Rekodifikation des Zivilrechtes in Tschechien ab 2014

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Alexander Hasch
Alexander Hasch

1. Änderungen im NBGB

1.1. Sachenrecht

Der Katalog der Sachenrechte wird um das Recht zur Errichtung eines Gebäudes erweitert. Der Baurechtsinhaber darf auf dem Grundstück einer anderen Person ein Gebäude errichten, wobei ihm am Gebäude das Eigentumsrecht zusteht, an der Liegenschaft aber lediglich ein Nutzungsrecht. Das Baurecht wird als vorübergehendes Recht, mit einer maximalen Dauer von 99 Jahren, konzipiert. Das Baurecht wird auch übertragbar, sowie vererblich sein. 

Die Möglichkeit ein Baurecht einzuräumen, war auch schon im bürgerlichen Gesetzbuch aus dem Jahre 1912 sowie im bürgerlichen Gesetzbuch aus dem Jahr 1947 vorgesehen, sodass dessen Wiederaufnahme in das tschechische Zivil- bzw. Sachenrecht nur sachgerecht erscheint.

Weiters wird der Grundsatz „superficies solo cedit“ des römischen Sachenrechtes wieder eingeführt. Gemäß dieses Grundsatzes teilen Gebäude in der Regel das rechtliche Schicksal des Grundstückes, auf dem sie erbaut wurden. Dieser Grundsatz galt in der tschechischen Rechtsordnung bis 1950 und wird mit dem NBGB wieder eingeführt. In den letzten 60 Jahren konnten also ein Grundstück sowie das darauf befindliche Gebäude, gänzlich unterschiedliche Eigentümer haben. Infolgedessen war die Veräußerung von Gebäuden ohne gleichzeitige Veräußerung des Grundstückes möglich. Diese Konstellation soll mit der neuen Regelung beseitigt werden. Ab 01.01.2014 kann der Eigentümer nur noch über das Eigentum am Grundstück selbst verfügen, wobei sich diese Handlungen auch auf die Gebäude, die auf diesem Grundstück errichtet wurden, auswirken werden. Ausnahmen, wie etwa das bereits angeführte Baurecht, wird es aber geben.

Es kommt aber in den Fällen, in welchen per 01.01.2014 Gebäude und Grundstück unterschiedliche Eigentümer aufweisen, zu keiner Enteignung der Gebäudeeigentümer, da das Gesetz diesbezüglich eine Übergangsphase vorsieht. In dieser Übergangsphase wird ex lege ein gesetzliches Vorkaufsrecht, einerseits zu Gunsten des Grundstückseigentümers für den Kauf des Gebäudes und andererseits zu Gunsten des Gebäudeeigentümers für den Kauf des Gründstückes errichtet. In diesen Fällen handelt es sich um ein Sachenrecht und nicht um ein bloßes Vertragsrecht, sodass dieses, als absolutes (dingliches) Recht, auch gegenüber Dritten wirkt. Möchte einer der berechtigten Eigentümer sein Vorkaufsrecht nicht ausüben, bleibt dieses Vorkaufsrecht weiterhin für die Zukunft bestehen. Das Vorkaufsrecht erlischt erst, wenn es ausgeübt wurde und das Gebäude ein Teil des Grundstückes wird.

1.2. Eigentumserwerb von einem Nichteigentümer

Nach dem bisher geltenden BGB konnte man vom Nichteigentümer eine Sache nicht gutgläubig erwerben. Typisches Beispiel dafür ist der Kauf einer gestohlenen Sache, ohne dass der Käufer Kenntnis darüber hat, dass es sich um eine gestohlene Sache handelt und sohin gutgläubig ist. Nach dem geltenden BGB kann sich der Erwerber nicht auf diesen guten Glauben stützen und besteht daher für seine Rechtsposition kein gesetzlicher Rechtsschutz, mit Ausnahme einer allfälligen Ersitzung

Anderes gilt für ausschließlich handelsrechtliche Beziehungen, die sich nach dem HGB beurteilen und in welchen, kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung in § 446 HGB, ein gutgläubiger Erwerb bereits jetzt möglich ist. 

Diese unsachliche Unterscheidung zwischen dem bisherigen BGB und dem HGB verursachte in der Praxis viele Probleme, welche durch die neue Regelung beseitigt werden sollen. Das NBGB ermöglicht ausdrücklich den gutgläubigen Erwerb, ohne zu unterscheiden, ob es sich um handelsrechtliche oder sonstige Beziehungen handelt.

