OGH: Keine Straffreiheit bei Zusammenwirken von wirtschaftlich Berechtigten mit dem Täter

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BTP Compliance Team: Martin Kollar und Christopher Schrank

Der Geschäftsführer einer GmbH begeht Untreue, wenn er seine Vertretungsbefugnis wissentlich missbraucht und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht.

Da der Straftatbestand der Untreue ausschließlich das Vermögen der wirtschaftlich Berechtigten schützt, ist der Geschäftsführer allerdings dann nicht zu bestrafen, wenn sämtliche Gesellschafter der schädigenden Handlung ausdrücklich zugestimmt haben.

Werden die Anteile an einer Gesellschaft nun nicht von Privatpersonen, sondern von einer Gesellschaft gehalten, müssen – um eine Untreue auszuschließen – deren Geschäftsleiter der jeweiligen Handlung in vertretungsbefugter Anzahl zustimmen. Diese strafausschließende Wirkung der Zustimmung von Gesellschaftern hat der OGH in einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung (OGH 19.4.2018, 17 Os 15/17k) eingeschränkt:

In dieser Entscheidung hat der OGH zunächst bestätigt, dass die Zustimmung des Eigentümers einen tatbildlichen Befugnismissbrauch ausschließt. Allerdings entfaltet eine solche Zustimmungserklärung nur dann die gewünschte Wirkung, wenn sie ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der handelnde Geschäftsführer mit dem Geschäftsführer, der die Muttergesellschaft vertritt, kollusiv zum Nachteil des wirtschaftlich Berechtigten zusammenwirkt. In einem solchen Fall entfaltet – so der OGH – „das Einverständnis des Vertreters der Alleingesellschafterin keine tatbestandsausschließende Wirkung“.

Im Ergebnis ist diese Entscheidung zweifellos richtig: Das Strafrecht und gerade der Tatbestand der Untreue erfordern eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Wissen nun der Geschäftsführer und der Vertreter der Muttergesellschaft, dass die Handlung nachteilig ist, darf die als bloß formales Feigenblatt vorgeschobene Genehmigung nicht zur Straffreiheit führen. Übersteigt der Schaden 300.000,– drohen bis zu zehn Jahre Haft.

Umgekehrt – und dies ist für die Praxis weit wichtiger – wird durch diese Entscheidung bestätigt, dass bei Zustimmung sämtlicher Anteilsinhaber auch ein an sich pflichtwidriges und schädigendes Verhalten nicht strafbar ist. Gerade im Konzernverbund kann das mit schwierigen Entscheidungen verbundene strafrechtliche Risiko daher durch entsprechende (ordnungsgemäß zustande gekommene) Zustimmung der Obergesellschaft abgewandt werden. Wichtig ist, hier neben den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben auch auf eine sorgfältige Dokumentation zu achten.

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Foto: beigestellt

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