Gibt es in Österreich einen genaueren gesetzlichen Regelungsbedarf der Telemedizin?

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RA Mag. Katharina Raabe-Stuppnig und  RAA Mag. Daniel Söllner, beide LGP
RA Mag. Katharina Raabe-Stuppnig und RAA Mag. Daniel Söllner, beide LGP

Unter Telemedizin sind landläufig medizinische Leistungen zu verstehen, die aufgrund der zur Hilfenahme von Medien (Telefon, Computer samt Foto- und Videoübertragung, etc.), ohne persönliche Anwesenheit in der Ordination auskommen.

Obwohl in Österreich schon länger das sogenannte „eHealth“-Projekt existiert, in dessen Rahmen beispielsweise bereits die telefonische Gesundheitsberatung „1450“ verwirklicht wurde, gibt es bisher keine verbindliche „Gesetzessammlung“ zur Telemedizin. Bislang fehlt es selbst an einer rechtlichen Definition von Telemedizin. Teile der Ärzteschaft sind der Meinung, dass Telemedizin überhaupt nur in eingegrenzten Ausnahmefällen durchgeführt werden darf, weil es dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen muss, wenn die eine oder andere Teilleistung per „Tele“ überhaupt lege artis erfolgen können soll. Hierfür wäre die Einholung von Studien erforderlich, die derzeit noch nicht (in ausreichendem Maße) vorliegen. Wohl auch der „COVID-19-Krise“ geschuldet, sind andere Ärzte und allem voran auch die Ärztekammer jedoch nunmehr insofern etwas „vorgeprescht“, als (zumindest derzeit) die Anwendung von Telemedizin für verschiedene Teilbereiche der medizinischen Betreuung durchaus vorgesehen bzw. angeboten wird.

Die Politik ist sich jedoch bewusst, dass es der Klärung offener Fragen, vor allem zur Finanzierung, den Qualitätsstandards, sowie den datenschutzrechtlichen und ethischen Anforderungen bedarf. So wurde unter anderem bereits im März 2013 eine Telegesundheitsdienste-Kommission (TGDK) eingerichtet, die jedoch lediglich unverbindliche Empfehlungen erarbeitete. Auch die im Mai 2015 eingerichtete Projektgruppe, formulierte „nur“ einen Katalog mit Empfehlungen für die weitere Telemonitoring-Entwicklung in Österreich. Lediglich in Bezug auf die technischen Standards der IT-Architektur besteht eine verbindliche Rahmenrichtlinie für die IT-Infrastruktur bei der Anwendung von Telemonitoring für Messdatenerfassung. Um zukünftige Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, wäre es wünschenswert, eine einheitliche und bundesweite gesetzliche Regelung, insbesondere zur Zulässigkeit der Telemedizin, zu finden. Eine solche könnte unter anderem durch eine entsprechende Novellierung des Ärztegesetzes erfolgen und würde sowohl für Ärzte als auch für Patienten die erforderliche Klarstellung schaffen.

Welche rechtlichen Problemfelder gibt es in Zusammenhang mit der Telemedizin?

Zunächst ist der gesetzlich vorgesehene Arztvorbehalt zu nennen. Nach diesem sind ärztliche Tätigkeiten („in Ausübung der Medizin“) auch ausschließlich von Ärzten durchzuführen. Fraglich ist daher, inwieweit und in welchem Ausmaß Empfangspersonal telefonische Gesundheitsberatung erteilen darf. Zu empfehlen ist, dass jede gesundheitliche Beratung ausnahmslos von Ärzten durchgeführt wird. Weiters gelten im Bereich der Telemedizin natürlich auch die sonstigen berufsrechtlichen Verpflichtungen von Ärzten. Letztlich gehen mit der Telemedizin insbesondere auch datenschutz-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen einher.

Welche Arten der Telemedizin gibt es und was müssen Ärzte dabei beachten?

Der Begriff Telemedizin umfasst ein breites Spektrum wie unter anderem folgende Arten von Anwendungen, die natürlich keine abschließende Auflistung darstellen:

  • Telemonitoring (medizinische Überwachung des Gesundheitszustandes eines Patienten)
  • Teletherapie (aktiver Eingriff in die Behandlung eines Patienten)
  • Telekonzil (Einholung einer Zweitmeinung eines anderen Arztes)
  • Telekonferenz (Hinzuziehung eines zweiten Arztes zur laufenden medizinischen
    Behandlung eines Arztes)

Bei jeder Art der Telemedizin spielen die ärztlichen Berufspflichten eine gewichtige Rolle. Hier sind insbesondere die Einwilligung und Aufklärung des Patienten, die Dokumentationspflichten nach § 51 ÄrzteG, sowie die Verschwiegenheitspflicht nach § 54 ÄrzteG zu beachten.

Als besonders problematisch ist im Bereich der Telemedizin die gesetzliche Pflicht zur unmittelbaren Berufsausübung nach § 49 Abs 2 ÄrzteG anzusehen. Hier stellt sich die Frage, was unter „unmittelbar“ i.S.d. Gesetzes zu verstehen ist und wann eine ärztliche Leistung ohne direkten Kontakt als angemessen angesehen werden kann. Es ist somit erforderlich, dass im Einzelfall die Entscheidung getroffen wird, ob man als Arzt, auf Basis der vorliegenden Informationen (Gespräch, Fotos, Videos) – ohne direkten Patientenkontakt – eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für fundierte und risikolose medizinische Leistungen vorfindet. Eine wichtige Rolle kann in diesem Zusammenhang auch der Umstand spielen, ob es sich um einen Patienten in laufender Behandlung oder um einen „neuen“ Patienten handelt. Die unmittelbare Berufsausübung darf jedoch nicht mit der persönlichen Berufsausübung verwechselt werden.

