Durch das Ende des „Tierschützerprozesses“ rückte die Frage, ob es akzeptabel ist, dass der Unschuldige zwar am Ende eines Verfahren freigesprochen wird, aber wirtschaftlich ruiniert wurde in den Fokus der Öffentlichkeit.
Doch nicht nur in aufsehen erregenden Strafverfahren erweist sich die Justiz als kostenintensive Angelegenheit, sondern auch in alltäglichen Zivilverfahren hat der viel zitierte „rechtsuchende Bürger“ mit massiven Kosten zu rechnen. Alleine das Einbringen einer Klage über Euro 400,– kostet Euro 55,– an Gerichtsgebühr, ohne dass für diese eine Gegenleistung erbracht wird. Die Gerichtsgebühr steigt mit der Höhe des eingeklagten Anspruches und liegt etwa bei einer Streitigkeit um Euro 50.000,– schon bei Euro 1.258,–.
Doch mit der Gebühr alleine ist es nicht getan, so hat die Justiz die Dolmetscherdienste vor Gericht monopolisiert. So muss man beispielsweise in einem Verfahren vor dem Sozialgericht – wo die Mehrzahl der Kläger dem untersten Einkommensbereich angehört – jedenfalls Euro 159,– für den Justizdolmetscher bezahlen.
Auch wenn man als Verfahrenspartei eine Kopie seines Aktes will wird es teuer, die Justiz verlang pro Seite Euro 1,–, am freien Markt kostet diese Euro 0,05. Bei einem durchschnittlichen Akt von 500 Seiten beträgt das „Körberlgeld“ der Justiz schon beachtlichen Euro 475,–. Bei einem Akt von 50.000 Seiten, in Strafverfahren wie dem Tierschützerprozess keine Seltenheit, beträgt der Gewinn für die Justiz Euro 47.500,–, falls der Angeklagte nicht aufgrund der Kosten davon Abstand nimmt den Akt zu kopieren und somit auf wesentliche Verteidigungsrechte verzichtet.
Das Hauptargument, mit welchem die Politik dieses Raubrittertum verteidigt, ist die Verfahrenshilfe, das heißt die kostenlose Begebung eines Rechtsanwaltes und gänzliche oder teilweise Befreiung von den oben genannten Gebühren. Doch dieses Argument täuscht: Zum einen wird die Verfahrenshilfe öfter denen gewährt, die den Richtern lästig fallen, als denen die sie wirklich verdienten und zum anderen ist sie nur für die wirklich Armen vorgesehen, schon ein mittelständisches Einkommen schließt ihre Gewährung aus.
Kurz, Österreich ist nicht am Weg zur „Zwei- Klassen- Justiz“, sondern diese ist schon längst Realität.
Dr. Mathias Preuschl, PHH Rechtsanwälte OG
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