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Das neue LobbyG ist am 01.01.2013 in Kraft getreten und schafft einen neuen Rechtsrahmen für Lobbying und Interessenvertretung in Österreich. Mit 01.04.2013 ist die Übergangsfrist für bereits bestehende (Lobbying-)Unternehmen und Selbstverwaltungskörper sowie Interessenverbände für deren Eintragung in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register zu Ende gegangen, sodass die Pflichten des LobbyG nunmehr in vollem Umfang für sie gelten. Wer von dem neuen LobbyG erfasst ist und was dabei zu beachten ist, erläutert Lobbyingrechtsexperte und Fachbuchautor Philip Aumüllner.
Redaktion: Herr Dr. Aumüllner, Sie sind Lobbyingrechtsexperte bei der Sozietät Binder Grösswang Rechtsanwälte. Ihr Buch zum neuen LobbyG, in dem Sie sich ausführlich mit dieser neuen Materie auseinandersetzen, ist vor Kurzem erschienen. Was sind die wesentlichen Kernpunkte des LobbyG?
Aumüllner: Im Kern besteht das Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz, wie es in seinem vollen Titel heißt, aus drei Kernbereichen, wobei es zwischen „Lobbying-Tätigkeit“ als organisiertem und strukturiertem Kontakt mit Funktionsträgern zur Einflussnahme im Interesse eines Auftraggebers und „Interessenvertretung“ als eine solche Einflussnahme im gemeinsamen Interesse der Mitglieder von Selbstverwaltungskörpern und Interessenverbänden unterscheidet: Erstens normiert das LobbyG verschiedene Verhaltens- und Registrierungspflichten, die die Akteure von Lobbying und Interessenvertretung bei Ausübung dieser Tätigkeit einzuhalten haben. Zweitens wurde durch das LobbyG ein von der Bundesministerin für Justiz zu verwaltendes Lobbying- und Interessenvertretungs-Register (kurz Lobbyingregister) geschaffen, in das sich Akteure von Lobbying und Interessenvertretung eintragen müssen. Drittens sieht das LobbyG eine Reihe von Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die angesprochenen Verhaltens- und Registrierungspflichten vor.
Redaktion: Das Ziel des LobbyG ist also nicht Lobbying-Tätigkeiten drastisch zu beschränken?
Aumüllner: Ganz genau. Im Lichte der innenpolitischen Skandale der letzten Monate ging in der Hitze der öffentlichen Debatte leider völlig unter, dass Lobbying-Tätigkeit bzw Interessenvertretung an sich etwas Positives ist, weil sie geeignet ist, den staatlichen Entscheidungsträgern ein umfassendes Bild von den praktischen und realen Gegebenheiten, von den wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und sonstigen Folgen einer politischen oder administrativen Entscheidung zu verschaffen. Außerdem kann die Partizipation in die Vorbereitung gesetzlicher und administrativer Entscheidungen auch zu einer Stärkung der Zivilgesellschaft führen. Problematisch wird eine solche Einflussnahme erst dann, wenn sie nicht-öffentlich, sondern heimlich quasi „im Hinterzimmer“ erfolgt. Daraus kann sich die unschöne Optik ergeben, dass – um mit den Worten der Gesetzesmaterialien zu sprechen – „man es sich hier gerichtet hat“. Dem versucht das LobbyG mit der Schaffung des Lobbying- und Interessenvertretungs-Registers sowie umfassenden Verhaltens- und Registrierungspflichten entgegenzuwirken.
Redaktion: Wie sehen diese Verhaltens- und Registrierungspflichten konkret aus?
Aumüllner: Wer eine Lobbying-Tätigkeit betreibt oder Interessenvertretung wahrnimmt, hat etwa bei jedem erstmaligen Kontakt mit dem Funktionsträger seine Aufgabe sowie die Identität und die spezifischen Anliegen seines Auftrag- oder Dienstgebers bzw des Selbstverwaltungskörpers oder Interessenverbandes darzulegen sowie sich jedes unlauteren oder unangemessenen Drucks auf Funktionsträger zu enthalten. Ferner haben Lobbying-Unternehmen oder Unternehmen, die In-House-Lobbyisten beschäftigen, ihren Lobbying-Tätigkeiten einen Verhaltenskodex zugrunde zu legen und müssen darauf jedenfalls in ihrem Internetauftritt besonders hinweisen. Dabei können Sie einen eigenen Verhaltenskodex erstellen oder auch einen bereits bestehenden Verhaltenskodex, etwa jenen der Österreichischen Public Affairs Vereinigung (ÖPAV) oder des Austrian Lobbying & Public Affairs Council (ALPAC) verwenden. Daneben sieht das Gesetz – wie erwähnt – gewisse Registrierungspflichten vor.
Redaktion: Sie erwähnten mehrmals den Begriff „Funktionsträger“. Wer fällt darunter?
Aumüllner: Darunter fallen der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, die Mitglieder inländischer allgemeiner Vertretungskörper, Beamte, Vertragsbedienstete und andere Organe, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung, der Vollziehung oder der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände tätig sind.
Redaktion: Wer hat sich nun in das Lobbyingregister eintragen zu lassen?
