Interview: Aufwind für Syndikate und Konsortien

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Florian Kranebitter im Interview
Florian Kranebitter im Interview

Parallelitäten zwischen Gesellschaftsrecht und Finanzierungen und was für Mitglieder von Gesellschafts-Syndikaten und Finanzierungskonsortien wichtig ist, darüber Florian Kranebitter, Experte für Corporate/M&A, Bankrecht & Finanzierung und Kartell- & Wettbewerbsrecht bei Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH.

Redaktion: Hr. Kranebitter, Sie sind bei einer international tätigen Wirtschaftsrechtskanzlei in Wien tätig. Ihre Kanzlei ist dafür bekannt, dass die Juristen fachübergreifend beraten. Entstehen dadurch nicht Defizite?
Florian Kranbebitter: Nein, es ist das Gegenteil der Fall. Wir können so gemeinsam mit unseren Mandanten rascher die richtigen Ziele erreichen und dabei ist juristische Beratung in bloß einem Spezialgebiet oft kontraproduktiv. Unsere Mandanten benötigen übergreifendes Fachwissen an ihrer Seite um Projekte effizient von A-Z umzusetzen. Das funktioniert nur dann, wenn man mit entsprechendem persönlichem Engagement sämtliche juristischen Agenden koordiniert. Am Ende des Tages schlägt sich die fachübergreifende Beratung für die Mandanten auch positiv im Honorar nieder.

Sie persönlich sind im Markt insbesondere für die Beratung in den Bereichen Corporate/M&A und Finanzierungen bekannt. Gibt es Praxisbeispiele, bei denen dieser kombinierte Beratungsansatz gerade in diesen Bereichen besondere Bedeutung hat?
Die Erfahrung zeigt, dass in der Wirtschaftspraxis beispielsweise die Beratungsbereiche Corporate/M&A, also Unternehmenstransaktionen und Finanzierungen derartiger Transaktionen, nahezu immer parallel herausgefordert sind. In einer Vielzahl von Fällen sind daher rechtliche Fragestellungen zu Gesellschafts-Syndikaten und Kreditkonsortien in ein und der-selben Transaktion zu adressieren. Juristisches Know-How und Praxiserfahrung aus beiden Bereichen können Resultate erheblich positiv beeinflussen.

Wo liegen konkret die rechtlichen Überschneidungen dieser Themenbereiche?
Sowohl gesellschaftsrechtliche Syndikate als auch Kreditkonsortien sind in der Regel als Gesellschaften bürgerlichen Rechts als Zweck- oder Gelegenheitsgesellschaften einzuordnen. Das bedeutet, dass die rechtliche Praxiserfahrung aus einem Anwendungsbereich für den anderen, und vice versa, zusätzliches Know-How bedeutet. Eine Themenstellung, die in der Vertragspraxis oft zu wenig beleuchtet wird, ist insbesondere die Frage der Beendigungsmöglichkeiten von GesbRs und deren Rechtsfolgen. Gelingt es einem Gesellschafter die GesbR vorzeitig zu verlassen oder zu beenden, sei es durch ordentliche Kündigung oder Kündigung aus wichtigem Grund, kann dies erhebliche, teilweise existentielle, negative Auswirkungen auf das gemeinsame Unternehmen und die einzelnen Mitglieder der GesbR haben. Die Frage kann sich natürlich auch umgekehrt stellen. Wie kann man einen Gesellschafter mit möglichst geringen negativen Auswirkungen auf die GesbR und ihre Mitglieder hinauskündigen? Die damit verbundenen Problemstellungen und Risiken nehmen naturgemäß exponentiell mit der Laufzeit dieser Zweckgesellschaften zu. Hingegen sehen wir, dass sich die Grundprobleme, die sich bei GesbRs stellen, sowohl im kleinen als auch im großen Wirtschaftsleben abspielen. Betroffen sind somit kleine und große Bieterkonsortien, ARGEN, Joint Ventures, etc.