1.3. Eigentumserwerb

Bisher gilt beim Eigentumserwerb der Grundsatz des Traditionsprinzips gemäß § 133 BGB, wonach die Eigentumsübertragung durch Abschluss eines Vertrages (titulus) mit nachfolgender Übergabe der Sache (modus) durchgeführt wird. Eine abweichende vertragliche Vereinbarung für die Eigentumsübertragung war aber möglich. Diese Vertragsfreiheit wird mit dem NBGB beseitigt.

Nach der Neuregelung erfolgt die Eigentumsübertragung bereits mit der Wirksamkeit des schuldrechtlichen Vertrages. Dies betrifft aber nur bewegliche Sachen, wohingegen bei Immobilien weiterhin das Intabulationsprinzip gelten wird, sodass die Eintragung im Liegenschaftskataster konstitutives Kriterium für den Eigentumserwerb ist.

1.4. Trust

Mit dem NBGB wird das System der Trusts in das tschechische Zivilrecht eingeführt. Vorbilder sind die Treuhandsysteme in Deutschland, Österreich und auch Kanada. Für die Verwaltung fremden Vermögens wird ein sogenannter Trust („Svěřenecký fond“) errichtet. Die Treuhandschaft in Form eines Trusts bietet nun, neben den Handelsgesellschaften, eine weitere Möglichkeit zur Verfolgung unterschiedlicher wirtschaftlicher Interessen in Tschechien.

1.5. Erbrecht und Familienrecht

Die neue Konzeption des Erbrechtes im NBGB wird viele der alten Erbrechtsinstitute wieder einführen und wird sich somit der bisher geltenden österreichischen und deutschen Rechtslage annähern. Maßgeblich ist vor allem, dass der letzte Wille des Erblassers gestärkt wird. So wird es beispielsweise wieder möglich sein, ein rechtswirksames Testament zu verfassen; bisher waren die darin getroffenen letztwilligen Verfügungen rechtlich nicht durchsetzbar. Auch die Wiedereinführung von Erbvertrag und Erbverzicht ist zu beachten. Letztlich wird auch der Kreis der gesetzlichen Erben ausgedehnt und, etwa um die Großeltern und Cousins des Erblassers, erweitert. 

Zahlreiche Änderungen werden auch im Familienrecht durchgeführt, das aus dem heute geltenden eigenen Familiengesetz in das NBGB, als ein eigener Teil, übernommen wird. Die größten Änderungen betreffen die Adoption und die unternehmerische Tätigkeit von Ehegatten. Wenn einer der Ehegatten einen Teil des gemeinsamen Vermögens für Unternehmenszwecke verwenden möchte, bedarf es zuerst der Zustimmung des anderen Ehegatten. Ausdrücklich wird geregelt, dass diese Pflicht aber nur diejenigen Fälle betrifft, in welchen ein Teil des Vermögens für den Erwerb eines Geschäftsanteiles an einer Handelsgesellschaft benutzt werden soll und der zu investierende Betrag die durchschnittlichen Vermögensverhältnisse der Ehegatten überschreitet. Ob eine Zustimmungspflicht besteht, ist also im Hinblick auf die konkreten Vermögensverhältnisse der Ehegatten einzelfallbezogen zu prüfen. Bei pflichtwidriger Unterlassung der Einholung der Zustimmung, kann der andere Ehegatte die Ungültigkeit solcher Handlungen einwenden. Einerseits können sich Ehegatten dadurch gegen riskante Investitionen des anderen wehren, anderseits kann aber eine „unruhige“ Familiensituation die unternehmerische Tätigkeit der Ehegatten hemmen.

2. Neuigkeiten im Handelsrecht

2.1. Rekodifikation

Wie bereits eingangs erwähnt, endet die Wirksamkeit des aktuell geltenden Handelsgesetzbuches mit Ablauf des 31.12.2013. Das Recht der Handelsgesellschaften wird ab 01.01.2014 im NBGB und zusätzlich im „Gesetz über handelsrechtliche Körperschaften“ (auf Tschechisch „Zákon o obchodních korporacích“, abgekürzt daher „ZOK“) reguliert. 

