DARUM PRÜFE, WER SICH BINDET

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Peter A. Miklautz und Herbert P. Ahammer im Gespraech
Peter A. Miklautz und Herbert P. Ahammer im Gespraech

„Es ist sinnvoll der Gründung einer Gesellschaft sämtliche wirtschaftlichen und personellen Überlegungen für den beabsichtigten Betrieb des Unternehmens voranzustellen“, so im Gleichklang der Wiener Rechtsanwalt Mag. Peter A. Miklautz und der Rechtsanwaltsanwärter Mag. Herbert A. Ahammer.

Zum Start eines neuen Unternehmens ist die Gründung einer Gesellschaft oft der erste Schritt. Vielfach wird dies als rein „formaler“ Akt gesehen, um damit eine „Gerüst“ zum Auftritt nach außen zu haben. Wer bereits eine Gesellschaft gegründet hat, weiß dies nur allzu gut: Man beauftragt einen Rechtsanwalt oder Notar mit der Bereitstellung eines Standard-Gesellschaftsvertrages, überfliegt diesen einmal kurz und schreitet sodann zur Unterschrift. Beratungsinitiativen des Juristen werden als nicht notwendig betrachtet. Wichtig ist oft nur, die Gesellschaft ist schnell im Firmenbuch eingetragen. Der Gesellschaftsvertrag wird dann meist erst wieder zur Hand genommen wenn es zu spät ist: mitten in der Auseinandersetzung mit den Mitgesellschaftern.

RECHTZEITIGE BERATUNG. Bei strenger Betrachtung ist es jedoch meist sinnvoll der Gründung einer Gesellschaft sämtliche wirtschaftlichen Überlegungen für den beabsichtigten Betrieb des Unternehmens voranzustellen. Zu schnell kann es einem sonst passieren, dass man zwar eine Gesellschaft gegründet hat, dafür auch entsprechende Gründungskosten aufwenden musste, um nach einiger Zeit des Betriebs des neuen Unternehmens dennoch bemerken zu müssen, dass die gewählte Rechtsform nicht die richtige ist. Zumal die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Österreich mit beinahe doppelt so vielen Eintragungen wie alle anderen eingetragenen Gesellschaften (ausgenommen eingetragene Einzelunternehmen) die beliebteste Rechtsform ist, sollen im Anhang ein paar Beispiele aufgezeigt werden, welche Nachteile man erleiden kann, wenn man die Gesellschaftsgründung nicht entsprechend vorbereitet.

GESCHÄFTSFÜHRUNG. Jede GmbH braucht einen oder mehrere Geschäftsführer. Sehr oft werden die Geschäftsführer aus dem Kreis der Gesellschafter der GmbH bestellt. Ist man sich bei Gründung einer Gesellschaft zumeist einig – man verfolgt ja ein gemeinsames Ziel! – kommt es im Laufe des Betriebes doch oft rasch zu Auseinandersetzungen. Insbesondere dann, wenn die Geschäfte nicht so laufen wie erhofft. Nachdem der Geschäftsführer für den Erfolg wesentlich verantwortlich ist, wird dessen Funktion sohin als erstes in Frage gestellt.  Zur Absicherung der eigenen Position ist dem geschäftsführenden Gesellschafter sohin zu empfehlen, bereits im Gesellschaftsvertrag entsprechende Regelungen zu normieren. Vorwiegend ist dabei an Sonderrechte auf Geschäftsführung, die Beschränkung der Abberufung des Geschäftsführers auf wichtige Gründe, die Regelung des Beschlussquorums der Generalversammlung (kein Stimmverbot des geschäftsführenden Gesellschafters!)  oder an die Freistellung von Weisungen zu denken. Die Bestimmungen sind im Einzelfall gut zu durchdenken und dem Bedarf anzupassen. Insbesondere für Minderheitsgesellschafter, welche ebenso an der Geschäftsführung teilhaben wollen, sind solche „Sicherheitsmaßnahmen“ essentiell, da eine von den übrigen Gesellschaftern dominierte Generalversammlung sonst eine unüberwindbare Hürde darstellt. Ohne gesonderte gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sind Geschäftsführer jederzeit und ohne Angabe von Gründen abzuberufen.

LÖSUNGEN. Besonders zu beachten sind weiters Regelungen über den Austritt eines Gesellschafters oder die Auflösung der Gesellschaft. Zumeist geschieht dies ja nicht im Einvernehmen. Zieht man einen schlichten Standard-GmbH-Vertrag heran, der lediglich die gesetzlichen Mindestinhalte aufweist, ist eine Auflösung der Gesellschaft nur aus den gesetzlichen Gründen möglich. Selbst wenn ein Kündigungsrecht gesellschaftsvertraglich vereinbart wird, stellt sich die Frage der finanziellen Auseinandersetzung. Wer bekommt wie viel? Welche Berechnungsmethode wird angewandt? Welches Regulativ gilt, wenn man sich nicht einigen kann? Damit eng verbunden ist der regelmäßige und nur allzu verständliche Wunsch der Gesellschafter (bei Fortleben der Gesellschaft des ausscheidenden Gesellschafters) der Haftungsentlassung gegenüber Dritten Personen. Gerade bei jungen Gesellschaften ist eine Bürgschaft der Gesellschafter selbst für Finanzierungen durch Kreditgeber de facto unumgänglich.

Daran anknüpfend stellen sich ein Fülle von möglichen Regelungen für die Übertragung der Geschäftsanteile. Das reicht von der Beschränkung der grundsätzlich freien Übertragbarkeit (insbesondere durch Vinkulierungen), bis zu Aufgriffsrechten / Vorkaufsrechten, Regelungen für die Übertragung von Teilen eines Geschäftsanteiles etc.

Im gegenständlichen Rahmen kann keineswegs ein abschließender Katalog an zu berücksichtigenden Umständen dargestellt werden. Der vorliegende Artikel soll vielmehr das Bewusstsein schärfen, dass es Regelungsbedarf geben kann und es diesen zu überlegen gilt. Die Gründung einer Gesellschaft durch mehr als eine Person kann durchwegs mit der Schließung einer Ehe verglichen werden. Und wie heisst es of so schön: „Drum prüfe wer sich bindet!“

Mag. Peter A. Miklautz / Mag. Herbert A. Ahammer

www.miklautz.com

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