Quotenmäßige Gleichstellung von Frauen und Männern im Aufsichtsrat

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Andreas Hable, Partner bei Binder Grösswang

Das Gleichstellungsgesetz von Frauen und Männern im Aufsichtsrat – GFMA-G (BGBl. I Nr. 104/2017) bringt Änderungen des Aktien-, GmbH-, Societas Europaea-, Genossenschafts- und auch Arbeitsverfassungsgesetzes. Diese haben eine verpflichtende Mindestquote von Frauen bzw Männern im Aufsichts- bzw Verwaltungsrat zum Gegenstand, die unter gewissen Voraussetzungen einzuhalten ist.

Die Änderungen des Akt-, GmbH-, SE- und des GenG sind auf Wahlen und Entsendungen in den Aufsichts- bzw Verwaltungsrat anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 erfolgen. Bereits bestehende Aufsichtsrats- bzw Verwaltungsratsmandate bleiben unberührt. Die Mindestquote ist aber bei einem Nachrücken von vor dem 1. Jänner 2018 gewählten oder entsandten Ersatzmitgliedern zu beachten.

Auch die Änderungen des Arbeitsverfassungsgesetzes treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft und gelten für die Entsendung von Arbeitnehmervertretern durch Organe der Arbeitnehmerschaft, deren Wahl nach dem 31. Dezember 2017 erfolgt.

Die Änderungen (Mindestquotenregelung) sehen überblicksmäßig folgendes vor:

 – In börsenotierten Gesellschaften sowie in Gesellschaften, in denen dauernd mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigt sind, hat der Aufsichts- bzw Verwaltungsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zu bestehen, sofern der Aufsichts- bzw Verwaltungsrat aus mindestens sechs Mitgliedern (Kapitalvertretern) und die Belegschaft zu mindestens 20 Prozent aus Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmern besteht.

– Die Wahl der Mitglieder des Aufsichts- bzw Verwaltungsrats und deren Entsendung in den Aufsichts- bzw Verwaltungsrat sind nichtig, wenn dabei gegen die vorstehende Mindestquote verstoßen wird.

– Die Mindestquote ist grundsätzlich vom Aufsichts- bzw Verwaltungsrat insgesamt, also Kapital- und Arbeitnehmervertretern gemeinsam, zu erfüllen. Widerspricht jedoch die Mehrheit der Kapitalvertreter oder die Mehrheit der Arbeitnehmervertreter spätestens sechs Wochen vor einer Wahl oder Entsendung der Gesamterfüllung der Mindestquote gegenüber dem Aufsichtsrats- bzw Verwaltungsratsvorsitzenden, ist der Mindestanteil sowohl von den Kapitalvertretern als auch von den Arbeitnehmervertretern getrennt zu erfüllen. Die Kapitalvertreter und die Arbeitnehmervertreter können für einen bestimmten Zeitraum auf dieses Widerspruchsrecht verzichten, oder aber auch erklären, einen Widerspruch aufrecht zu erhalten, was jeweils dem Aufsichtsrats- bzw Verwaltungsratsvorsitzenden mitzuteilen ist.

– Die Änderungen im Arbeitsverfassungsgesetz zielen darauf ab, bei der Entsendung der Arbeitnehmervertreter durch den Betriebs- bzw Zentralbetriebsrat die Mindestquote von 30 Prozent an Frauen bzw Männern zu erfüllen.

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Foto: beigestellt

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