Arbeitgeber versuchen regelmäßig durch Vereinbarung von nachvertraglichen Konkurrenzklauseln zu verhindern, dass Arbeitnehmer nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses direkt zu einem Konkurrenzunternehmen wechseln und so unternehmens- und branchenspezifisches Know-How dem Konkurrenten zufließt.
Das Angestelltengesetz beinhaltet in den §§ 36-38 detaillierte und zwingende Regelungen zur Gestaltung und Durchsetzbarkeit von Konkurrenzklauseln. In der Praxis werden allerdings immer wieder gesetzwidrige Inhalte in Konkurrenzklauseln aufgenommen. In einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH 29. 10. 2014, 9 ObA 67/14i) nimmt dieser (erneut) zur Frage der Rechtsfolgen solcher gesetzwidriger Bestimmungen Stellung:
Im konkreten Fall beinhaltete der Arbeitsvertrag des Klägers eine Konkurrenzklausel, die für den Fall der Arbeitgeberkündigung unter anderem vorsah, dass der Arbeitnehmer für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht konkurrenzierend tätig sein dürfe und während dieses Wettbewerbsverbots eine Entschädigung in der Höhe der Hälfte des zuletzt bezogenen Entgelts erhalte.
Sowohl die Dauer des Wettbewerbsverbots, als auch die Höhe der Karenzentschädigung für die Einhaltung der Konkurrenzklausel waren gesetzwidrig. So kann ein Konkurrenzverbot gemäß § 36 Abs 1 AngG maximal für die Dauer eines Jahres vereinbart werden. Im Fall einer Arbeitgeberkündigung gilt eine Konkurrenzklausel gemäß § 37 Abs 2 AngG zudem nur dann, wenn der Arbeitgeber erklärt, dass er dem Arbeitnehmer sein zuletzt bezogenes Entgelt während der Dauer der Beschränkung leistet. Die Erklärung des Arbeitgebers muss nicht erst bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen, sie kann bereits im Arbeitsvertrag vorweggenommen werden. Der Effekt dieser Vorwegnahme ist jedoch, dass der Arbeitgeber ohne Einverständnis des Arbeitnehmers nicht mehr von dieser Erklärung abgehen kann und daher im Fall der Arbeitgeberkündigung auch die versprochene Entschädigung leisten muss.
Im vorliegenden Fall teilte die beklagte Arbeitgeberin dem Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeberkündigung mit, dass sie auf die Geltendmachung der Konkurrenzklausel verzichte. Der Arbeitnehmer erklärte daraufhin, dass er das nachvertragliche Konkurrenzverbot aus seinem Arbeitsvertrag für die – gesetzlich zulässige – Dauer eines Jahres (also nicht der vereinbarten zwei Jahre) anerkenne und die vertraglich vereinbarte Karenzentschädigung in Höhe der Hälfte seines zuletzt bezogenen Entgelts für die Dauer dieses einen Jahres einfordere. Die beklagte Arbeitgeberin verweigerte die Auszahlung unter Berufung auf die Gesetzwidrigkeit der Vereinbarung.
Der OGH hielt in seiner Entscheidung fest, dass dem Arbeitnehmer in solchen Fällen ein Wahlrecht zukomme, ob und wie er die gesetzwidrige Konkurrenzklausel gegen sich gelten lassen möchte. Zweck der gesetzlichen Bestimmungen zur Konkurrenzklausel sei der Schutz des Interesses des Arbeitnehmers an einer angemessenen nachvertraglichen Bindung. Eine gesetzwidrige Konkurrenzklausel sei relativ nichtig, sodass sich nur der Arbeitnehmer auf die Nichtigkeit berufen könne. Absolute Nichtigkeit liege nur bei Verstößen gegen eine Norm vor, die dem Schutz von Allgemeininteressen, der öffentlichen Ordnung und/oder Sicherheit dienen. Derartige Verbotsnormen seien regelmäßig daran zu erkennen, dass ein Verstoß mit einer amtswegigen Verhängung von Verwaltungsstrafen durch Verwaltungsbehörden gegenüber dem Arbeitgeber verbunden sei (zB ASchG oder AZG). Ein derartiger Verstoß liege im konkreten Fall jedenfalls nicht vor, da die Normen zur Konkurrenzklausel im Wesentlichen dem Schutz des Arbeitnehmers dienen. Auch sei nach herrschender Rechtsprechung unschädlich, dass der Kläger bei Vertragsabschluss bereits von der Gesetzwidrigkeit wusste bzw wissen musste.
Zusammengefasst können gesetzwidrige Klauseln im Zusammenhang mit Konkurrenzklauseln lediglich aus Sicht des Arbeitnehmers vorteilhaft sein, da dieser ein Wahlrecht hat, gesetzwidrigen Klauseln gegen sich gelten zu lassen oder nicht. Der Arbeitgeber kann sich weder auf den gesetzwidrigen Teil der Klausel berufen, noch argumentieren, dass dieser Teil (absolut) nichtig sei.
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