Unverändert erhalten bleiben allerdings die bisher eingeführten und traditionellen Rechtsformen der Handelsgesellschaften, welche durch das ZOK einheitlich als sogenannte „Korporationen“ bezeichnet werden:

  • offene Handelsgesellschaft (veřejná obchodní společnost – v.o.s.),
  • Kommanditgesellschaft (komanditní společnost – k.s.),
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (společnost s ručením omezeným – s.r.o.), sowie
  • Aktiengesellschaft (akciová společnost – a.s.) und schließlich
  • Konsortien (družstvo).

2.2. Einige der wesentlichen Änderungen und Neuigkeiten dürfen wir zusammengefasst wie folgt darstellen:

Die neue Gesetzesregelung wird die Gründung einer GmbH mit einem Stammkapital von lediglich CZK 1,00 ermöglichen. Dies soll die heutige alltägliche Lage widerspiegeln, wonach das Stammkapital ohnehin nur einen Bilanzposten darstellt und nicht die tatsächliche Liquidität oder Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft wiedergibt.

Mit der Einführung des NBGB werden neue Arten der Geschäftanteile eingeführt. So etwa Geschäftsanteile, die ein vorrangiges Wahlrecht gewähren oder das Recht auf eine vorrangige Gewinnausschüttung beinhalten. Das Gesetz lässt hier Platz für die Bedürfnisse der einzelnen Gesellschaften. Ein Gesellschafter kann somit mehrere Geschäftsanteile verschiedener Art besitzen. 

Es gibt auch weitere Neuerungen, die der Vereinfachung von Anteilsabtretungen dienen. Die Anteilsabtretung unter den Gesellschaftern einer GmbH bedarf nicht mehr ex lege der Genehmigung der Generalversammlung. Sofern eine solche Genehmigungspflicht nicht im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, kann diese daher ohne Zustimmung der Gesellschafter erfolgen.

Die Möglichkeit der Anteilsabtretung an Dritte musste bislang ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag geregelt und vorgesehen sein und war überdies zwingend die Genehmigung durch die Generalversammlung erforderlich. Mit dem ZOK entfällt das Erfordernis der Regelung im Gesellschaftsvertrag. Eine Anteilsabtretung ist daher auch ohne entsprechende Regelung zulässig und bedarf lediglich der Zustimmung durch die Generalversammlung (diese Zustimmungspflicht kann allerdings durch Regelung im Gesellschaftsvertrag abbedungen werden).

Eine gänzliche Neuregelung sieht das ZOK im Bereich der Anteilsabtretung vor. Ein Anteil, welcher uneingeschränkt abgetreten werden darf, kann ab 01.01.2014 auch als Wertpapier ausgestaltet und entsprechend veräußert werden. Die Qualifikation der Anteile als Wertpapier muss durch den Gesellschaftsvertrag ausdrücklich ermöglicht werden. Die Übertragung erfolgt durch Indossament und Übergabe. 

Ab 01.01.2014 wird auch das bisher geltende Kettenverbot bei der GmbH der Vergangenheit angehören. Nach bisher geltender Rechtslage ist es unzulässig, dass eine tschechische GmbH nur eine Alleingesellschafterin hat, welche wiederum eine GmbH mit Alleinbeteiligung ist. Auch die Begrenzung, dass eine natürliche Person höchstens in drei GmbH als Alleingesellschafter beteiligt sein darf, wird nicht mehr gelten. 

Ebenfalls wegfallen wird auch die Pflicht zur Errichtung eines Reservefonds der Gesellschaft. Im Zuge der allfälligen Auflösung dieses Reservefonds können die Rückstellungen entweder an die Gesellschafter ausgeschüttet oder als Gewinne vorgetragen werden.

Neu ist, dass die „Business Judgement Rule“ als Maßstab für die Einhaltung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers herangezogen wird. Kann das Organ der Gesellschaft nachweisen, dass es ausreichende Informationen gesammelt hat und in gutem Glauben gehandelt hat, besteht keine Haftung für den entstandenen Schaden.

Zum Schutz der Gläubiger besteht andererseits ausdrücklich die Möglichkeit, dass die Statutarorgane eine Handelsgesellschaft, welche durch fehlerhafte Entscheidungen und durch Verletzung der ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten, den finanziellen Verfall der Gesellschaft verursachen, für die Verpflichtungen der Handelsgesellschaft mit ihrem Privatvermögen haften. Voraussetzung ist, dass die Statutarorgane über den drohenden Verfall wussten oder wissen mussten und trotzdem, entgegen der ordentlichen Sorgfaltspflicht gehandelt haben. Über diese Haftung wird aber nur dann gerichtlich entschieden, wenn ein entsprechender Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers vorliegt.

