Der Syndikatsvertrag bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung

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Dr. Bernhard Köck, LL.M.

Gegenstand und rechtliche Einordnung
Unter Syndikatsverträgen werden rechtsgeschäftliche Bindungen zukünftigen Abstimmungsverhaltens zwischen den Gesellschaftern verstanden (Stimmbindung). Der Gegenstand eines Syndikatsvertrags ist also in seinem Kern die Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschaft. Häufig enthalten Syndikatsverträge aber auch Regelungen zur Finanzierung der Gesellschaft (Verpflichtung zu Zu- und Nachschüssen) oder zur Übertragung der Gesellschafterstellung (zB Aufgriffs- oder Vorkaufsrechte). Syndikatsverträge begründen ein Dauerrechtsverhältnis zwischen den abschließenden Parteien, das üblicherweise als Gesellschaft bürgerlichen Rechts („GesbR“) qualifiziert wird.

Form
Grundsätzlich bestehen für Syndikatsverträge keine besonderen Formerfordernisse. Werden in einem Syndikatsvertrag aber Aufgriffs- oder Vorkaufsrechte an Geschäftsanteilen eingeräumt, setzt deren Rechtswirksamkeit die Errichtung eines Notariatsakts voraus (§ 76 Abs 2 GmbHG).

Wirkung der Stimmbindung
Syndikatswidrige Stimmabgaben sind wirksam, können aber Schadenersatzpflichten auslösen. Ein syndikatskonformes Abstimmungsverhalten kann durch Klage gegen den „ausscherenden“ Gesellschafter (allenfalls verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) durchgesetzt werden.
Nach der Rechtsprechung ist demgegenüber die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses, der aufgrund einer syndikatswidrigen Stimmabgabe zustande gekommen ist, nur in engen Grenzen zulässig (z.B. Syndikatsvertrag zwischen allen Gesellschaftern einer Gesellschaft mit „ausgeprägt personalistischer Struktur“ [geringe Gesellschafterzahl, hohe Bedeutung der Person jedes einzelnen Gesellschafters für die Gesellschaft]).

Bestandsfestigkeit von Syndikatsverträgen (ordentliche Kündigung der GesbR)
Nach der seit 1.7.2016 geltenden Rechtslage kann eine GesbR, die für unbestimmte Zeit eingegangen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres ordentlich gekündigt werden (§ 1209 Abs 1 ABGB). Eine Vereinbarung, durch die dieses Kündigungsrecht ausgeschlossen oder in anderer Weise als durch „angemessene“ Verlängerung der Kündigungsfrist erschwert wird, ist nichtig. Bei Innengesellschaften, also bei Gesellschaften, die nur „auf das Verhältnis der Gesellschafter untereinander beschränkt“ sind (§ 1176 Abs 1 ABGB), sind derartige Vereinbarungen allerdings zulässig (§ 1209 Abs 2 ABGB).

Die Regelung birgt einige Unsicherheiten. So könnten beispielsweise (unbefristete) Syndikatsverträge, die eine gewisse Außenwirkung entfalten (zB weil sie Finanzierungszusagen enthalten, auf deren Grundlage Banken Kredite zusagen), als Außengesellschaften zu qualifizieren sein, für die der Ausschluss oder eine Erschwerung des gesetzlich vorgesehenen ordentlichen Kündigungsrechts nicht wirksam vereinbart werden kann. Unter welchen konkreten Voraussetzungen ein Syndikatsvertrag als Innen- oder als Außengesellschaft zu qualifizieren ist, wurde von der Rechtsprechung bislang nicht geklärt.

Zusätzlich verkompliziert wird die Beurteilung der Bestandsfestigkeit von Syndikatsverträgen dadurch, dass Mitglieder von GesbR, die vor dem 1.1.2015 gegründet worden waren, bis 30.6.2016 die Möglichkeit hatten, die Anwendbarkeit der früheren gesetzlichen Kündigungsregeln bis 1.1.2022 zu verlängern. Nach diesen alten Kündigungsregeln konnten unbefristete GesbR – mangels abweichender Vereinbarung im zugrundeliegenden Gesellschaftsvertrag – von jedem Gesellschafter ordentlich, also auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes, mit sofortiger Wirkung gekündigt werden (§ 1212 ABGB aF).

Bei bestehenden Syndikatsverträgen sollte vorsorglich geprüft werden, ob das Risiko einer überraschenden (ordentlichen) Kündigung durch eine Vertragspartei besteht. Vor Abschluss neuer Syndikatsverträge sollten die kündigungsrelevanten Bestimmungen genau überlegt werden.

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