STEUERRECHT. Der Ministerialentwurf zum Budgetbegleitgesetz 2011-2013 sieht Änderungen des PSG vor. Der Gesetzgeber will damit auf die Entscheidungen des OGH zu 6 Ob 42/09h und 6Ob 145/09f reagieren.
Die Änderungen betreffen insbesondere den Begünstigtenbeirat und den Stiftungsvorstand. Klargestellt ist jetzt (wenn auch nur in den Erläuterungen zum Ministerialentwurf), dass ein Beirat ausschließlich oder mehrheitlich mit Begünstigten besetzt sein darf.
Einem solchen mehrheitlich oder ausschließlich mit Begünstigten besetzten Beirat kann nach den Erläuterungen auch das Recht auf Bestellung des Stiftungsvorstandes eingeräumt werden; auch können ihm Zustimmungsrechte zu Geschäftsführungsmaßnahmen vorbehalten werden.
Das Gesetz anerkennt zudem die Möglichkeit, dem Beirat das Recht der Abberufung des Stiftungsvorstandes einzuräumen. Räumt die Stiftungsurkunde dem Beirat das Recht auf Abberufung ein, so ist gemäß § 14 Abs 3 PSG für den Beschluss (unabhängig davon, ob der Beirat mehrheitlich mit Begünstigten besetzt ist) eine qualifizierte Mehrheit erforderlich: ein Mitglied des Stiftungsvorstandes darf vom Beirat nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen abberufen werden; hat der Beirat weniger als vier Mitglieder, ist sogar Stimmeneinhelligkeit vorgesehen.
Bei einem mehrheitlich mit Begünstigten besetzten Beirat sieht das Gesetz noch eine Besonderheit vor: gemäß § 14 Abs 4 PSG darf der Stiftungsvorstand nur aus den (wichtigen) Gründen des § 27 Abs 2 Z1 bis 3 PSG (grobe Pflichtverletzung; Unfähigkeit der ordentlichen Erfüllung der Aufgaben; Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
abberufen werden. Soll der Stiftungsvorstand ohne wichtigen Grund abberufen werden, darf den Begünstigten nicht die Mehrheit der Stimmen zustehen.
Im neuen § 15 Abs 3a PSG wird zum Stiftungsvorstand klargestellt, dass Personen vom Vorstandsmandat ausgeschlossen sind, die von einem Begünstigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Stiftungsvorstand beauftragt wurden. Damit soll eine Marionette des Begünstigten vom Stiftungsvorstand ausgeschlossen sein. Ein schlichtes Mandatsverhältnis schließt aber die Übernahme des Amts des Stiftungsvorstandes nicht aus. Insgesamt ist zu sagen, dass mit der Änderung des Privatstiftungsgesetzes wichtige Klarstellungen getroffen wurden. Insbesondere steht jetzt fest, dass ein Beirat mehrheitlich mit Begünstigten besetzt sein kann. Dies führt zu mehr Rechtssicherheit.
DDr. Katharina Müller
Willheim Müller Rechtsanwälte
ZIVILRECHT. In dem von der Regierung Ende Oktober beschlossenen Budgetfahrplan 2011 – 2014 sind auch Änderungen in der Stiftungsbesteuerung geplant. Die Änderungen betreffen die Besteuerung von Zinserträgen und Gewinnen aus der Veräußerung von qualifizierten Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sowie Gewinne aus der Veräußerung von Liegenschaften.
Bisher waren bei Privatstiftungen Zinserträge und Gewinne aus der Veräußerung von qualifizierten (Beteiligungen von mehr als 1 %) Kapitalbeteiligungen mit einer Zwischensteuer von 12,5 % versteuert. Nach dem Budgetfahrplan soll dieser Zwischensteuersatz ab 2011 auf 25 % angehoben werden. Gewinne aus der Veräußerung von Liegenschaften waren bei Privatstiftungen nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist steuerfrei. Diese Regelung soll ab 2011 ebenfalls geändert werden und zwar sollen die Gewinne generell mit 25 % Körperschaftssteuer besteuert sein; dies unabhängig davon, ob die Spekulationsfrist abgelaufen ist. Diese Verschärfung soll allerdings nur Stiftungen treffen, deren Stifter eine juristische Person ist.
Zudem sei noch auf § 5 PSG (neu) hingewiesen. In § 5 PSG wird nach dem Ministerialentwurf zum Budgetbegleitgesetz 2011-2013 eine Meldepflicht des Stiftungsvorstandes an das Finanzamt eingeführt. Der Stiftungsvorstand hat die festgestellten Begünstigten dem für die Erhebung der Körperschaftssteuer der Privatstiftung zuständigen Finanzamt unverzüglich elektronisch mitzuteilen. Wer die Meldungspflicht nach § 5PSG nicht oder nicht vollständig erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 20.000,– zu bestrafen.
Insgesamt zeigt sich, dass durch die steuerlichen Reformen im Jahr 2011 die Privatstiftungen sicher an Attraktivität verlieren. Die Frage, wie die Stifter darauf reagieren sollten, ob es beispielsweise zweckmäßig ist, die Stiftungen zu widerrufen und aufzulösen, lässt sich nur für den konkreten Fall beantworten. Es ist notwendig, jede einzelne Stiftung genau zu betrachten und eine passende Lösung zu entwickeln.
Mag. Margit Frank, LLM,
PWC TAX AND LEGAL SERVICES
Fotos: beigestellt
Jour Fixe am 15.12.2010, 17.30 – 19.30
Wilhelm Müller Rechtsanwälte, 1010, Rockhgasse 6, Anmeldung: +43 1 7140010-18 (Barbara Eienbach)
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