Neue Regulierung für Kapitalanlagefonds

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Franz Guggenberger
Franz Guggenberger

Diese Regelung gilt für insbesondere Hedgefonds, Immobilienfonds,Venture-Capital-Fonds und Private-Equity-Fonds.

1. Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich des „Alternative Investment Fonds Manager“ Gesetz ist relativ weit gehalten und umfasst grundsätzlich „Alternative Investment Fonds Manager“, die einen „Alternative Investment Fonds“ verwalten: Das sind juristische Personen, die Kapital verschiedener Anleger einsammeln und dann mit Hilfe von verschiedenen Nutzungsstrategien für ihre Kunden investieren. Diese Nutzungs-strategien differieren innerhalb der Kapitalanlageg esellschaften. Für Private-Equity-Fonds gibt es unter anderem „Wagnis Kapital“ -oder „Growth Kapital“-Strategien währenddessen Immobilienfonds sich zB auf Wohnimmobilien oder Industrie-immobilien spezialisieren.

Das Kapital darf dabei nicht unmittelbar der operativen Tätigkeit dienen. Umfasst sind daher Hedgefonds, Immobilienfonds, Venture-Capital-Fonds, Private Equity Fonds aber auch Service Provider, Prime Broker und Versicherungen. Nicht betroffen sind zB Eigenkapitalfinanzierungen, Holdinggesellschaften und Crowd Investing.

2. Wann ist eine Kapitalanlagegesellschaft ein „Alternative Investment Fonds Manager“?

  • Verwaltung des angelegten Vermögens
  • Administrative Tätigkeiten (Kundenanfragen, rechtliche Dienstleistungen,Gewinnausschüttung und Führung eines Anlegerregisters)
  • Vertrieb (direkte oder indirekte Anbieten oder Platzieren von Anteilen)
  • Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögenswerten (Immobilienverwaltung, Beratung, …)

3. Ausnahmen

Family Offices, das sind Gesellschaften, in denen ausschließlich Privatvermögen von Familienmitgliedern veranlagt wird, sind nicht umfasst.

Ebenso nicht Holdinggesellschaften, das sind Unternehmen, die eine Beteiligung an einem oder mehreren Unternehmen halten und die den Geschäftsgegenstand haben durch ihre Tochterunternehmen den langfristigen Wert des Unternehmens zu fördern. Der Hauptzweck darf nicht die Veräußerung von Beteiligungen sein, um somit die Rendite für die Anleger zu schaffen.

Zusätzliche Ausnahmen bilden etwa die Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, Arbeitnehmerbeteiligungssysteme oder Arbeitnehmersparpläne sowie Verbriefungszweckgesellschaften. Natürliche Personen sind von den Regelungen auch ausgeschlossen.

4. Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen

Die neuen Alternative Investment Fonds Manager müssen zukünftig neue Pflichten wahrnehmen.

  1. Registrierung gemäß § 1 Abs. 5 Z. 1 AIFMG oder gegebenenfalls
  2. Konzession gemäß §§ 4 bis 9 AIFMG (2. Teil)

Wertgrenze

Juristische Personen, die ein Fondsvermögen von mehr als EUR 100 Millionen (ohne Hebelfinanzierung ab mehr als EUR 500 Millionen) verwalten, müssen eine Konzession beantragen. Darunter besteht eine Registrierungspflicht, jedoch kann freiwillig eine Konzession beantragt werden („Opt-In“). Bei einer Überschreitung des Schwellenwertes über eine Dauer von drei Monaten muss eine Konzession beantragt werden.

Pflichten der neuen AIFM

Es dürfen sich nur AIFM mit Sitz im Inland registrieren lassen. Diese AIFM können ihre Anteile ausschließlich an professionelle Kunden vertreiben und grenzüberschreitende Tätigkeiten sind verboten. Weiters treffen sie Verpflichtungen gemäß §§ 24 bis 28 AIFMG (zB: Offenlegungspflicht bei Erlangung der Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen, spezielle Bestimmung bezüglich des Jahresberichts, …) sowie eine eingeschränkte Reportingpflicht.