Kranebitter. "Die neue Rechtslage bietet neue Gestaltungsmöglichkeiten für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts."
Kranebitter. „Die neue Rechtslage bietet neue Gestaltungsmöglichkeiten für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.“

Gibt es Entwicklungen in diesem Bereich, die einen Anpassungsbedarf für bestehende Verträge indizieren?
Modernisierung für diese im Wirtschaftsleben wichtige Gesellschaftsform versucht. Die für die GesbR geltenden Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches wurden neu gefasst, wobei die neue Rechtslage jedenfalls für nach dem 1.1.2015 errichtete Ges-bRs gilt. Für vor diesem Zeitpunkt bereits bestehende GesbRs ist ein „Opting-Out-Modell“ vorgesehen. Demnach hat jeder einzelne Gesellschafter einer vor dem 1.1.2015 bereits errichteten GesbR das Recht, bis zum 30.6.2016 zu erklären, die „alte“ Rechtslage beibehalten zu wollen. Die Übergangsfrist endet endgültig am 1.8.2022, sodass spätestens ab diesem Zeitpunkt alle GesbRs der neuen Rechtslage unterliegen. In anderen Worten bedeutet dies, dass ein einzelner Gesellschafter für und gegen alle anderen Gesellschafter ein gesetzlich eingeräumtes Gestaltungsrecht erhalten hat, die alte Rechtslage beizubehalten oder im Streitfall durchzusetzen. Bis zu einer solchen Erklärung besteht daher ein Schwebezu-stand, der im Detail nicht zu unerheblicher Rechtsunsicherheit führen kann. In Einzelfällen kann es daher entscheidend sein, vorzeitig eine entsprechende Einigung zwischen den Gesellschaftern über die Beendigung dieses Schwebezustands herbeizuführen. Nach der neuen Rechtslage kann beispielsweise ein Gesellschafter die Gesellschaft, wenn diese für unbe-stimmte Zeit eingegangen ist, nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen. Eine Vereinbarung, durch die das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder in anderer Weise als durch angemessene Verlängerung der Kündigungsfrist erschwert wird, ist nach der neuen Rechtslage nichtig. Abweichungen davon sollen nur dann zulässig sein, wenn diese Raum für eine angemessene Austrittskündigung bieten. Einschränkungen des Kündigungsrechts sollen auch aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere „gesellschaftsbedingten Umständen“, zulässig sein. Eine abschließende Beurteilung, ob vertraglich vereinbarte Einschränkungen des Kündigungsrechts nach der alten Rechtslage zur GesbR – und noch vielmehr nach der neuen Rechtslage – wirksam sind, ist in vielen Fällen im Vorhinein nicht möglich. Hinzu kommt, dass gerade bei langfristigen GesbRs über den Verlauf der Zeit Änderungen im Gesellschaftsverhältnis hinzutreten können, die Kündigungsmöglichkeiten erschweren oder begünstigen. Eine vertragliche Vereinbarung über das zeitliche Hinausschieben der Ansprüche eines ausscheidenden Gesellschafters gegen die übrigen Gesellschafter bei Beendigung, kann daher eine mögliche Begleitmaßnahme sein, um die wirtschaftlichen Effekte für die verbleibenden Gesellschafter und das gemeinsame Unternehmen vertretbarer zu gestalten. In diesem Kontext können auch vertragliche Regelungen für zum Zeitpunkt des Ausscheidens schwebende Geschäfte oder Regelungen zu Haftungen des ausscheidenden Gesellschafters geboten sein.

Und die Conclusio?
Die neue Rechtslage zur GesbR und das Opting-Out bieten neue Gestaltungsmöglichkeiten und -erfordernisse für GesbRs. Je nach Interessenlage (Gesellschaft, Gesellschafter, Kreditgeberkonsortium, Kreditnehmer) kann auch eine Überprüfung bestehender Vertragsverhältnisse geboten sein um Handlungsoptionen zu evaluieren.

Im Interview. Dr. Florian Kranebitter, www.fwp.at

Fotos / Interview: Walter J. Sieberer

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