Weiters wird es einen sogenannten „Insolvenztest“ geben. Dieser ermöglicht die Untersagung einer Gewinnausschüttung, sofern dies in weiterer Folge den Verfall der Gesellschaft verursachen könnte. 

Im Falle von Sacheinlagen war es bisher notwendig, einen gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Bewertung der Sacheinlage heranzuziehen. Künftig bedarf es keiner gerichtlichen Bestellung mehr, sondern kann die Gesellschaft selbst einen Sachverständigen, aus dem gerichtlich geführten Sachverständigenverzeichnis wählen.

Die Regelung des § 196a HGB, welche die Vermögensübertragung zwischen Konzerngesellschaften nur unter Berücksichtigung des durch Sachverständige festgelegten Vermögenswertes ermöglichte, wurde im Zuge der Novellierung ersatzlos verworfen. Bislang war die Vorlage eines Sachverständigengutachtens eine zwingende Bedingung für eine solche Vermögensübertragung. Die Nichteinhaltung dieser Pflicht hatte sogar zur absoluten Nichtigkeit solcher Rechtsgeschäfte geführt, wobei diese Pflicht zuletzt aber durch die Rechtsprechung abgemildert wurde. Der neue § 255 ZOK sieht die Pflicht zur Vorlage eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich des zu übertragenden Vermögenswertes nur noch für Aktiengesellschaften vor und auch nur dann, wenn die Gesellschaft vom Gründer Vermögen erwirbt, wobei diese Regelung lediglich innerhalb der ersten zwei Jahre nach Gründung der Aktiengesellschaft einschlägig ist. Für GmbHs ist diese Regelung nicht mehr ausdrücklich im HGB vorgesehen, sodass die Anwendung im Bereich der GmbH eine Frage der Gesetzesauslegung sein wird. 

Im Fall eines Interessenkonflikts gilt aber für alle Gesellschaftsformen die Informationspflicht der Mitglieder der Statutarorgane gegenüber der Generalversammlung. Diese Pflicht besteht insbesondere auch dann, wenn ein Geschäftsführungs- oder Vorstandsmitglied selbst Verträge mit der Gesellschaft abschließen möchte.

Es gehört zur täglichen unternehmerischen Praxis Prokuren zu erteilen. Auch dieses Rechtsinstitut wird durch die Reform ergänzt. Ab 2014 kann die Prokura speziell auch nur für eine Betriebsstätte erteilt werden; bisher konnte sie nur für den gesamten Unternehmensbetrieb erteilt werden. Die Prokura wird künftig ab ihrer Erteilung (z.B. durch Beschluss der Generalversammlung) wirksam. Nach der derzeit noch gültigen Rechtslage wird die Prokura hingegen erst durch die Eintragung in das Handelsregister wirksam (konstitutive Eintragung). Der Umfang der Prokura bleibt unverändert, das heißt der Prokurist kann im Namen des Unternehmers in allen Angelegenheiten handeln, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören. Ausgenommen sind weiterhin die Veräußerung und Belastung von Liegenschaften, welche einer ausdrücklichen Bevollmächtigung bedürfen. Die Vollmachtserteilung muss schriftlich erfolgen. Neu hinzu kommt die Möglichkeit einer sogenannten „gemischten Prokura“. Diesfalls kann die Gesellschaft durch einen Prokuristen gemeinsam mit einem Geschäftsführer rechtsgültig vertreten werden. 

Verträge über die Ausübung der Geschäftsführerfunktion müssen spätestens bis zum 01.07.2014 der neuen Rechtslage angepasst werden. Wird dies verabsäumt, so wird die Ausübung der Geschäftsführungstätigkeit als unentgeltlich betrachtet.

Bei Aktiengesellschaften wird man künftig zwischen zwei Arten der Gesellschaftsführung wählen können. Wie bisher kann die Aktiengesellschaft durch einen Vorstand, unter Aufsicht des Aufsichtsrates, geführt werden. Als eine neue Variante kann die Führungsstruktur auch aus einem Statutardirektor und einem Verwaltungsrat gebildet werden. Der Verwaltungsrat muss mindestens drei Mitglieder umfassen, wobei der Statutardirektor auch Mitglied des Verwaltungsrates sein kann. Ein Aufsichtsrat muss in diesem Fall nicht obligatorisch eingerichtet werden; eine fakultative Einrichtung ist aber möglich.

