WiEReG – Das Eigentümerregister in der Praxis

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Dr. Wolfgang Sieh ist Partner bei Lumsden and Partners.

Nach dem neuen wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) müssen Gesellschaften, Stiftungen und Trusts Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer bis 15.8.2018 in ein Register eintragen. Die Herausforderungen für Unternehmen sind in der Praxis vielfältig, zumal einige zentrale Fragen nicht ausreichend geregelt wurden und sich auch nicht in den diversen Erläuterungen des Bundesministeriums für Finanzen beschrieben finden. Auch werden im WiEReG manche Begriffe anders verwendet, als dies der Praxis in der Wirtschaft entspricht.

Der „Wirtschaftliche Eigentümer“

Das WiEReG unterscheidet hier zwischen dem direkten und dem indirekten Eigentümer. Direkter Eigentümer ist in der Regel jene natürliche Person, die einen Anteil von 25% zzgl. einer Aktie oder einer Beteiligung von mehr als 25% an einer Gesellschaft hält. Während diese Definition noch relativ klar und praxistauglich ist, wird es bei der Definition des indirekten wirtschaftlichen Eigentümers schon etwas schwieriger: indirekter wirtschaftlicher Eigentümer ist jene natürliche Person, die eine Beteiligung von mehr als 50% an einer Gesellschaft hält, die zumindest zu 25% an der betreffenden Gesellschaft beteiligt ist. Es wird daher ab der 2. Beteiligungsstufe nicht mehr auf eine Beteiligung von mehr als 25% sondern auf eine Beteiligung von mehr als 50% abgestellt.

Sonderbares Ergebnis

Sind an einer Gesellschaft 3 Gesellschafter zu gleichen Teilen beteiligt, gilt jeder der Gesellschafter als (direkter) wirtschaftlicher Eigentümer. Wird jedoch eine Gesellschaft zwischen den natürlichen Personen und der Gesellschaft zwischengeschaltet, gilt dies nicht! In diesem Fall hat keiner der 3 natürlichen Personen an der zwischengeschalteten Gesellschaft mehr als 50% Anteile und gelten die natürlichen Personen daher nicht als wirtschaftliche Eigentümer. Es wären in diesem Fall daher die Geschäftsführer als oberste Führungsebene subsidiär zu melden. Dies obwohl klar ist, dass die 3 natürlichen Personen über die zwischengeschaltete Gesellschaft Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben können.

Des Weiteren sieht man an diesem Beispiel sehr deutlich, dass auch der Begriff der Obergesellschaft nicht dem in der Praxis verwendeten Begriff der Obergesellschaft innerhalb eines Konzerns entsprechen muss. So würde in unserem Beispiel etwa die zwischengeschaltete Gesellschaft nicht als Obergesellschaft im Sinne des WiEReG gelten, weil nach dem WiEReG oberste Rechtsträger nur jene Rechtsträger sind, die von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern direkt kontrolliert werden. Kontrolle liegt jedoch erst bei einer Beteiligung von mehr als 50% vor. Das führt zu dem seltsamen Ergebnis, dass eine 100%ige Muttergesellschaft nicht notwendigerweise als oberster Rechtsträger zu qualifizieren ist.

Auch hinsichtlich der faktischen Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer und der damit verbundenen Sorgfaltspflichten der Unternehmen gibt es in der Praxis erhebliche Unsicherheiten. Nach dem Gesetzeswortlaut hat das Unternehmen die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, sodass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist.

Was unter „angemessenen Maßnahmen“ zu verstehen ist, geht aus dem Gesetz nicht hervor. Naturgemäß gibt es zu diesem Gesetz auch noch keine Rechtsprechung. Es bleibt daher den Unternehmen selbst überlassen, die „angemessenen Maßnahmen“ zu definieren. Einen gewissen Anhaltspunkt dafür bieten sicherlich die Regeln des „know your customer checks“ entsprechend der Geldwäschebestimmungen. Hinsichtlich der genauen formalen Kriterien bleibt jedoch offen, wie das Gesetz zu handhaben ist. Dies ist etwa für die Frage von Erklärungen von natürlichen Personen relevant, zumal nicht klar ist, ob Erklärungen notariell beglaubigt oder gar überbeglaubigt zu unterfertigen sind. Im Detail ist hier also noch vieles offen.

Fazit

Bei einer drohenden Geldstrafe von bis zu EUR 100.000,- zahlt es sich aus, im Rahmen der Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers sorgfältig vorzugehen und Detailfragen von Spezialisten abklären zu lassen. Bis 15.8.2018 bleibt dafür noch Zeit.

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Foto: beigestellt

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