Schärfere Maßnahmen gegen Korruption

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Lobbyieren, Anfüttern, Bestechen: Das Thema Korruption verliert in Österreich weder an Aktualität noch an Brisanz. Korruption beginnt im Kleinen und betrifft längst nicht nur Politiker. Das neue Korruptionsstrafrecht bringt ab 1.1.2013 Verschärfungen mit sich, die jedes Unternehmen betreffen können. Compliance ist angesagt, um nicht schon mit Weihnachts- und Neujahrsgeschenken in die
strafrechtliche Korruptionsfalle zu tappen.

Mit 1.1.2013 tritt das Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 in Kraft, mit dem vor allem Lücken im staatsnahen Bereich geschlossen werden sollen. Da sich nicht nur der „Nehmer“, sondern auch der „Geber“ strafbar macht, betrifft die geplante Verschärfung des Korruptionsstrafrechts nicht nur den öffentlichen und halböffentlichen Sektor, sondern die gesamte Wirtschaft und natürlich auch Private. Unternehmer müssen daher umfassende Compliance-Maßnahmen ergreifen, um nicht mit dem Vorwurf korrupten Verhaltens konfrontiert zu werden.

Die Korruptionsstrafnormen knüpfen an dem neuen „Amtsträger“-Begriff an, was zu einer Verschärfung der Strafbarkeit führt. Amtsträger nach neuer Rechts lage sind insbesondere:
• Organe und Dienstnehmer (nun auch Abgeordnete) von Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) oder anderen juristischen Personen öffentlichen Rechts, sowie
• Organe und Dienstnehmer von Unternehmen, an denen eine in- oder ausländische Gebietskörperschaft mit zumindest 50 % beteiligt ist, die von einer Gebietskörperschaft betrieben oder sonst tatsächlich beherrscht werden, sowie
• Organe und Dienstnehmer von Unternehmen, die der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen.

In Zukunft ist daher auch bei Zuwendungen an Dienstnehmer oder Entscheidungsträger von Unternehmen im halböffentlichen Bereich Vorsicht geboten, wodurch sich der Personenkreis der potentiellen Straftäter im Vergleich zur (noch) geltenden Rechtslage wesentlich vergrößert.

Strafbar ist – bei Erfüllen der weiteren Voraussetzungen der einzelnen Straftatbestände (siehe unten) – grundsätzlich das Anbieten, Versprechen und Gewähren von ungebührlichen Vorteilen. Zulässig sind daher Vorteile, die nicht ungebührlich sind. Dazu zählen solche, deren Annahme einem Amtsträger gesetzlich erlaubt ist und auch solche, die im Rahmen von Veranstaltungen gewährt werden, wenn an der Teilnahme ein amtliches oder sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht und es sich um keinen unüblich wertvollen Vorteil handelt. Üblich wäre etwa die Einladung an einen Amtsträger, nach dem Vortrag beim Buffet zuzugreifen, während die Unterbringung seiner ganzen Familie im Rahmen einer Konferenz in einem 5 Sterne Hotel eindeutig unüblich ist. Zulässig sind außerdem Vorteile, die gemeinnützigen Zwecken dienen, solange der Amtsträger auf deren Verwendung keinen bestimmenden Einfluss ausüben kann, sowie orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts, wenn es sich dabei um körperliche Sachen (kein Bargeld) handelt und die Zuwendung oder Annahme nicht gewerbsmäßig erfolgt. Als „geringer Wert“ werden hier immer wieder EUR 100,– genannt. Unproblematisch sind daher nach wie vor die sogenannten 3K-Geschenke: Kugelschreiber, Kalender, „Klumpert“.

Anfütterungsverbot (Vorteilszuwendung zur Beeinflussung)
Strafbar ist künftig das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines ungebührlichen Vorteils an einen Amtsträger mit dem Vorsatz, diesen dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger zu beeinflussen. Hierbei geht es nicht um eine Beeinflussung zur Vornahme oder Unterlassung einer Schärfere Maßnahmen gegen Korruption konkreten Handlung, sondern um Zuwendungen im Hinblick auf mögliche künftige Handlungen. Es soll also verhindert werden, sich den Amtsträger durch „Klimapflege“ für die Zukunft gewogen zu stimmen.