Gesellschaften mit Konzession dürfen in der gesamten Europäischen Union Alternative Investment Fonds vertreiben (sog. „Passporting“; EU-Pass). Sie dürfen unter den Voraussetzungen der §§ 48 bis 49 AIFMG auch Anteile an Privatkunden in Österreich veräußern. Gewisse Verpflichtungen bezüglich des organisatorischen Aufbaus des Unternehmens, des Risikomanagements sowie des Liquiditätsmanagements sind einzuhalten. Zusätzlich gibt es einerseits Monitoring- und Reportingaufgaben und andererseits auch Informationspflichten gegenüber A nlegern und der Finanzmarktaufsicht.

Monitoring-, Reporting- und Informationspflichten

Monitoring

Für registrierte AIFM besteht eine Pflicht zur laufenden Überwachung, dh. die Vermögenswerte müssen aufgezeichnet werden. Zeichnungen, Rücknahmen, Kapitalabrufe sowie Kapitalausschüttungen und der Wert des Anlage objektes werden protokolliert und der FMA bei Bedarf vorgelegt. Es dient vor allem der Feststellung von Überschreitungen des Schwellenwertes.

Reporting und Informationspflicht

Die registrierten AIFM haben der FMA eine jährliche Berichterstattung, spätestens 30 Tage nach Ende des Kalenderjahres, zu übermitteln. Unter gewissen Umständen kann eine Vorlagepflicht häufiger als einmal pro Jahr verlangt werden.

Hierfür haben sie Formblätter auszufüllen, in denen zB der wichtigste Markt und das wichtigste Instrument des Handels für die Verwaltung von AIF geschildert werden müssen. Zusätzlich muss eine detaillierte Liste der AIF (Name, Auflegedatum, Typ, …) geführt und übermittelt werden (§ 1 (5) Z. 4 AIFMG).

Der konzessionierte AIFM wird aufgefordert die Anlagestrategie und Ziele des AIF zu beschreiben, den Sitz des AIF bekanntzugeben und die rechtlichen Auswirkungen einer Veranlagung zu erklären. Weiters müssen die Vergütungen mitgeteilt, die Art und Weise wie die faire, gleiche Behandlung aller Kunden gehandhabt wird, geschildert und offene Fragen der Kunden und der FMA beantwortet werden (§§ 21, 22 AIFMG). Zusätzlich muss für jeden verwalteten EU-AIF am Ende des Geschäftsjahres, spätestens 6 Monate darauf, ein Jahresbericht erstellt werden.

Bei Pflichtverstößen drohen gemäß § 60 AIFMG Geldstrafen zwischen EUR 60.000,00 und EUR 100.000,00.

Unterschiede zwischen registrierten und konzessionierten AIFM

Wie bereits oben erwähnt, besteht bei registrierten AIFM eine eingeschränkte Reportingpflicht. Sie unterliegen nur den §§ 24 bis 28 sowie § 56 und § 60 AIFMG.

Auch bei der Beantragung der Registrierung sind die Anforderungen niedriger. Es müssen Unterlagen zum Unternehmen (aktueller Firmenbuchauszug und Unternehmensorganigramm ua.) sowie zum Fonds (zB Beschreibung der Anlagestrategie) vorgewiesen werden. Gesellschaften, die eine Konzession erwerben wollen, müssen darüber hinaus den Geschäftsplan und die Vergütungspolitik genau ausführen. Bei vorhandener (Sub-) Delegation von Aufgaben, sollen gemäß § 18 (1) AIFMG bestimmte Formulare ausgefüllt werden. Zusätzlich müssen die Führungspersonen, qualifizierten Beteiligungen (Beteiligung iHv. mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte) und die Verwahrstelle angegeben werden, um eine genaue Überprüfung zu ermöglichen.

Übergangsfrist

Es muss bis spätestens 22. Juli 2014 ein Antrag gestellt worden sein. Bei Missachtung der Vorschriften erwarten die Gesellschaft eine Strafe bis zu EUR 150.000,00 oder gar ein Tätigkeitsverbot. In der Übergangsphase gilt das „Best Effort Prinzip“, dh. die Alternative Investment Fonds Manager müssen die Bestimmungen bereits bestmöglich anwenden und dürfen bis zur Registrierung oder Erteilung der Konzession keine neuen Anteile mehr vertreiben.

Dr. Franz Guggenberger

www.hasch.eu

Foto: beigestellt

Redaktion: Katarina Holik

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