OGH: Ausdehnung der Produkthaftpflicht

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Dr. Christian Nordberg
Dr. Christian Nordberg

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Hersteller von Waren dürfen zum Schutz der Konsumenten keine fehlerhaften Produkte in Verkehr bringen.

Als fehlerhaft definiert § 5 PHG ein Produkt, das nicht die Sicherheit bietet, die ein Verbraucher unter Berücksichtigung aller Umstände, wie etwa der Art der Bewerbung oder des zu erwartenden Gebrauchs des Produktes, erwarten darf. Die Produkthaftung besteht verschuldensunabhängig. Der Produzent haftet damit auch dann, wenn ihm kein Pflichtverstoß anzulasten ist oder ein sogenannter „Ausreißer“ vorliegt, also ein fehlerhaftes Produkt, dessen Fehler auch bei der den Fertigungsvorgang abschließenden Kontrolle nicht entdeckt wurde. Dafür ist die Haftung nach dem PHG auf den Ersatz der beschädigten Sache sowie Personenschäden begrenzt. Bislang bezog sich die Haftung auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens; zu diesem Zeitpunkt musste das Produkt fehlerfrei sein. Ein Produkt, das einmal fehlerfrei in den Verkehr gebracht wurde, bleibt fehlerfrei im Sinne des PHG (7 Ob 49/01h). Eine nachträgliche Verschärfung des Sicherheitsniveaus konnte nicht auf die bereits in Verkehr gebrachten Produkte ausstrahlen. Das Produkthaftungsgesetz kennt keine Pflicht zu nachträglicher Warnung oder zum Rückruf. In einer neuen Entscheidung hat der OGH nun aber eine Produktbeobachtungspflicht anerkannt und damit die Pflichten der Hersteller ausgedehnt.

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, bei dem ein 4-jähriges Kind eine Mineralwasserflasche mit Schwung abstellte, die daraufhin explodierte und das Kind verletzte. Die Flasche wies keinen Konstruktionsfehler auf. Allerdings war bekannt, dass unter Druck stehende Wasserflaschen explosionsartig zerbersten können, wenn sie an einen harten Gegenstand angeschlagen werden. Der OGH urteilte, dass der Produzent von Serienprodukten auf Erkenntnisse Bedacht zu nehmen hat, die nach der Serieneinführung gewonnen werden, und diese Erkenntnisse in der zukünftigen Produktion berücksichtigen muss, widrigenfalls das dann hergestellte Produkt fehlerhaft im Sinn des § 5 PHG wäre. Dabei hat der Produzent auch auf etwaige Miss- oder Fehlgebräuche seiner Produkte Rücksicht zu nehmen und zu reagieren. Bei einer laufenden Produktserie ist zu beachten, dass sich die Sicherungserwartungen im Laufe der Zeit „aktualisieren“ können. Dies kann den Hersteller dazu verpflichten, die zukünftige Produktion einer Serie im Lichte neuer Erkenntnisse und unter Verwendung neuartiger Technologien im Interesse der Produktsicherheit zu modifizieren, also etwa die Konstruktion umzustellen, seinen Fertigungsprozess zu ändern oder die Instruktion seiner Benutzer zu verbessern.

Eine Verletzung der Produktbeobachtungspflicht machte den Hersteller nach PHG haftpflichtig. Nach der Auffassung des OGH stellt es kein unübliches Verhalten dar, wenn ein Verbraucher eine halbvolle Mineralwasserflasche unabsichtlich hart auf festem Boden abstellt oder aus geringer Höhe fallen lässt, sie umstößt oder stark an einen festen Gegenstand anstößt. Er braucht in diesem Fall nicht damit zu rechnen, dass die Flasche nicht nur zerbricht, sondern explodiert und Glassplitter mit hoher Geschwindigkeit weggeschleudert werden. Da der Hersteller darauf nicht reagierte, haftete er für den Körperschaden.
OGH vom 13.09.2012, 6 Ob 215/11b

www.hbn-legal.at

Foto: Walter J. Sieberer

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