Rück- und Ausblick zur Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen

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Matthias Fucik und Andreas Baumann
Andreas Baumann ist Partner bei PHH Tax und Experte für Transaktionssteuern und Steuerplanung. Matthias Fucik ist Rechtsanwalt bei PHH Rechtsanwälte und verfügt über umfasste Expertise im M&A und Steuerrecht.

Die DAC 6-Richtlinie und das EU-Meldepflichtgesetz im Praxistest, ein Rück- und Ausblick zur Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen von Andreas Baumann und Matthias Fucik.

Dass Unternehmen möglichst Steuern sparen möchten, ist dem Gesetzgeber bewusst. Anders liegt der Fall, wenn bewusst Steuergesetze umgangen werden, etwa durch grenzüberschreitende Transaktionen. Um hier einfacher an die benötigten Informationen zu kommen und Steuerumgehungen zu verhindern, hat sich die EU auf das EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) geeinigt, das in Österreich mit der Amtshilferichtlinie RL 2011/16EU seit 1. Juli 2020 zur Anwendung kommt. Seither müssen grenzüberschreitende Steuergestaltungen verpflichtend gemeldet werden. Klingt in der Theorie gut, ist in der Praxis jedoch auf Grund von fehlenden Begriffsdefinitionen oft nur schwer umsetzbar.

Prinzipiell sind alle grenzüberschreitenden Gestaltungen seit dem 1. Juli 2020 sowie sogenannte Altfälle, die zwischen 25. Juni 2018 und 30. Juni 2020 umgesetzt wurden, dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) zu melden (die Meldepflicht). Die Meldepflicht trifft einerseits die Hauptintermediäre wie Steuerberater und Rechtsanwälte, andererseits aber auch die sogenannten Hilfsintermediäre wie Banken und Finanzdienstleister, die wissen bzw. wissen müssten, dass sie, bei der Konzeption, Vermarktung, etc. einer meldepflichtigen Gestaltung unterstützt oder beraten haben. Subsidiär zur Meldepflicht der Haupt- und Hilfsintermediäre (die Intermediäre), sind meldepflichtige Gestaltungen durch die relevanten Steuerpflichtigen selbst.

Intermediäre sind von ihrer Meldepflicht jedoch befreit, weil sie einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen und durch den Mandanten, d.h. den relevanten Steuerpflichtigen, nicht von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden wurden (das Beraterprivileg).

Kritik in der Praxis

Schon vor dem Inkrafttreten der Meldepflicht wurde das EU-MPfG als schwache legistische Leistung des Gesetzgebers kritisiert. Wenig überraschend war daher, dass im Zuge der Umsetzung der Vorgaben der DAC 6-Richtlinie und des EU-MPfG eine Vielzahl an Fragen aufgetreten sind, die auf fehlende oder unpräzise Begriffsdefinitionen zurückzuführen sind.

So hatten sich etwa Unternehmen (z.B. Banken) und Berater (Rechtsanwälte, Steuerberater, Unternehmensberater) auf Basis der sehr weiten Definition der meldepflichtigen Gestaltungen mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ihre Geschäftstätigkeiten oder durch sie erbrachten Dienstleistungen der Meldepflicht unterliegen.

Auch die Definition der Haupt- und Hilfsintermediäre kann unterschiedlich ausgelegt werden. Bis heute ist etwa ungeklärt, ob Unternehmensrechtsabteilungen als Intermediär der Meldepflicht unterliegen können oder zu welchem Zeitpunkt eines Mandatsverhältnisses bei Rechtsanwälten oder Steuerberatern die Meldepflicht eintritt.

In einem Informationsschreiben zur Anwendung des EU-MPfG veröffentlichte das BMF seine Rechtsansicht und versuchte darin, Antworten auf vereinzelte Fragen zum EU-MPfG zu geben (das BMF-Schreiben). Erfreulicherweise waren darin auch Einzelfälle genannt, welche laut BMF der Meldepflicht unterliegen, sodass zumindest für diese Fälle Rechtssicherheit geschaffen wurde.

Aus Sicht der Praxis wäre es wünschenswert, wenn das BMF an dieser Vorgehensweise festhält und Fragen zum EU-MPfG durch das BMF zukünftig weiterhin beantwortet werden.

Stolperstein Uneinheitlichkeit

Kann die Situation bereits in Österreich bestenfalls als ein langsames Herantasten des BMF an die Anforderungen der Praxis bezeichnet werden, so ist die DAC 6-Richtlinie auch EU-weit ein Flickwerk. Die Vorgaben aus der Richtlinie wurden teils sehr unterschiedlich umgesetzt, sodass ein transparentes Vorgehen gegen Steuersünder wohl auch künftig aufwändig ist.

In Polen wurden die DAC 6-Vorgaben sehr streng umgesetzt, etwa durch eine Erweiterung des Katalogs der meldepflichtigen Transaktionen („Hallmarks“) und einen drastisch erhöhten Strafrahmen. Verstöße gegen die Meldepflicht können in Polen nun mit Geldstraßen in Höhe von bis zu 4,6 Millionen Euro bestraft werden. In Österreich drohen hingegen vergleichsweise geringe Strafen in Höhe von bis zu 50.000 Euro.

Da das Vereinigte Königreich seit 31.12.2020 nicht mehr an die Vorgaben aus der DAC 6-Richtlinie gebunden ist, wurde die dort geltende Meldepflicht gelockert, sodass seit 1.1.2021 nur noch jene grenzüberschreitenden Gestaltungen gemeldet werden müssen, die einem Hallmark D der DAC 6-Richtlinie entsprechen. Ende Jänner hat Gibraltar verkündet, dass die dort geltenden DAC 6-Meldepflichten rückwirkend zum 1.1.2021 ebenfalls gelockert und auf grenzüberschreitende Gestaltungen der Hallmark D eingeschränkt werden.

Fazit

Aufgrund der Komplexität der Thematik und vielen ungeklärten Fragen zu den DAC 6-Meldepflichten werden Unternehmen auch zukünftig Schwierigkeiten haben, den rechtlichen Anforderungen des EU-MPfG gerecht zu werden. Notwendigenfalls sollten Unternehmen auf die Expertise von Beratern zurückgreifen, um auf individueller Basis ein DAC 6-konformes Meldewesen zu schaffen.

Andreas Baumann ist Partner bei PHH Tax und Experte für Transaktionssteuern und Steuerplanung. Matthias Fucik ist Rechtsanwalt bei PHH Rechtsanwälte und verfügt über umfasste Expertise im M&A und Steuerrecht.

www.phh.at

Foto: beigestellt, Montage

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