Gut aufgeklärt zu ästhetischen Operationen

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Günther Loibner, Rafic Kuzbari, Elke Janig und Haimo Sunder-Plassmann
Dr. Günther Loibner, Univ.Doz. Dr. Rafic Kuzbari, Dr. Elke Janig u. Dr. Haimo Sunder-Plassmann

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Die Redaktion hat Auswirkungen des seit 1.1.2013 geltenden Gesetzes über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG) mit Herrn Univ. Doz. Dr. Rafic Kuzbari, Frau Dr. Elke Janig und den Rechtsanwälten von Sunder-Plaßmann Loibner & Partner diskutiert.

Ziel des Gesetzgebers war es, einer teilweise als verharmlosend wahrgenommenen Darstellung von Schönheitsoperationen entgegen zu wirken, Aufklärungs- und Qualitätsstandards sicher zu stellen, Jugendliche besonders zu schützen, Werbebeschränkungen einzuführen und einen Wildwuchs an teilweise von Boulevardmedien kreierten Bezeichnung wie Beauty-Doc zu unterbinden. Gesundheitsminister Alois Stöger hat die Gesetzesänderung als Qualitätsoffensive deklariert.

Redaktion: Hat der Gesetzgeber mit dem ÄsthOpG die gesteckten Ziele erreicht?
Kuzbari: Was die gesteigerte Qualitätssicherung betrifft, aus unserer Sicht jedenfalls. Ästhetische Operationen dürfen von Fachärzten für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie durchgeführt werden. Darüber hinaus dürfen Fachärzte abhängig von ihrem jeweiligen Sonderfach (Liste auf der Website der Ärztekammer) bestimmte ästhetische Operationen durchführen. Allgemeinmediziner bedürfen einer von der Ärztekammer zu erteilenden Anerkennung hinsichtlich bestimmter Eingriffe; diese Anerkennung setzt den Nachweis entsprechender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten voraus. Nur bei entsprechender Qualifikation ist es gestattet, Hinweise auf „Ästhetische Medizin“ oder „Ästhetische Behandlung“ anzuführen. Bezeichnungen wie „Beauty-Doc“ oder aber auch „Schönheitschirurg“ sind passé.

Redaktion: Besonderen Umfang gilt nun der Aufklärung des Patienten. Hat dies zu Veränderungen in der Praxis geführt?
Janig: Eine ausführlichere Aufklärung ist gerade bei ästhetischen Behandlungen und Operationen, wo ja keine medizinische Indikation besteht, sehr wesentlich. Bei uns wurden die nun im Gesetz vorgeschriebenen Inhalte auch schon davor vermittelt.
Kuzbari: Intensiviert hat sich auch die Aufklärung über die finanziellen Aspekte eines Eingriffs. Übersteigen z.B. die Kosten des Eingriffs € 1.603,00, ist für den Patienten ein schriftlicher Kostenplan zu erstellen.
Sunder-Plassmann: Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, wonach die ärztliche Aufklärungspflicht umso weiter reicht, je weniger der Eingriff geboten ist, gilt für ästhetische Behandlungen und Operationen uneingeschränkt weiter. Die fehlende medizinische Indikation wurde vom Gesetzgeber sogar zum Begriffsmerkmal für die ästhetische Operation erhoben. Die Anforderungen an die ärztliche Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit ästhetisch-chirurgischen Eingriffen wurden durch das ÄsthOpG nicht geändert.

Redaktion: Hat das ÄsthOpG nun einen erhöhten Schutz der Patienten bewirkt?
Kuzbari: Ja. Am meisten durch die bereits erwähnte Aufklärung und Qualitätssicherung. Besonders geschützt wurden Jugendliche. Ästhetische Behandlungen und Operationen an Jugendlichen unter 16 Jahren sind grundsätzlich unzulässig.
Janig: Diese Regelung ist zu begrüßen. Teilweise aus den Medien bekannten Auswüchsen im Ausland, wo sich Jugendliche zu besonderen Anlässen Schönheitsoperationen schenken lassen, wurde damit ein Riegel vorgeschoben. Bei Teenagern oft indizierte Behandlungen, wie z.B. die Therapie von Akne, fallen natürlich nicht unter das neue Gesetz. Diesbezüglich hat sich nichts geändert.
Loibner: Keine Änderung durch das ÄsthOpG erfahren hat die auch für die ästhetische Medizin geltende Regel, wonach der Arzt eine lege artis durchgeführte Behandlung, nicht aber einen konkreten Erfolg schuldet. Das ÄsthOpG hat also keine zuvor nicht bestehenden Gewährleistungsansprüche geschaffen, sollte die erhoffte Verbesserung in der subjektiven Wahrnehmung der äußeren Erscheinung nicht eingetreten sein. Das ist auch gut so. Schließlich liegt die Schönheit stets im Auge des Betrachters.

Innovative Lösungen zur Aufklärung von Patienten mit langen Anreisewegen:

  • Problemstellung: Die lokale First von zwei Wochen, die zwischen der Aufklärung des Patienten und der Einwilligung zur OP verstreichen muss, benachteiligt ansässige Ärzte gegenüber dem Ausland, wo keine langen Wartefristen vorgeschrieben werden
  • Lösung: Mit entsprechender Software durchgeführte Online-Aufklärungsgespräche erscheinen zulässig und vermeiden die 2-malige Anreise der Patienten, vorausgesetzt die Datensicherheit und die ärztliche Verschwiegenheitspflicht bleiben dabei gewahrt.

Das Interview führte: Ing. Mag. Walter J. Sieberer

Foto: Walter J. Sieberer

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