Die Tücken von AGB

421
Jakob Molzbichler
Jakob Molzbichler

[ratings]

Die Einbeziehung von AGB in das Vertragsverhältnis ist wirksam, wenn im Vertrag ausdrücklich auf deren Anwendung hingewiesen wird. Dabei ist es aber nicht zwingend erforderlich, dass diese dem Vertrag auch beiliegen, sondern es ist ausreichend, wenn der Vertragspartner vor Vertragsabschluss die Möglichkeit hat, sich Kenntnis vom Inhalt der Bedingungen zu verschaffen; etwa durch Abruf auf der Homepage oder mittels Google-Suche im Internet.

In einer kürzlich vom OGH entschiedenen Causa (OGH vom 27.02.2013; 6 Ob 167/12w) ist die Klägerin Haftpflichtversicherer einer mit einem Bauvorhaben betrauten ARGE und leistete im August 2011 Schadenersatz an den Auftraggeber der ARGE. Die Beklagte war Subunternehmerin der ARGE für Beton-Pumpleistungen. Im Vertrag zwischen ARGE und Subunternehmer wurde unter anderem auf die „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Transportbeton und Betonpumpleistungen“ (AGB) verwiesen. Danach sollen Schadenersatzansprüche des Auftraggebers binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger verjähren. Die AGB waren dem Vertrag nicht angehängt und wurden auch nicht ausgehändigt, waren jedoch auf der Home­page der Beklagten sowie mittels Google-Suche abruf- und einsehbar.

Im Februar 2010 kam es schließlich auf einer Baustelle beim Einpumpen von Beton zu einem Schadensereignis, wovon die ARGE spätestens im April 2010 Kenntnis erlangte (Kenntnis von Schaden und Schädiger). Die tatsächliche Schadenersatzleistung erfolgte allerdings erst im August 2011. Die Klägerin war nun der Ansicht, dass die Verjährungsfrist erst mit August 2011 zu laufen begonnen hätte, da es darauf ankäme, wann der in Anspruch Genommene (ARGE) dem Dritten (Auftraggeber) tatsächlich Ersatz geleistet habe. Mit der im November 2011 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin (Haftpflichtversicherer) Regress. Die Beklagte wandte im Hinblick auf die vereinbarten AGB die Verjährung des Regressanspruchs ein. Die ARGE habe bereits im April 2010 Kenntnis von Schaden und Schädiger gehabt und dadurch die sechsmonatige Verjährungsfrist ausgelöst.

Entscheidung
Der OGH hielt den Verjährungseinwand der Beklagten für berechtigt, da die Parteien aufgrund der AGB der Beklagten ausdrücklich eine Verjährungsfrist von sechs Monaten (ab Kenntnis von Schaden und Schädiger) für Schadenersatzansprüche der ARGE vereinbart haben. Weiters führte der OGH aus, dass die ARGE die Möglichkeit hatte, sich vom Inhalt der Bedingungen Kenntnis zu verschaffen. Dafür reicht es bereits, dass die Klägerin die AGB sowohl auf der Homepage der Beklagten als auch mittels Google-Suche einsehen konnte. Die Verjährungsfrist, die wirksam auf sechs Monate verkürzt wurde, sei dadurch bereits vor Klagseinbringung abgelaufen.

Foto: Walter J. Sieberer

Flower