Haftung der Bank für mangelhafte Anlageberatung bei Abschluss einer Veranlagung durch einen Vertreter

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Mag. Alexander Stolitzka
Mag. Alexander Stolitzka

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In einem jüngst entschiedenen Fall hatte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Bank Anlegern für Verluste haftet, die sich aus dem Abschluss eines riskanten Spekulationsgeschäftes durch einen professionellen Vertreter der Anleger ergaben. Im konkreten Fall war der für die Anleger einschreitende Vertreter ein konzessionierter Wertpapierdienstleister, der bei Abschluss einer Veranlagung für seine Kunden von dem zuständigen Bankmitarbeiter darauf hingewiesen wurde, dass das Geschäft äußerst riskant ist. Trotz dieser Warnung schloss er das Geschäft mit dem Hinweis, dass er Fachmann sei und das Risiko kenne ab. Es trat letztlich ein Verlust von 80 % des Anlegerkapitals ein.

Die Anleger machten nun geltend, die Bank hätte ihre Aufklärungspflichten verletzt, da bei einem derart riskanten Geschäft eine Risikowarnung allein gegenüber dem Vertreter nicht ausreiche, sondern auch die Anleger direkt informiert werden müssen. Das Unterlassen einer solchen direkten Information der Vertretenen begründet eine Haftung der Bank für den Verlust den diese durch das Geschäft erleiden. Diesem Anspruch erteilte der OGH eine Absage.

Betrauen Anleger einen Vertreter mit der Abwicklung ihrer Anlagegeschäfte und hat die Bank keinen Grund zur Annahme, dass dieser Vertreter fachlich nicht in der Lage sei ein Risiko aus einem Geschäft trotz Warnung zu erkennen oder seine Kunden entsprechend zu beraten, kann sie sich auf dessen Vertretungsmacht, noch dazu wenn es sich um einen konzessionierten Wertpapierdienstleister handelt, verlassen. Ob der Vertreter von seinen Kunden vorweg eine Genehmigung zu dem Geschäft eingeholt hat oder nicht, hat die Bank ohne besonderen Grund oder Verdacht nicht zu prüfen oder zu hinterfragen.

Für den eingetretenen Schaden haftet der Vertreter seinen Kunden direkt. Als Wertpapierdienstleister ist er im Sinne der Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches zwar einerseits befugt aufgrund einer erteilten Vollmacht Geschäfte für seine Kunden abzuschließen, andererseits haftet er aber auch für seinen fehlerhaften Rat, eine nicht erteilte Aufklärung seiner Kunden oder eine Überschreitung seiner Vollmacht. Als Vertreter trifft ihn die Pflicht, jene Aufklärung die die Bank ihm über das abgeschlossene Geschäft erteilt hat, an seine Kunden weiterzugeben oder diese selbst entsprechend aufzuklären.

Mag. Alexander Stolitzka, Eversheds Wien
www.eversheds.at

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