Ist die Rettung gerettet?

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Dr. Bernhard Müller ist Partner und Leiter des Teams „Öffentliches Wirtschaftsrecht“ bei DORDA

Der Europäische Gerichtshof („EuGH“) bestätigte in seinem Urteil vom 21.3.2019 (C-465/17), dass die „Notfallrettung“ sowie der „qualifizierte Krankentransport“ nicht in den Anwendungsbereich des EU-Vergaberechts (Richtlinie 2014/24/EU) fallen, wenn diese Leistungen von gemeinnützigen Organisationen erbracht werden. „Normale Transportdienstleistungen“ (Stichwort: „Patienten-Taxi“) unterliegen jedoch dem Vergaberecht und sind daher in einem wettbewerblichen Verfahren zu vergeben.

Der Ausgangsfall

Im Ausgangsfall vergab die Stadt Solingen (Deutschland) ohne Durchführung eines öffentlichen Vergabeverfahrens einen Auftrag an zwei Hilfsorganisationen. Der Auftragsgegenstand betraf zum einen den Einsatz in der Notfallrettung auf kommunalen Rettungswagen mit der Hauptaufgabe der Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten durch Rettungsassistenten, unterstützt durch einen Rettungssanitäter, sowie zum anderen den Einsatz im Krankentransport mit der Hauptaufgabe der Betreuung und Versorgung von Patienten durch einen Rettungssanitäter, wiederum unterstützt durch einen Rettungshelfer. Dagegen legte das Unternehmen Falck Rettungsdienste sowie die dänische Falck A/S Gruppe Rechtsmittel ein.

Die wesentlichen Aussagen des EuGH-Urteils

„Rettungsdienste“ sowie der „Einsatz von Krankenwagen“ unterliegen „mit Ausnahme des Einsatzes vom Krankenwagen zur Patientenbeförderung“ nicht dem EU- und dem österreichischen Vergaberecht (Art 10 lit h Richtlinie 2014/24/EU; § 9 Abs 1 Z 17 Bundesvergabegesetz 2018). In seinem Vorabentscheidungsersuchen vom 12.6.2017 wollte das Oberlandesgericht Düsseldorf vom EuGH ua wissen, ob (i) es sich bei der Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten in einem Rettungswagen durch einen Rettungsassistenten/Rettungssanitäter und bei der Betreuung und Versorgung von Patienten in einem Krankentransportwagen durch einen Rettungssanitäter/Rettungshelfer um vom Vergaberecht ausgenommene Rettungsdienste bzw den ebenfalls ausgenommenen Einsatz von Krankenwagen handeln würden sowie ob (ii) der Transport eines Patienten in einem Krankenwagen bei Betreuung durch einen Rettungssanitäter/Rettungshelfer (qualifizierter Krankentransport) ein „Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung“ wäre, der von der Bereichsausnahme für Rettungsdienste bzw den Einsatz von Krankenwagen nicht erfasst sei und daher dem Vergaberecht unterliegen würde.

Der EuGH differenzierte in seinem Urteil einerseits zwischen Rettungsdiensten und Krankentransporten. Weiters stellte er eine weitere Differenzierung hinsichtlich des Krankentransportes an – ein qualifizierter Krankentransport (welcher vom Anwendungsbereich des Vergaberechts ausgenommen ist) liegt nämlich nur dann vor, wenn er zum einen tatsächlich von ordnungsgemäß in erster Hilfe geschultem Personal durchgeführt wird und zum anderen einen Patienten betrifft, bei dem das Risiko besteht, dass sich sein Gesundheitszustand während des Transports verschlechtert. Im Umkehrschluss fallen somit all jene normale Transportdienstleistungen, bei denen kein Risiko einer Gesundheitsverschlechterung besteht, in den Anwendungsbereich des Vergaberechts. Zusätzlich nahm der Gerichtshof noch zur erforderlichen Gemeinnützigkeit Stellung, auf die hier aber nicht näher eingegangen werden soll.

Damit wurde die Bereichsausnahme für den Rettungsdienst (einschließlich des qualifizierten Krankentransports) klar bestätigt. Keine Aussagen traf der EuGH zur Frage, ob nach dem EU-Primärrecht (Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit) doch ein Mindestmaß an Wettbewerb und Transparenz bei der Vergabe bestehen müsse. Aus den Schlussanträgen des Generalanwalts lässt sich allerdings ableiten, dass hier eher kein Raum für primärrechtlichen Wettbewerb „durch die Hintertür“ besteht. Der Gerichtshof nahm auch nicht Stellung, ob das EU-Beihilfenrecht (Verbot der Überkompensation) bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen ein transparentes und nichtdiskriminierendes Auswahlverfahren gebieten würde.