2.3. Pflichten für bereits bestehende Gesellschaften hinsichtlich der Gesellschaftsverträge:

Abschließend möchten wir noch auf eine wichtige Pflicht für jede bis zum 31.12.2013 gegründete und bestehende Handelsgesellschaft besonders hinweisen.

Jede Gesellschaft und naturgemäß auch jeder Gesellschaftsvertrag unterliegt ab 01.01.2014 den zwingenden Bestimmungen des neuen ZOK. Alle in Widerspruch zu den zwingenden Bestimmungen stehenden Regelungen eines Gesellschaftsvertrages sind ab 01.01.2014 ex lege nichtig. Vorgesehen wurde eine Frist von 6 Monaten, um die betroffenen
Gesellschaftsverträge an die neue Gesetzeslage anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist kann die Gesellschaft gerichtlich zur Anpassung ihrer Gesellschaftsdokumente aufgefordert werden; bei Nichteinhaltung besteht die Gefahr, dass die Gesellschaft aufgelöst wird. 

Das ZOK ermöglicht bei bereits bestehenden Gesellschaften, dass sich diese gänzlich und ausdrücklich dem Rechtsregime des neuen ZOK unterwerfen. Sollte dies nicht der Fall sein, dann gelten automatisch die „alten“ Bestimmungen des HGB, welche die Rechte und Pflichten der Gesellschafter regulieren und werden somit zum Bestandteil der Gesellschaftsverträge; dies aber nur insoweit, als diese Regelungen nicht in Widerspruch mit zwingenden Normen des neuen ZOK stehen. 

Die gleichzeitige Geltung von zwingenden Normen des neuen ZOK und Bestimmungen des „alten“ HGB ist nicht empfehlenswert, da sodann sowohl HGB als auch NBGB und ZOK nebeneinander zur Anwendung gelangen, was aufgrund der Vielzahl der anwendbaren Gesetze zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen würde. Wir empfehlen daher jedenfalls die bisher geltenden Gesellschaftsverträge einer Revision zu unterziehen. 

Selbstverständlich stehen wir Ihnen für die gesellschaftsvertraglichen Prüfung jederzeit gerne zur Verfügung.

3. Inkrafttreten und Ausblick

Viele der vorgesehenen Änderungen, die wir hier nur kursorisch dargestellt haben, sind zu begrüßen und würden die Gesetzeslage in der Tschechischen Republik auf einen modernen und praktikableren Standard, vergleichbar mit jenem in Deutschland oder Österreich, bringen. 

Spätestens mit Inkrafttreten zum 01.01.2014 müssten teilweise, etwa im Hinblick auf Liegenschaften oder auch bei Handelsgesellschaften, umfangreiche Vorkehrungen getroffen werden, um Rechtsunsicherheiten schon vorab auszuschließen. Natürlich würden die Änderungen auch neue Opportunitäten (va. etwa im Bereich der neuen Trusts) schaffen, die bestmöglich genutzt werden sollten.

Trotz der Versuche der Praxis, das Inkrafttreten des Normenkonvolutes, aufgrund der massiven, damit verbundenen Änderungen, zu verzögern, wird die neue Rechtslage ab 01.01.2014 in Geltung stehen. Der überwiegende Teil der begleitenden Legislatur, insbesondere die Prozessnormen, wurden bereits durch das tschechische Parlament beschlossen. Gewisse Unklarheiten bestehen noch bei den steuerrechtlichen Vorschriften, deren Novellierung durch den tschechischen Senat bisher abgelehnt wurde und daher noch abzuwarten bleibt. 

Die praktischen Auswirkungen dieser umfangreichen Änderungen sind derzeit noch schwer einzuschätzen und insbesondere in der Übergangsphase muss mit Schwierigkeiten gerechnet werden, da sich auch die Rechtsprechung erst neu entwickeln muss. 

Die Vorbereitungsarbeiten im öffentlichen Bereich sind jedoch bereits in vollem Gange und eine weitere Verschiebung würde wohl eher einen zusätzlichen Aufwand verursachen. 

Als Rechtsunterworfener wird man sich daher ehestmöglich den neuen Bestimmungen anpassen müssen, um im Rechtsverkehr keine Nachteile zu erleiden.

RA DDr. Alexander Hasch
RA Mgr. Michal Majchrák
RAA Mgr. Antonin Fürst

www.hasch.eu

Foto: beigestellt

Redaktion: Katarina Holik

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