Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Videoüberwachung ist seit 1. Jänner 2010 (DSG-Novelle 2010) erstmals ausdrücklich geregelt. Wenngleich erst wenige Monate seit Inkrafttreten der Novelle vergangen sind, konnten schon erste Erkenntnisse bei der Umsetzung in die Praxis gewonnen werden.
Vorabkontrolle
Grundsätzlich bedarf die Videoüberwachung einer Vorabkontrolle, d.h. bevor die Videoüberwachung (die systematische, fortlaufende Feststellung von Ereignissen in Bezug auf ein bestimmtes Objekt, eine bestimmte Person durch technische Bildaufnahme oder Bildübertragungsgeräte) in Angriff genommen werden darf, muss diese bei der Datenschutzkommission gemeldet und von dieser genehmigt werden. Es ist derzeit damit zu rechnen, dass zumindest mehrere Wochen, wenn nicht mehrere Monate, auf die entsprechende Genehmigung der Datenschutzkommission gewartet werden muss.
Abgesehen von dieser zeitlichen Komponente sind in den letzten Wochen gehäufte Fälle aufgetreten, in denen von bestimmten Personen – aus welchen Interessen auch immer – Auskunft über die Videoüberwachung gemäß § 26 iVm § 50e DSG 2000 verlangt wird (z.B. eine Kopie aller Videobilder über den Betroffenen, Zweck der Datenanwendung, Empfänger oder Empfängerkreise von eventuellen Übermittlungen, etc.). In diesen Fällen ist innerhalb der gesetzlichen Frist von acht Wochen die gewünschte Auskunft zu erteilen. Sollte sich herausstellen, dass die Videoüberwachung nicht rechtmäßig erfolgt, so drohen neben Verwaltungsstrafen auch zivilrechtliche Klagen.
Eine Alternative zur meldepflichtigen Videoüberwachung stellt die sogenannte Echtzeitüberwachung dar. Hier kommt es nicht zur Speicherung von Daten (Bildern). Die bloße Echtzeitwiedergabe ist zum Zwecke des Eigenschutzes (z.B. Objektschutz bei Geschäften, etc.) zulässig. Ein Vorteil ist, dass die Protokollierungspflicht nicht besteht. Da der Aufwand für Beauskunftungen, Protokollierungen sowie Meldungen durchaus erheblich sein kann, ist die Echtzeitüberwachung (sofern damit das Auslangen gefunden werden kann) eine wirkliche Alternative (ein weiterer Fall der Videoüberwachung ohne Vorabkontrolle durch die Datenschutzkommission, nämlich die Verschlüsselung und Hinterlegung des Schlüssels bei der Datenschutzkommission, kam bislang in der Praxis der Datenschutzkommission noch nicht zur Anwendung
Kennzeichnungspflicht
Hervorzuheben ist, dass für Videoüberwachungen die Kennzeichnungspflicht gemäß § 50d DSG 2000 gilt (diese gilt auch für Echtzeitüberwachungen). Der Gesetzgeber verlangt, dass die Kennzeichnung örtlich so zu erfolgen hat, dass jeder potentiell Betroffene, der sich dem überwachten Objekt oder der überwachten Person nähert, tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen (vgl. § 50d Abs. 1 DSG 2000).
Fazit
Zusammengefasst lässt sich aus den ersten Monaten seit Inkrafttreten der DSG-Novelle 2010 festhalten, dass einerseits der Meldeaufwand (auch in zeitlicher Hinsicht) durchaus beträchtlich ist. Daher sollte überlegt werden, ob nicht mit einer Echtzeitüberwachung, die wesentlich weniger an rechtlichen und organisatorischen Aufwand erfordert, das Auslangen gefunden werden kann. Die Kennzeichnungspflicht für jede Art der Videoüberwachung ist zu beachten.
Dr. Michael Hasberger
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