Investitionsschiedsgerichtsbarkeit – Ein Forum für Sammelklagen aus Umschuldungen?

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Die Grundlagen völkerrechtlichen Investitionsschutzes
In den letzten zwei Jahrzehnten hat die Investitionsschiedsgerichtsbarkeit zunehmend an Bedeutung gewonnen, tendenziell verstärkt in Krisenzeiten. Diese Schiedsgerichtsbarkeit hat ihre Grundlage im Wesentlichen in bilateralen Investitionsschutzabkommen (bilateral investment protection treaties) (BITs) und der ICSID Convention (Convention on the Settlement of Investment Disputes between States and Nationals of other States). Mit diesem Instrumentarien wird Investoren aus einem Herkunftsstaat Investitionsschutz für im Gaststaat getätigte Investitionen zusammen mit einem unmittelbaren, dh ohne diplomatische Intervention des Herkunftsstaates gegen den Gaststaat verbundenen, Streitbeilegungsmechanismus der ICSID (International Centre for Settlement of Investment Disputes) gewährt. Einem Standardtext folgend beruhen Investitionsschutzabkommen auf nachstehender Struktur:

Ausgangspunkt bilateraler Investitionsschutzverträge bilden die in den BITs definierten Begriffe „Investition“ (Investment) und „Investor“ (Investor). Traditionell werden der sachliche Anwendungsbereich und die Begriffsbestimmung Investition extensiv ausgelegt und umfassen dementsprechend Vermögenswerte jeder Art. Hingegen steckt die Definition des Investors den persönlichen Anwendungsbereich von BITS ab, wobei es bei natürlichen Personen grundsätzlich auf die Staatsangehörigkeit und bei juristischen Personen auf deren Sitz im Herkunftsstaat ankommt.
Vom Inhalt her gewähren BITs Investitionsschutz auf nachstehenden Prinzipien beruhend:

  • Investitionen sind gerecht und billig (fair and equitable) zu behandeln;
  • Investitionen genießen vollen Schutz (full protection and security) vor willkürlicher und diskriminierender Behandlung;
  • Transferzahlungen aus dem Gaststaat im Zusammenhang mit Investitionen dürfen nicht beschränkt werden;
  • BITs sehen ein Verbot entschädigungsloser Enteignungen vor;
  • Zudem wird es Investoren durch sogenannte Schirmklauseln (umbrella clauses) zumeist ermöglicht, zivilvertragsrechtliche Ansprüche aus Investitionen im Gaststaat in Ansprüche wegen Verletzung des jeweiligen Investitionsschutzabkommens umzuwandeln.
  • Als weitere Schutzprinzipien werden das Prinzip der Inländergleichbehandlung (national treatment) und die Meistbegünstigung (most favoured nations treatment) anerkannt.

Sammelklagen auf Grundlage bilateraler Investitionsschutzabkommen?
Der Struktur von Investitionsschutzabkommens folgend werden Investoren und Investitionen grundsätzlich einer Einzelfallbetrachtung unterzogen. Von einer derartigen Interpretation weicht erstmals die Entscheidung ABACLAT and OTHERS vs. the Argentine Republic (ICSID No ARB/07/5) vom 04.08.2011 ab. Mit dieser Entscheidung bejahte ein ISCID Schiedsgericht die Zulässigkeit einer Sammelklage von 60.000 italienischen Inhabern argentinischer Staatsanleihen gegen die Republik Argentinien auf Grundlage des Investitionsschutzabkommens Italien-Argentinien.

Der Sachverhalt zu diesem streitigen Verfahren beruht auf der Zahlungsunfähigkeit Argentiniens 2001/2002 und der darauf folgenden Restrukturierung der Staatsschulden. Im Anschluss an die mit Unterstützung des IWF erfolgten Restrukturierungsverhandlungen bot Argentinien 2005 im Rahmen eines Umtausches bestehenden Anleiheninhabern neue Anleihen zu geänderten (verschlechterten) Konditionen an.
Eine Vielzahl (ursprünglich mehr als 180.000 Anleiheninhaber, im Schiedsverfahren reduzierte sich diese Anzahl auf 60.000) von Investoren lehnte eine derartige Umschuldung allerdings ab und leitete schlussendlich ein Sammel-Schiedsverfahren im Rahmen des ICSID Streitbeilegungsmechanismus gegen Argentinien ein.

