Ein Blick auf die Strafrechtsreform 2015

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Marie Gstöttner von Brauneis Klauser Prändl
Marie Gstöttner von Brauneis Klauser Prändl

Zum Gesetzesentwurf des Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄG) 2015 konnten bis zum 24.4.2015 Stellungnahmen abgegeben werden.

Wichtige Neuerungen.
Um dem wesentlichen Anliegen der Arbeitsgruppe „StGB 2015“ – mildere Bestrafung von Vermögensdelikten und strengere Bestrafung im Bereich der Delikte gegen Leib und Leben – zu entsprechen, sieht der Entwurf ua Erhöhungen der Schadensgrenzen bei Vermögensdelikten sowie die Anhebung der Strafdrohungen für die qualifizierte Körperverletzung vor. Überdies beinhaltet der Entwurf ua die Ersetzung der „Gewerbsmäßigkeit“ durch „Berufsmäßigkeit“ (Begehung von zumindest zwei solchen Taten in den letzten zwölf Monaten und die Absicht, sich dadurch ein fortlaufendes Einkommen zu sichern), die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Diversion (Delikte, die mit nicht mehr als fünf-jähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, jedoch in die schöffen- bzw geschworenengerichtliche Zuständigkeit fallen, zB räuberischer Diebstahl) sowie die Schaffung eines einheitlichen Straftatbestands der „Bilanzfälschung“.

Änderungen bei der Untreue?
Bemängelt wird in der Praxis, dass nicht vorhersehbar sei, ob eine Handlung einen Befugnismissbrauch darstelle. Das in der Wirtschaft alltägliche Risiko solle aber nicht zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen. Die Arbeitsgruppe hat über die Verdeutlichung des „Befugnismissbrauchs“ im Sinne eines unvertretbaren Fehlgebrauchs bzw die Aufnahme der Voraussetzung eines Bereicherungsvorsatzes diskutiert. In den Gesetzesentwurf ist das bislang nicht eingeflossen. Die Probleme würden nicht auf Gesetzesebene, sondern in der praktischen Anwendung liegen. Im Gesetzesentwurf ist, wie bei den anderen Vermögensdelikten, nur eine Erhöhung der Schadensgrenzen vorgesehen. Im kürzlich eingebrachten Initiativantrag der Regierungsparteien wird eine Präzisierung des Untreuetatbestands gefordert. Konkret soll ergänzt werden, dass die Befugnis missbraucht, wer „in unvertretbarer Weise“ gegen Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen. Nach dem Initiativantrag soll die Strafbarkeit ausscheiden, wenn der wirtschaftlich Berechtigte der Vertretungshandlung zugestimmt hat.

Bilanzfälschung als neuer Tatbestand im StGB.
Nach derzeitiger Rechtslage finden sich in zahlreichen Einzelgesetzen des Gesellschaftsrechts (zB GmbHG, AktG, KMG) Straftatbestände der „Bilanzfälschung“. Diese weichen in Ausgestaltung und Strafdrohung voneinander ab. Ziel der Reform ist die Vereinheitlichung des Tatbestands, der Strafdrohung und der tätigen Reue im StGB. Überdies soll zwischen Taten von Organen der Gesellschaft und solchen von externen Prüfern differenziert werden. Der Entwurf sieht die Möglichkeit der tätigen Reue vor, die zu Straffreiheit führt. Voraussetzung dafür ist, dass die richtigen Angaben noch in der Haupt- bzw Generalversammlung nachgetragen oder vor Vorlage des Prüfberichts korrigiert werden. Die Strafdrohung soll auf zwei Jahre vereinheitlicht werden. Die bisher zB im GmbHG bzw im AktG vorgesehene Strafdrohung betrug ein Jahr. Die Vereinheitlichung der Strafdrohung auf zwei Jahre würde zur Folge haben, dass Bilanzfälschung erst nach fünf Jahren verjährt.

Fazit.
Der Gesetzesentwurf – insb die Anhebung der Schadensgrenzen bei Vermögensdelikten und die Reform der Gewerbsmäßigkeit – wird in Fachkreisen positiv aufgenommen. Hinsichtlich des Untreuetatbestands könnte es – insb im Hinblick auf die Definition des „Befugnismissbrauchs – noch zu Präzisierungen kommen. Mit Spannung ist sohin abzuwarten, wie die Änderungen im StGB geregelt und die Rechtsprechung diese Neuerungen in der Praxis anwenden wird.

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Foto: beigestellt

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