Interview: Unternehmen in der Ehekrise

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Gerät die Ehe in Schieflage, kann die private Krise rasch auf das von einem oder beiden Ehepartnern betriebene Unternehmen ausstrahlen. Worauf es im Falle der Scheidung ankommt, hat die Redaktion bei Sunder-Plaßmann Loibner & Partner nachgefragt.

Scheitert die Ehe, stellt sich im Hinblick auf die Aufteilung des ehelichen Vermögens die Frage nach dem Schicksal eines zum Vermögen eines oder beider Ehegatten gehörenden Unternehmens. Die Rechtslage scheint auf den ersten Blick eindeutig: Sachen, die zu einem Unternehmen gehören und Anteile an einem Unternehmen, die nicht der bloßen Wertanlage dienen, unterliegen nicht der Aufteilung, bleiben von der Scheidung also unberührt. In der Praxis ist die Abgrenzung zwischen privatem Vermögen und Unternehmensvermögen oft schwierig und wild umstritten. Fehldispositionen können teuer kommen.
Redaktion: Warum sind Unternehmen von der Vermögensaufteilung im Falle der Scheidung ausgeschlossen?
SUNDER-PLASSMANN: Zweck ist es, Unternehmen und damit Arbeitsplätze durch eine Scheidung des Unternehmers nicht zu gefährden.

Redaktion: Was fällt alles unter ein Unternehmen?
SUNDER-PLASSMANN: Ein Unternehmen ist eine auf Dauer angelegte Organisation wirtschaftlicher Tätigkeit. Darunter fallen zB Unternehmen von Freiberuflern, Arztpraxen, Handwerks- und Industriebetriebe, aber auch Landwirtschaften. Auf die Größe kommt es nicht an.

Redaktion: Wo kann es Abgrenzungsschwierigkeiten geben?
LOIBNER: Das fängt bereits bei der Frage an, ob ein Unternehmen vorliegt. Die Vermietung eines Zinshauses gilt zB als Unternehmen, womit das Zinshaus aus der aufzuteilenden Vermögensmasse fällt. Schwieriger wird es schon bei der Vermietung von mehreren Vorsorgewohnungen, die, wenn ihre Verwaltung einen gewissen Organisationsgrad aufweist, ebenfalls als zu einem der Aufteilung entzogenen Unternehmen werden können.
SUNDER-PLASSMANN: Und geht bei der Frage weiter, ob Vermögenswerte zum Unternehmen gehören und damit der Aufteilung entzogen sind oder nicht. Zu denken ist an den privat genutzten Firmen-PKW und die mit dem Unternehmen räumlich verbundene oder zu Gunsten von Unternehmensverbindlichkeiten verpfändete Ehewohnung.

Redaktion: Kann die zum Unternehmen gehörende Ehewohnung von der Aufteilung ausgenommen werden?
LOIBNER: Nein, die Ehewohnung unterliegt stets der Aufteilung, auch wenn sie zum Unternehmen eines der Ehepartner gehört. Ist die Ehewohnung allerdings zu Gunsten eines Unternehmenskredits verpfändet, kann sich der in der Aufteilung zu berücksichtigende Wert der Ehewohnung reduzieren.

Redaktion: Zahlt es sich da nicht aus, zu „tricksen“ und die Ehewohnung zB kurz vor der Scheidung zu Gunsten des Unternehmens zu belasten?
LOIBNER: Für eine Unternehmenswidmung muss zu erwarten sein, dass die belastete Ehewohnung im Fall des Falles auch verwertet werden muss. Die bloße Ausdehnung von Pfandrechten zu Gunsten der bereits hinreichend besicherten Bank auf die Ehewohnung reicht nicht aus, um die Ehewohnung nur zu einem verringerten Wert in die Aufteilung Eingang finden zu lassen. Darüber hinaus wird zur Vermeidung von Verschiebungen von Vermögensteilen in das Unternehmen deren Wert in die Aufteilung einbezogen.