Aumüllner: Das Lobbyingregister besteht aus vier Abteilungen, wobei sich die Abteilung A in die Unterabteilungen A1 und A2 gliedert. In Abteilung A1 sind Lobbying-Unternehmen sowie deren Lobbyisten, in die Abteilung A2 der Name des Auftraggebers und der vereinbarte Aufgabenbereich, in Abteilung B Unternehmen, die In-House-Lobbyisten beschäftigen, sowie deren In-House-Lobbyisten, in Abteilung C Selbstverwaltungskörper (etwa Wirtschafts- oder Arbeiterkammer) und in Abteilung D Interessenverbände (insbesondere Vereine) einzutragen. Die Eintragungspflicht umfasst nicht bloß den Namen des jeweils Einzutragenden, sondern auch eine Reihe weiterer Daten (etwa in Zusammenhang mit dem für Lobbying-Tätigkeiten angefallenen Kostenaufwand).
Redaktion: Ist die Eintragung kostenpflichtig?
Aumüllner: Für die Ersteintragung von Lobbying-Unternehmen in die Abteilung A1 des Lobbyingregisters sind EUR 600 zu entrichten, für die Ersteintragung von Unternehmen in die Abteilung B EUR 200 und für Eintragungen in die Abteilungen C oder D je EUR 100. Dies gilt nur für die Ersteintragung. Spätere Folgeeintragungen sind gebührenfrei.
Redaktion: Kann jedermann Einsicht in das Lobbyingregister nehmen?
Aumüllner: Eintragungen in die Abteilungen A1 sowie B bis D sind über die Homepage des BMJ der Öffentlichkeit jederzeit unentgeltlich für jedermann einsehbar. Besonderes gilt für die Abteilung A2. In diese hat die Bundesministerin für Justiz den Vertragsteilen eines Lobbying-Auftrags und Funktionsträgern, mit denen ein Lobbyist in Kontakt getreten ist, Einsicht in die sie unmittelbar betreffenden Eintragungen zu gewähren. Anderen Personen ist nach Anhörung des Lobbying-Unternehmens und des Auftraggebers Einsicht zu gewähren, wenn diese Personen daran ein das Interesse an der Geheimhaltung der dort eingetragenen Daten erheblich überwiegendes rechtliches Interesse aus den Gründen des Art 8 Abs 2 MRK darlegen können.
Redaktion: Während die Frage, wann die Definition des Lobbying-Unternehmens bzw des Lobbyisten erfüllt ist, in der Praxis wohl weniger Probleme bereiten wird, scheinen Abgrenzungsprobleme bei der Definition des In-House-Lobbyisten vorprogrammiert. Teilen Sie diese Einschätzung?
Aumüllner: Dieser Befund ist durchaus zutreffend und spiegelt sich auch in unserer bisherigen Beratungspraxis wider. In-House-Lobbyisten definiert das LobbyG als Organe oder Dienstnehmer eines Unternehmens, zu deren mehr als nur geringfügigen Aufgabenbereich Lobbying-Tätigkeiten für dieses Unternehmen oder für ein mit ihm in einem Konzern verbundenes Unternehmen gehören. Die unbestimmten Gesetzesbegriffe „mehr als nur geringfügigen“ Aufgabenbereich machen klar, wo Quelle der Rechtsunsicherheit für die Praxis liegt. Als Daumenregel lässt sich den Gesetzesmaterialien entnehmen, dass Organe oder Dienstnehmer eines Unternehmens nur dann nicht als In-House-Lobbyisten gelten, wenn die Lobbying-Tätigkeiten vom Aufwand und der Inanspruchnahme her weniger als fünf Prozent des gesamten Leistungsspektrums des Organs oder Dienstnehmers ausmachen. Eine Stellungnahme des BMJ legt ferner nahe, dass diese Grenze auf die jährliche Gesamtarbeitszeit zu beziehen ist, wobei jene Tätigkeiten nicht zu berücksichtigen sind, die von vornherein keine Lobbying-Tätigkeiten sind. Beispielsweise können nach den Gesetzesmaterialien der Leiter und die Mitarbeiter einer Organisationseinheit „Public Affairs & Relations“, die sowohl für Werbung und Marketing als auch für Behördenkontakte zuständig sind, oftmals In-House-Lobbyisten sein.
Redaktion: Welche Rechtsfolgen sieht das LobbyG konkret vor?
Aumüllner: Die Rechtsfolgen bestehen zum einen in empfindlichen Verwaltungsstrafen (bis zu 20.000,– Euro, im Fall der wiederholten Tatbegehung bis zu 60.000,– Euro) bei Verstößen gegen die Registrierungspflichten. Zum anderen kann die Bundesministerin für Justiz eine in das Lobbyingregister eingetragene Person mit Bescheid aus dem Register streichen, wenn die Streichung auf Grund einer – wie es im LobbyG heißt – schwerwiegenden und nachhaltigen Verletzung von Verhaltens- oder Registrierungspflichten erforderlich ist und keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Erwerbsfreiheit bildet (allenfalls kann auch eine Androhung der Streichung ausreichen). Schließlich findet sich im LobbyG als flankierende Maßnahme noch eine Reihe von zivilrechtlichen Rechtsfolgen, etwa die Anordnung der Nichtigkeit von entgegen den Registrierungspflichten abgeschlossenen Lobbying-Aufträgen oder bestimmt gestalteten Erfolgshonoraren. Zu erwähnen ist, dass diese Rechtsfolgen aber nur für Akteure von Lobbying-Tätigkeiten gelten, nicht hingegen für Selbstverwaltungskörper und Interessenverbände als Akteure von Interessenvertretung.
Redaktion: Danke für das Interview.
Binder Grösswang Rechtsanwalt Dr. Philip Aumüllner, LL.M. (Michigan) ist Autor des im Linde Verlag erschienenen Werkes LobbyG
Foto: beigestellt
Redaktion: Coco Huemer
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