Erleichterungen bei der Meldepflicht für Privatstiftungen

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Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011-2014 gingen nicht nur bemerkenswerte zivilrechtliche Änderungen im Stiftungsrecht einher. Auch aus steuerlicher und stiftungsadministrativer Sicht kamen auf die Vorstandsmitglieder von österreichischen Privatstiftungen neue, teilweise streng sanktionierte, Offenlegungs- und Meldepflichten zu. Ein neuer Erlass des BMF klärt nun einige Zweifelsfragen – Versicherungsvereinsstiftungen, Sparkassenstiftungen, Arbeitnehmerförderungs- und Belegschaftsbeteiligungsstiftungen sowie Unternehmenszweckförderungsstiftungen werden von der Meldepflicht ausgenommen – sonstige, auch rein gemeinnützige, Privatstiftungen bleiben meldepflichtig.

Transparenz und Strafen. Sofern die Begünstigten der Stiftung in der Stiftungsurkunde nicht namentlich bezeichnet sind, hat der Stiftungsvorstand ab 1. April 2011 Personen, die erstmals als Begünstigte festgestellt werden, dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Eine Konkretisierung der Begünstigtenstellung nimmt das BMF spätestens ab der erstmaligen Zuwendung an einen bestimmten Begünstigten an. Diese Meldung der Begünstigten, die „unverzüglich“ und „elektronisch“ zu erfolgen hat, ist mit Geldstrafe bis zu € 20.000,00 strafbewehrt – und zwar pro verschwiegenem oder nicht vollständig mitgeteiltem Begünstigten.

Elektronische Meldung mittels Finanz-Online. Auch nachdem kurzfristig (gerade noch rechtzeitig vor dem 1. April 2011) die technische Möglichkeit für eine solche – durchaus komfortable – Begünstigtenmeldung mittels Finanz-Online geschaffen worden war, sah sich die Stiftungspraxis mit zahlreichen Auslegungsschwierigkeiten und Abgrenzungsfragen konfrontiert. Dies betraf insbesondere Privatstiftungen, die ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgten – wie etwa ein eigenes Museum betrieben oder Konzerte bzw Theateraufführungen veranstalteten; aber auch Zuwendungen in Form von öffentlich ausgelobten Preisen und dergleichen standen zur Diskussion. Daneben gab es die – an Hand des Gesetzes unlösbare – Frage, wann genau Begünstigte zu melden sind, denen zwischen dem 1. April 2011 und dem 1. Juni 2011 eine Zuwendung gemacht wird, die allerdings bereits früher Zuwendungen aus der Stiftung erhalten hatten (per 1. Juni 2011 müssen sämtliche per Stichtag 31. März 2011 bereits bestehenden Begünstigten nachgemeldet werden, also gab es eine Art „theoretisches Transparenzloch“ im April und Mai).

Der sagenumwobene neue Erlass. Schon bald nach dem Inkrafttreten der Gesetzesnovelle kam berechtigte Kritik auf, wonach die – eindeutig auf die klassische Familienprivatstiftung zugeschnittenen – Regelungen für gemeinnützig tätige Stiftungen unpassend wären. Im Bundesministerium für Finanzen hieß es Anfang des Jahres noch, man wolle rechtzeitig bis April 2011 neue Stiftungsrichtlinien veröffentlichen, bzw die Sache mittels eines Erlasses regeln. Anfang April teilte das Ministerium schließlich mit, der angekündigte Erlass werde nicht kommen und ebenso keine neuen Richtlinien, aber für Herbst 2011 wäre eine Gesetzesänderung in Bearbeitung, mit der die nicht geglückte Regelung saniert würde. Seit dem 20. April 2011 liegt nun doch ein Erlass (Information des BMF – VI/6 (VI/6)) vor, der sich einigen Zweifelsfragen widmet, welche die Praxis aufwirft.