Auswirkungen und Probleme in Österreich

In Österreich sorgte das „neue Vergaberecht für große Verunsicherungen bei den Hilfsorganisationen, weil diese befürchteten, dass nur die notärztliche Versorgung von Notfallpatienten von der Bereichsausnahme umfasst wäre. So startete das Österreichische Rote Kreuz unter dem Titel „Retten wir die Rettung“ eine Petition, weil der mögliche Verlust des österreichischen Rettungsverbundsystems befürchtet wurde. Darunter ist das Zusammenwirken der Bereiche der notärztlichen Notfallrettung, der nicht-notärztlichen Notfallrettung, der Sanitätseinsätze und der Ambulanzdienste zu verstehen. Die ersten beiden stellen Bereiche dar, die in der Regel mit Notarzteinsatzfahrzeugen oder Rettungstransportwagen bearbeitet werden und die unzweifelhaft in die Bereichsausnahme vom Vergaberecht fallen.

Umgekehrt lässt sich wohl sagen, dass beim Transport von gehfähigen Patienten (wie zB Dialyse- oder Strahlenpatienten) in Behelfskrankentransportwagen, die (fast) normale PKWs sind, das Vergaberecht in aller Regel zur Anwendung kommen wird; dies deshalb, weil damit im allgemeinen Patienten transportiert werden, die während der Fahrt keine Versorgung durch einen (zweiten) Sanitäter benötigen, da keine Gesundheitsgefährdung während des Transports besteht, und bei denen der einzig mitfahrende Sanitäter der Fahrer ist. Damit dürfte kein „qualifizierter Krankentransport“ im Sinne der EuGH-Judikatur vorliegen.

Was aber gilt, wenn Kranke transportiert werden, die nicht selbst gehen können und die mittels Krankentrage oder Tragsessel in einem Sanitätseinsatzwagen (vormals: Krankentransportwagen) von zu Hause zum Facharzt oder ins Krankenhaus und zurück transportiert werden? Handelt es sich dabei um einen „qualifizierten Krankentransport“ iSd EuGH, weil beim Patienten das Risiko einer Verschlechterung des Gesundheitszustands während des Transports besteht. Hält man sich vor Augen, dass es im Ausgangssachverhalt ua um den Einsatz im Krankentransport mit der Hauptaufgabe der Betreuung und Versorgung von Patienten durch einen Rettungssanitäter ging und bei Transporten in einem Sanitätseinsatzwagen – neben dem Fahrer – ein solcher an Bord des Fahrzeugs ist, sollte das Kriterium der Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht allzu streng beurteilt werden. Zudem ist bei dieser Frage auch deshalb Augenmaß geboten, weil dem EuGH nicht unterstellt werden kann, er hätte bewährte, integrierte Rettungsverbundsysteme generell abschaffen wollen. „Entwarnung“ kann aber dennoch nicht vorbehaltlos erteilt werden; vielfach wird eine Einzelfallbeurteilung notwendig sein:

Die Anforderung eines Liegend- oder Sitzendtransportes allein kann nämlich nicht automatisch eine Gesundheitsgefährdung begründen. Daran vermögen auch punktuelle Änderungen der für das Rettungswesen zuständigen Landesgesetzgeber, wie die jüngste Novelle des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes nichts zu ändern. Damit wurde zwar klargestellt, dass die medizinische Anordnung eines Liegend- oder Sitzendtransportes mittels Krankentrage oder eines Tragsessels jedenfalls ein Krankentransport nach dem Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz sein müsse. Eine vergabeexempter „qualifizierter Krankentransport“ liegt aber dennoch nur vor, wenn Risiko einer Gesundheitsverschlechterung während des Transports besteht.

Sonderfall Tirol

Im Tiroler Rettungsdienstgesetz findet sich – bisher der Einzelfall in Österreich – eine Ausschreibepflicht für den Rettungsdienst. So hat gem § 4 der Abschluss eines Vertrages über den Rettungsdienst nach einem transparenten, nichtdiskriminierenden Verfahren zu erfolgen. Die Durchführung eines solchen wettbewerblichen Verfahrens wird durch die Entscheidung des EuGH wohl nicht unzulässig.

Fazit: Wettbewerb oder bewährte Rettungsverbundsysteme?

Der EuGH hat die Bereichsausnahme im Rettungsdienst klar bestätigt und damit insbesondere den Besonderheiten integrierter Rettungsverbundsysteme Rechnung getragen. Schwierig für die tägliche Praxis der Hilfsorganisationen wird die Abgrenzung sein, wann eine vergabepflichtige reine Transportleistung ohne Risiko einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes während des Transport vorliegt und wann es sich um einen „qualifizierten Krankentransport“ im Sinne der EuGH-Judikatur handelt, der nicht dem Vergaberecht unterliegt. Hier lässt das EuGH-Urteil Raum für Interpretationen offen.

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Foto von Priv.-Doz. Dr. Bernhard MÜLLER

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