Zweitere schränkt lediglich die Delegierung von ärztlichen Leistungen an Nicht-Ärzte ein und stellt somit wohl kein spezielles Problem im Rahmen der Telemedizin dar. Natürlich kann Telemedizin die unmittelbare Behandlung niemals gänzlich ersetzen und sie birgt ein erhöhtes (Haftungs-)Risiko des behandelnden Arztes. Es gibt aber Fälle, in denen anhand von Telemedizin bereits gute (Zwischen)Ergebnisse erzielt werden können und gerade unter Berücksichtigung der derzeitigen „COVID-19-Krise“, kann der Einsatz von Telemedizin ein wichtiger Baustein für die flächendeckende medizinische Versorgung sein.

Essentiell ist in diesem Zusammenhang eine ausreichende Aufklärung der Patienten. Dies insbesondere auch darüber, welche Leistungen via Telemedizin substituiert werden können und welche nicht und welche Vorteile bzw. Gefahren die Behandlung ohne persönlichen Kontakt mit sich bringt.

Welche Behandlungen wären in der Praxis im Rahmen der Telemedizin denkbar?

Laut einem Rundschreiben der Österreichischen Ärztekammer vom 19.3.2020 können derzeit bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) sowie bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS), zusätzlich zur eigentlichen telefonischen Ordination („OEK“), teilweise auch die folgenden Gesprächspositionen verrechnet werden:

  • Ausführliche diagnostisch-therapeutische Aussprache zwischen Arzt und Patient als
    integrierter Therapiebestandteil („TA“)
  • Ärztliche Koordinierungstätigkeit durch den behandlungsführenden Arzt („J1“)
  • Psychosomatisch orientiertes Diagnose- und Behandlungsgespräch („PS“)
  • Heilmittelberatungsgespräch („HMG“)

Ärztliche Leistungen, die unter diese Kategorien fallen, sind daher (zumindest derzeit) in der Regel im Rahmen der Telemedizin durchführbar. Auch hier kommt es aber natürlich auf eine Einzelfallbetrachtung an, ob eine konkrete Behandlung sinnvoll erfolgen kann.

Gilt eine Steuerbefreiung für Heilberufe auch bei der Telemedizin?

Mit dieser Frage hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) erst kürzlich in seiner Entscheidung vom 5.2.2020 in der Rechtssache C-48/19 befasst. Hier wurde festgehalten, dass die Umsatzsteuerbefreiung immer dann zur Anwendung kommt, wenn es sich um eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin handelt. Laut EuGH ist es hierbei irrelevant, an welchem „Ort“ die Behandlung stattfindet. Ausschlaggebend ist lediglich, ob die Behandlung einen therapeutischen Zweck verfolgt, was unstrittiger Weise auch bei der Telemedizin der Fall sein kann. Zu beachten ist jedoch, dass die Umsatzsteuerbefreiung nur für ärztliche und arztähnliche Berufe gilt. Eine telemedizinische Behandlung durch das Empfangspersonal, die auch bereits aufgrund anderer rechtlicher Bestimmungen höchst problematisch wäre, ist von der Umsatzsteuerbefreiung daher nicht umfasst.

Was haben Patienten zu beachten?

Für Patienten gilt insbesondere bei der Telemedizin ein erhöhtes Maß an Vorbereitungs- und Mitwirkungsobliegenheit. Einerseits kann der behandelnde Arzt lediglich auf Basis der Informationen, die er vom Patienten erhält, und nicht auch anhand seiner eigenen, unmittelbaren Wahrnehmung Entscheidungen treffen bzw. medizinische Leistungen erbringen. Es liegt bei der Telemedizin daher umso mehr am Patienten, richtige und vollständige Angaben über seinen Gesundheitszustand bzw. die Beschwerden zu machen, damit der behandelnde Arzt die richtigen medizinischen Schlussfolgerungen treffen kann. Andererseits obliegt es bei der Telemedizin letztlich durchaus auch der Selbsteinschätzung des Patienten, ob in seinem Fall die Anwendung von Telemedizin überhaupt ausreichend bzw. zielführend sein kann oder ob aufgrund seiner Empfindungen eine unmittelbare Untersuchung unumgänglich ist. Wichtig ist, dass wohl „nur“ eine Weiterbetreuung durch den bereits bekannten Arzt zu empfehlen ist und nicht ein „Erstgespräch“ via „Tele“ stattfinden sollte.

Telemedizin ersetzt keine persönliche und unmittelbare Behandlung

Telemedizin gibt es nicht erst seit Beginn der „COVID-19-Krise“, allerdings kommt ihr nunmehr eine immer größere Bedeutung zu. Dennoch darf nicht der falsche Schluss gezogen werden, dass sie einen vollwertigen Ersatz für die unmittelbare Behandlung bieten kann. In diesem Zusammenhang ist zu empfehlen, Patienten vorab umfangreich darüber aufzuklären, dass Telemedizin die persönliche Untersuchung nicht abschließend ersetzen kann. Weiters sollten standardisierte Vorgaben dazu gefunden werden, unter Nutzung welcher Medien bzw. Anbieter die Aufklärung und Behandlung erfolgen dürfen. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Parameter.

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Fotos: beigestellt

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