Den italienischen Klägern zufolge stellen die seitens Argentiniens vorgenommene Umschuldung und die Bedingungen des Anleihentausches eine Verletzung des zwischen Italien und Argentinien abgeschlossenen Investitionsschutzabkommens dar. Der Argumentation der Kläger zufolge liegen eine willkürliche und diskriminierende Behandlung und ein Verstoß gegen den Grundsatz des „Fair and Equitable Treatment“ (gerechte und billige Behandlung) vor. Argentiniens Argumentationslinie hingegen beruht auf einer Bestreitung der Zuständigkeit des ICSID Tribunals und damit verbunden der Zulässigkeit der Ansprüche.
Die Beurteilung der Zulässigkeit und Zuständigkeit erfolgte, beruhend auf einer Mehrheitsentscheidung der Schiedsrichter, auf Grundlage der allgemeinen Voraussetzungen für eine Investitionsschiedsklage gemäß dem Investitionsschutzabkommen Italien-Argentinien, unter Außerachtlassung einzelfallbezogener Umstände (mit Ausnahme des Erfordernisses der italienischen Staatsangehörigkeit/des Sitzes der Kläger in Italien).
Somit wurde im vorliegenden Verfahren das Vorliegen nachstehender kumulativer Voraussetzungen geprüft:

  • ein aus dem Investitionsschutzabkommen Italien-Argentinien abgeleiteter Rechtsstreit,
  • das Vorliegen einer Investition in Argentinien;
  • die Einordnung der Kläger als Investoren im Sinne des angeführten Investitionsschutzabkommens;
  • die Zustimmung der Parteien zum Investitionsschutzabkommen.

Der Mehrheitsentscheidung der Schiedsrichter zufolge waren die vorerwähnten Kriterien erfüllt. Demnach stellt der Erwerb von Staatsanleihen ebenfalls eine Investition im Sinne des Investitionsschutzabkommens Italien-Argentinien dar. Die Mittel seien Argentinien zugutegekommen und überdies liege eine Vertragsverletzung gemäß dem vorerwähnten Investitionsschutzabkommen vor. Hinsichtlich der Qualifizierung als Investoren befand das Schiedsgericht mehrheitlich, dass für die Zulässigkeit und Zuständigkeit die Bejahung der italienischen Staatsangehörigkeit der Investoren am Tag der Vertragsverletzung ausreichend sei.

Wesentlich in diesem Zusammenhang ist die Ablehnung der Argumentation Argentiniens, Argentinien habe einer Sammelschiedsklage aus der Umstrukturierung von Staatsschulden nicht zugestimmt. Der Mehrheitsentscheidung des Schiedsgerichtes zufolge ist eine Zustimmung zu Sammelklagen nicht notwendig. Da das Schiedsgericht für eine Vielzahl von Ansprüchen zulässig war, sei die Feststellung eines Schwellenwertes von Klägern, wo eine spezielle Zustimmung notwendig wäre, schwierig und nicht erforderlich. Zudem gäbe es keinen Grund für eine Verneinung der Zuständigkeit bei Anspruchszusammenfassung mehrerer einzeln zulässiger Ansprüche. Vielmehr sei bei einem derartigen Investitionstypus eine hohe Anzahl von Investoren typisch und somit eine kollektive Lösung dieser Ansprüche zur Gewährleistung eines effektiven und praktischen Schutz derartiger Investitionen notwendig.
Für Streitigkeiten aus Investitionsschutzabkommen stellt diese Entscheidung einen Meilenstein dar – erstmals wurde nämlich die Zulässigkeit einer Sammelschiedsklage bei einer Umschuldung von Staatsschulden bejaht. Beachtenswert ist die Entscheidung auch aus Perspektive einer sehr weiten Auslegung des Investitionsbegriffes.

Fazit
In Anbetracht der derzeitigen Staatschuldenkrise in Europa ist ein (informeller) Präzedenzcharakter dieser Entscheidung für künftige Verfahren zu erwarten. Es stellen sich jedoch auch eine Reihe von Fragen – könnte die Bedrohung von Investitionsschiedsklagen ein Hindernis für eine effektive Staatssanierung darstellen? Sind ISCID Tribunale das richtige Forum zur Entscheidung über vorwiegend makroökonomische Aspekte von Restrukturierungen von Staatschulden? Bedarf der ISCID Streitbeilegungsmechanismus einer Anpassung zur effektiven Abarbeitung von Sammelschiedsklagen? Stellt sich die Gefahr von Rechtsmissbrach?

Dr. Jasna Zwitter-Tehovnik, LL.M. (NYU) ist als Partnerin bei DLA Piper Weiss-Tessbach, Wien schwerpunktmäßig im Bereich Projekte und Finanzierungen tätig.

www.dlapiper.com/austria

Foto: beigestellt

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