Redaktion: Sind Unternehmensbeteiligungen in die Aufteilung einzubeziehen?
SUNDER-PLASSMAN: Anteile, die als bloße Wertanlage dienen, sind Ersparnisse und unterliegen der Aufteilung. Ist mit der Beteiligung eine Mitwirkung an der Unternehmensführung verbunden oder steht eine rechtliche Möglichkeit zu, bei wichtigen Unternehmensentscheidungen mitspracheberechtigt zu sein, liegt eine der Aufteilung entzogene Unternehmensbeteiligung vor.
Redaktion: Wie verhält es sich mit den Erträgen, die das Unternehmen abwirft? Unterliegen diese der Aufteilung?
LOIBNER: Werden Erträge reinvestiert oder zur Bildung von Unternehmensrücklagen verwendet, unterliegen sie nicht der Aufteilung. Erst mit der Ausschüttung und der damit einhergehenden Umwidmung für den privaten Bereich werden Erträge zu Ersparnissen und unterliegen der Aufteilung. Gerät die Ehe in Schieflage, ist Unternehmern daher zu raten, Erträge soweit wie möglich im Unternehmen zu belassen und erst nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft auszuschütten.

Redaktion: Unterliegen Erlöse aus dem Verkauf des Unternehmens oder einer Beteiligung der Aufteilung?
LOIBNER: Hier gilt das gleiche wie für die Erträge. Werden Erlöse aus dem Verkauf des Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung reinvestiert, unterliegen sie nicht der Aufteilung. Werden sie ins private Vermögen überführt, sind sie aufzuteilen.

Redaktion: Was ist der maßgebliche Zeitpunkt, der für eine Ausschüttung oder für einen Verkauf einer Beteiligung abgewartet werden soll, um eine Einbeziehung in die Aufteilung zu vermeiden?
SUNDER-PLASSMANN: Maßgeblich dafür, was in die Aufteilung einzubeziehen ist, ist der Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft. Die eheliche Gemeinschaft ist aufgehoben, wenn zumindest einem Partner der Wille zu einem dem Wesen der Ehe entsprechenden Zusammenleben abhanden gekommen ist. Auf eine räumliche Trennung kommt es nicht an.

Redaktion: Wie lässt sich dieser Zeitpunkt in der Praxis denn feststellen?
SUNDER-PLASSMANN: Schwer. Um Sicherheit zu schaffen, ist ein klarer Schnitt zu empfehlen. Mit dem nicht bloß vorübergehenden Auszug eines der Ehepartner aus der Ehewohnung ist von einer Auflösung der ehelichen Gemeinschaft auszugehen. Zur Vermeidung sonstiger Nachteile im Zusammenhang mit einem Auszug aus der Ehewohnung sollte jedoch eine Trennungsvereinbarung geschlossen werden.
LOIBNER: Ist der Wille zur Scheidung gefasst und eine Veräußerung des Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung absehbar, kann es sich durchaus auszahlen, die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft vorzuziehen, um den Erlös aus dem Verkauf mit dem zukünftigen Ex-Ehepartner nicht mehr teilen zu müssen.

Redaktion: Wie kann sich ein Unternehmer gegen die Risiken für den Fall der Scheidung absichern?
SUNDER-PLASSMANN: Am besten durch einen Ehevertrag.
LOIBNER: Im Hinblick auf eine Scheidungsrate von 43% ist es verwunderlich, wie wenige der sonst täglich mit der Sorgfalt des ordentlichen Geschäftsmanns operierenden Unternehmer zur Minimierung des Scheidungsfolgenrisikos einen Ehevertrag abschließen wollen.

Redaktion: Zahlt sich ein Ehevertrag überhaupt aus und hält ein solcher auch im Ernstfall?
SUNDER-PLASSMANN: Alle im Fall der Scheidung wirtschaftlich relevanten Fragen, beginnend mit dem nachehelichen Unterhalt über die Aufteilung der Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens einschließlich der Ehewohnung bis zur Abgrenzung von Unternehmenssphäre und Privatsphäre vorab durch einen Ehevertrag zu regeln, kann sich durchaus auszahlen.
LOIBNER: Der Ehevertrag hält im Falle der Scheidung dann, wenn er mit Augenmaß verfasst und nicht der Versuch unternommen wird, den anderen Ehepartner über den Tisch zu ziehen. Abgesehen davon, dass solche Versuche die Ehe zum Scheitern verurteilen können, bevor sie überhaupt geschlossen wurde.

Redaktion: Danke für das Gespräch.

www.splp.at

Das Interview führte Walter J. Sieberer
Fotos: Walter J. Sieberer

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