Am 11. Oktober 2011 beschloss der Ministerrat die Regierungsvorlage für das neue Lobbying-Gesetz, das am 01. März 2012 in Kraft treten soll.
Die Kritik, dass es sich aufgrund diverser Korruptionsfälle rund um österreichische Politiker um „Anlass-Gesetzgebung“ handle, will nicht verstummen. Befürworter des Gesetzes bestreiten dies jedoch. Hauptgrund seien nicht die ruhmlosen Geschehnisse, die sich derzeit in politischen Kreisen abspielen, sondern der immer stärker werdende internationale Trend des Lobbyings, der zu regulieren sei. Was nun die Lawine ins Rollen brachte, ist nicht mehr von Bedeutung. Der Wunsch nach stärkerer Transparenz im Gesetzgebungs- und Vollziehungsprozess war vorhanden. Nun versuchte man diesen durch das Lobbying-Gesetz zu erfüllen. Leider bleibt es nur ein Stückwerk.
Ziel des neuen Lobbying-Gesetzes ist, klare Verhältnisse und Transparenz bei Tätigkeiten, die der unmittelbaren Beeinflussung hoheitlicher Entscheidungsprozesse dienen, zu schaffen. Die in der Regierungsvorlage enthaltenden Regelungen sollen ein Mindestmaß an Verhaltensregeln bringen und durch diese das Lobbying „organisiert“ und „strukturiert“ werden.
Um Transparenz zu gewährleisten, soll ein „Lobbying- und Interessenvertretungs-Register“ eingerichtet werden. In dieses haben sich Lobbyisten, Lobbying-Unternehmen, Unternehmen die „In-House-Lobbyisten“ anstellen, Selbstverwaltungskörper und Interessenverbände vor Beginn ihrer Tätigkeit einzutragen. Das Register soll, um Transparenz zu gewährleisten, der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
Nicht unter das Lobbying-Gesetz fallen politische Parteien, gesetzliche Sozialversicherungsträger sowie deren Hauptverband und Interessenverbände, die keine Dienstnehmer als Interessenvertreter beschäftigen. Damit wird ein wesentlicher Bereich, in dem Lobbying stattfindet, ausgenommen. Lobbying über bspw. Einflussnahme auf Parteien bleibt ungeregelt. Ein „Transparenzgesetz“, dass die Parteienfinanzierung umfassend, nachvollziehbar und bei allfälliger Übertretung mit Sanktionen behaftet regelt, ist bislang nicht bekannt.
Lobbying-Unternehmen sollen zudem die konkreten Aufträge in das Register einstellen. Einsicht in diesen Teil des Registers kann jedoch grundsätzlich nur den Vertragsparteien des Lobbyingauftrags gegeben werden. Alle anderen Personen können diese Aufträge nur einsehen, wenn ihr rechtliches Interesse aus Gründen, die im Art 8 Abs 2 der Menschenrechtskonvention genannt werden, überwiegt. Art 8 der Menschenrechtskonvention normiert das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Transparenz beim Auftragsregister ist daher kaum gegeben.
Ein Lobbyist muss auch das voraussichtlich zustehende Honorar für seinen Auftrag vorab dem Auftraggeber bekannt geben und hat auf die mit seiner Tätigkeit verbundenen Registrierungspflichten hinzuweisen, falls sein Auftraggeber von dieser Pflicht keine Kenntnis hat. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist nichtig.
Im Falle der Nicht-Einhaltung der Verhaltens- und Registrierungspflichten des Lobbying-Gesetzes sind, bei wiederholtem Zuwiderhandeln, Verwaltungsstrafen bis zu EUR 60.000,– zu entrichten. Eine weitere Sanktion kann die Streichung aus dem Register sein.
Nicht im Lobbying-Gesetz geregelt sind allfällige Korruptionstatbestände. Diese gehören richtiger Weise auch in den Strafrechtsbereich. Dennoch – solange nur das Lobbying-Gesetz allein besteht, die Parteienfinanzierung nicht umfassend geregelt ist und nicht auch Korruptionstatbestände zumindest überprüft bzw. entsprechend angepasst werden, wird das große Ziel der echten Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen und der Zurückdrängung unstatthafter Einflussnahme nicht erreicht werden. So bleibt das neue Lobbying-Gesetz nur ein Puzzleteil des gesamten Regelungskomplexes, der für sich alleine genommen, kaum mehr als ein weiteres „halböffentliches Register“ darstellt.
Mag. Dieter Heine ist Partner der Wiener Kanzlei PHH Prochaska Heine Havranek Rechtsanwälte OG und hauptsächlich im Prozessrecht, Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Medienrecht sowie in Litigation-PR
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