Bestechung und Vorteilszuwendung
Strafbar ist wie schon bisher das Anbieten, Versprechen und Gewähren eines Vorteils (egal, ob ungebührlich oder nicht) an einen Amtsträger oder einen Dritten mit dem Vorsatz, den Amtsträger zur pflichtwidrigen Vornahme oder Unterlassung eines (konkreten) Amtsgeschäfts zu bewegen (Bestechung). Neu ist hingegen die Strafbarkeit einer Zuwendung eines ungebührlichen Vorteils für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts, die sogenannte Vorteilszuwendung.

Verbotene Intervention (Lobbying)
Eine Verschärfung wird es auch beim Lobbying geben. Künftig macht sich nämlich strafbar, wer einem anderen (dem Lobbyisten) dafür einen Vorteil an bietet, verspricht oder gewährt, dass dieser einen Amts träger zur pflichtwidrigen Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts beeinflusst oder ihm einen ungebührlichen Vorteil zuwendet. Strafbar macht sich natürlich auch der Lobbyist selbst. Zusätzlich zu den Strafbestimmungen wird das Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz- Gesetz in Kraft treten, das künftig die Lobbying-Tätigkeiten an die vorherige Eintragung in ein Register knüpft.

Bestechung im privaten Sektor
Neuerungen gibt es auch bei der Bestechung von Dienstnehmern und Beauftragten eines rein privaten Unternehmens im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung. Diese war zwar schon bisher über Antrag des Geschädigten strafbar, wird nun aber zum Offizialdelikt, muss also von der Staatsanwaltschaft amtswegig verfolgt werden. Außerdem werden die für die Höhe der Strafdrohung maßgeblichen Werte an die Delikte im öffentlichen Sektor angepasst.

Keine Tätige Reue mehr
Künftig wird es die Möglichkeit, durch Tätige Reue straffrei zu werden, nicht mehr geben.

Compliance als Ausweg
Korruption kann für Unternehmen erhebliche Konsequenzen zur Folge haben: Neben den unmittelbaren strafrechtlichen Folgen, zu denen neben Freiheitsstrafen (Strafrahmen bis zu zehn Jahren Haft) auch Unternehmensgeldbußen zählen,
drohen Schadenersatzansprüche und der Ausschluss von zukünftigen Vergabeverfahren im Bereich der öffentlichen Hand. Dazu kommt noch der beträchtliche Imageschaden durch negative Berichterstattung. Aufgrund der verschärften Regelungen werden Compliance- Programme zur Verhinderung von Korruption in Zukunft noch wichtiger sein. Übersehen wird dabei oft, dass die Geschäftsleitung von Unternehmen gesetzlich verpflichtet ist, interne Kontrollsysteme  einzurichten (z.B. § 22 Abs 1 GmbHG, § 82 AktG) und deren Einhaltung zu überwachen. Dazu zählen auch wirksame Organisationsmaßnahmen zur Korruptionsbekämpfung. Durch gezieltes Gegen steuern mit für das einzelne Unternehmen
entwickelten Verhaltensregeln kann das dargestellte Risiko vermindert und der Vorwurf der Nachlässigkeit entkräftet werden. Beispiele für derartige Compliance-Maßnahmen sind etwa Dokumentations- und Nachweispflichten für Zahlungsvorgänge (insbesondere für Barzahlungen, Reisekosten, Spesen oder Berater honorare), strenge Genehmigungspflichten für Geschenke, Einladungen, Spenden und Sponsoring, organisatorische Trennung von mit  Interessenkonflikten belasteten Bereichen oder vertragliche Regelungen für Nebentätigkeiten. Letztlich muss die Einhaltung all dieser Maßnahmen stichprobenartig laufend kontrolliert und dokumentiert werden. Gegen das Verschenken des zum Jahreswechsel üblichen Firmenkalenders bestehen jedoch auch weiterhin keine Bedenken.

Mag. Lisa-Maria Fidesser, Rechtsanwältin und Partnerin bei Preslmayr Rechtsanwälte OG

www.preslmayr.at

Foto: beigestellt

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