„Headhunting“ lautete das Motto einer Frühstücksveranstaltung, zu der die internationale Anwaltskanzlei DLA Piper Weiss-Tessbach in Zusammenarbeit mit dem Personalvermittler USG Professionals am 13. Dezember geladen hatte.
Unter den Teilnehmern waren Vertreter namhafter Unternehmen, darunter die A1 Telekom Austria AG, Boehringer Ingelheim und die Generali Versicherung. Das Podium war mit drei ausgewiesenen Experten besetzt: Günther Strenn, General Manager beim internationalen Personaldienstleister USG Professionals GmbH, Wettbewerbsrechts-Expertin Sabine Fehringer, Partnerin und Leiterin des IPT Teams bei DLA Piper Weiss-Tessbach sowie Stephan Nitzl, Spezialist für Arbeitsrecht, Partner und Leiter der Employment Gruppe bei DLA Piper Weiss-Tessbach. „Das große Interesse an unserem ersten Arbeitsrecht-Breakfast freut mich sehr. Gerade beim Thema Headhunting ist es wichtig, sich rechtzeitig über die rechtlichen Hintergründe zu informieren um im Anlassfall schnell und angemessen reagieren zu können“ resümiert Veranstalter Stephan Nitzl.
Zu Beginn ließ Headhunter Strenn die Zuhörer hinter den Vorhang seines Daily Business blicken. Neben typischen Aufträgen – als besonders beliebtes Target gelten nach wie vor die besten Köpfe vom direkten Wettbewerber – verriet Strenn auch, wie Profis bei der Abwerbung von ganzen Teams vorgehen. „Wenn man den Team-Head gewinnen kann, kommt das Team zu 90% mit“, so Strenn.
Absicherung durch Konkurrenzklauseln
„Ich empfehle eigentlich immer Konkurrenzklauseln in Dienstverträge aufzunehmen, weil diese abschrecken“, meinte Arbeitsrechts-Experte Stephan Nitzl. Wichtig sei dabei, diese exakt und keinesfalls zu breit zu formulieren, damit sie keinem Berufsverbot gleich kommen. Auch längere Kündigungsfristen sind ein beliebtes Mittel um abtrünnige Mitarbeiter davon abzuhalten dem Unternehmen allzu großen Schaden zuzufügen. Während der Kündigungsfrist ist der Mitarbeiter dann zwar in der Regel freigestellt, aber offiziell noch beim bisherigen Unternehmen beschäftigt und damit vom Markt genommen.
Die wettbewerbsrechtliche Seite erläuterte im Anschluss Sabine Fehringer. Grundsätzlich sei es in Ordnung Mitarbeiter von der Konkurrenz abzuwerben, man dürfe sich dabei allerdings keiner unlauteren Mittel bedienen. Auch die Konkurrenzklausel könne laut Fehringer im Einzelfall als unlauterer Wettbewerb qualifiziert werden, nämlich dann, wenn der neue Arbeitgeber die dem alten Arbeitgeber zu zahlende Konventionalstrafe ersetzt. „In der Praxis sind solche Fälle jedoch oft nicht beweisbar“, so Fehringer.
Foto: beigestellt
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