vorbringens eingeschränkt sind (z.B. wegen fehlender Infrastruktur bzw. Ressourcen, Recherchemöglichkeiten, Ausgangssperren und Reiseeinschränkungen), ist ein Antrag auf vorübergehende Aussetzung des Verfahrens bzw. Verlängerung der Fristen zur Einreichung von Schriftsätzen in Betracht zu ziehen.

In Zivilgerichtsverfahren wurden demgegenüber alle verfahrensrechtlichen Fristen, die am 22. März 2020 noch nicht abgelaufen waren, ausdrücklich per COVID-19-Justiz-Begleitgesetz bis zum 30. April 2020 unterbrochen (z.B. Frist für vom Gericht aufgetragene Äußerungen, Rechtsmittelfrist, Frist zur Erhebung eines Einspruches) und beginnen danach neu zu laufen.

Ein Sonderproblem stellen schließlich die in jüngerer Zeit in den Schiedsordnungen für bestimmte Arten von Streitigkeiten vorgesehenen „beschleunigten“ Verfahren dar, bei denen sehr kurze Fristen für Parteienvorbringen vorgegeben werden und der Schiedsrichter binnen sechs Monaten das gesamte Schiedsverfahren unter Wahrung der Grundsätze des Parteiengehörs und eines fairen Verfahrens mit einem Endschiedsspruch beenden muss. Nach der ICC-Schiedsordnung ist das beschleunigte Verfahren bei Streitwerten bis zwei Millionen US Dollar sogar zwingend durchzuführen, wenn die Parteien hierzu keine andere Vereinbarung getroffen haben. Kommt eine nachträgliche Einigung nicht zustande, wäre der jeweiligen benachteiligten Partei anzuraten, einen Antrag beim Gerichtshof zu stellen, dass das beschleunigte Verfahren nicht zur Anwendung kommen soll, da dies „unter den gegebenen Umständen nicht sachdienlich ist“ (Art 30 Abs 3 c der ICC Schiedsordnung).

Gregor Grubhofer, Anwalt bei BAIER Rechtsanwälte, derzeit zur Situation: „In unserer Kanzlei werden bereits Schiedsverhandlungen auch per Videokonferenz mit Zustimmung der Parteien durchgeführt. Letztlich werden die jeweiligen Gerichte in den entsprechenden Nachprüfungsverfahren entscheiden müssen, ob wesentliche elementare Verfahrensgrundsätze („faires Verfahren“, „Wahrung des rechtlichen Gehörs“) in Gerichts- und Schiedsverfahren eingehalten wurden, wobei die jeweilige Verfahrenspartei angehalten sein wird, die Verletzung von Verfahrensvorschriften bereits im Verfahren zu rügen.“

www.baierpartners.com

Foto; beigestellt

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