Persönliche Ausnahmen von der Meldepflicht. Klargestellt wird, dass die Zielsetzung der neu in das Privatstiftungsgesetz eingeführten Norm war, die Transparenz österreichischer Privatstiftungen zu erhöhen und damit dem Zweck der Bekämpfung der internationalen Geldwäsche zu dienen. Aus diesem Grund, so die Argumentation des BMF, sind Versicherungsvereinsstiftungen, Sparkassenstiftungen, Arbeitnehmerförderungs- und Belegschaftsbeteiligungsstiftungen sowie „Unternehmenszweckförderungsstiftungen“ nicht von der Meldepflicht betroffen – wohl weil der Normzweck diesbezüglich überschießend wäre. Sonstige gemeinnützige Privatstiftungen sind jedoch – so die Information des BMF völlig gesetzeskonform – von der neuen Meldeverpflichtung umfasst.

Sachliche Ausnahmen von der Meldepflicht. Das BMF erkennt, dass gewisse Stiftungsaktivitäten als Zuwendungen in nicht individualisierter Form beschrieben werden können (Ausspeisungen, allgemeine Sozialdienste, Unterhaltungsdarbietungen) und schränkt für diese die Meldepflicht ein. Inhaltlich führt das BMF eine Bagatellgrenze für Zuwendungen ein, die den Betrag von € 250,00 nicht übersteigen und spricht aus, dass bei einer solch niedrigen Zuwendung keine „in individualisierter Form erbrachte Leistung“ anzunehmen sei. Es handelt sich hierbei aber nicht um eine klare Ausnahme, sondern lediglich um eine Vermutung des BMF: Auch von gemeinnützigen Privatstiftungen (mit den oben genannten Ausnahmen für Stiftungs-Sonderformen) müssen also alle Zuwendungen, welche die Bagatellgrenze von € 250,00 nicht übersteigen, dafür aber in individualisierter Form erbracht werden, wie etwa „auf die Bedürfnisse des Begünstigten zugeschnittene Dienstleistungen (etwa regelmäßige psychologische Betreuung einzelner Personen über einen längeren Zeitraum)“, gemeldet werden.

Begriffliche Klarstellung. Das BMF erklärt weiters, wie es den Begriff „unverzüglich“ verstanden wissen will, nämlich dahingehend, dass eine Meldung innerhalb vom „längstens vier Wochen nach Entstehen der Begünstigtenstellung“ vorzunehmen sei. Diese Interpretation des Begriffes der „Unverzüglichkeit“, der in Zusammenhang mit dem Thema der Bekämpfung der Geldwäsche im gesatzten österreichischen Bundesrecht immerhin an 34 Fundstellen aufscheint, ist wohl auch für verwandte Materien aufschlussreich.

Angekündigte Gesetzesreparatur. So nachvollziehbar und begrüßenswert die behördliche Ausnahme von der Meldepflicht für die von Gesetzes wegen gemeinnützig orientierten Sparkassen-Pivatstiftungen und ähnliche Stiftungen ist, so selbstredend erscheint die Ausnahme für Unternehmenszweckförderungsstiftungen – die von Gesetzes wegen ohnehin nur einen bestimmten Begünstigten, nämlich das stiftende Unternehmen, haben dürfen. Der Zweck einer Verwaltungserleichterung, nämlich für in breiter Masse ausgeschüttete kleinere Zuwendungen von der Meldepflicht überhaupt abzusehen, wird verfehlt: Der Stiftungsvorstand einer gemeinnützigen Privatstiftung muss nun selbst bei geringfügigen Zuwendungen im Einzelfall beurteilen, ob die Leistung „in individualisierter Form“ erbracht wird – was vermutlich bei jeder Prüfung der Bedürftigkeit der geförderten Person der Fall sein dürfte. Noch ist offen, ob die für Herbst 2011 angekündigte Gesetzeskorrektur tatsächlich zustande kommt, und auch wie sie gegebenenfalls ausfallen könnte. Eine Begrenzung der Meldepflicht wäre wünschenswert, soweit Privatstiftungen betroffen sind, die sowohl nach ihrer Stiftungsurkunde als auch nach ihrer tatsächlichen Gebarung rein gemeinnützige Zwecke verfolgen.

Rechtsanwalt Mag. Peter Melicharek
Rechtsanwaltsanwärterin Mag. Barbara Lechner

www.advocatur-bureau.at

Foto: beigestellt

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