Nachdem sich die ersten Teile mit Verschmelzungen und übertragenden Umwandlungen beschäftigt haben, nun zu sehr bedeutsamen Umstrukturierungsmöglichkeit, und zwar den Einbringungen. Dazu: Dr. Stephan Frotz, Partner und Experte für Umgründungen bei Schönherr Rechtsanwälte GmbH.
Begriff. Einbringungen liegen nach § 12 Abs 1 Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) vor, wenn Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile (unternehmerische Beteiligung an einer betrieblich tätigen Personengesellschaft) oder qualifizierte Kapitalanteile auf Grundlage eines schriftlichen Einbringungsvertrags (Sacheinlagevertrags) und einer Einbringungsbilanz einer übernehmenden Körperschaft, also einer AG, GmbH oder Genossenschaft, tatsächlich übertragen werden. Die Vermögensübertragung erfolgt regelmäßig gegen Gewährung von neuen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft. Unterbleiben kann die Gewährung von neuen Anteilen etwa dann, wenn der Einbringende Alleingesellschafter der übernehmenden Körperschaft ist oder wenn die Beteiligungsverhältnisse an der einbringenden und übernehmenden Körperschaft übereinstimmen oder wenn die Gesellschafter der übernehmenden Körperschaft den Einbringenden mit bestehenden Anteilen an dieser abfinden (§ 19 UmgrStG).
Gesetzliche Grundlagen.
Anders als bei Verschmelzungen, übertragenden Umwandlungen und Spaltungen regelt das Unternehmensrecht Einbringungen grundsätzlich nicht speziell. Allenfalls sind die Sacheinlagevorschriften des Aktiengesetzes oder des GmbH-Gesetzes anzuwenden, wenn die Einbringung anlässlich der Gesellschaftsgründung oder gegen Kapitalerhöhung erfolgt.
Einzelrechtsnachfolge.
Auch in einem zweiten wesentlichen Aspekt unterscheidet sich das Recht der Einbringungen von jenem der Verschmelzungen, übertragenden Umwandlungen und Spaltungen. Während letztere die Übertragung von Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ermöglichen, geht das Vermögen bei Einbringungen grundsätzlich nur im Wege der Einzelrechtsnachfolge über. Die übernehmende Gesellschaft tritt bei Einbringungen somit nicht automatisch in alle Rechte und Pflichten ihres Vorgängers ein. Die einzelnen Vermögensgegenstände müssen vielmehr getrennt übertragen werden; hinsichtlich jeden Vermögensgegenstands sind die jeweils auf ihn anwendbaren Übertragungsvoraussetzungen einzuhalten, bei Liegenschaften etwa die Verbücherung oder bei Marken die Eintragung in das Markenregister.
Keine Probleme bereitet die Einzelrechtsnachfolge in der Regel bei der Einbringung von Beteiligungen (Mitunternehmeranteil oder Kapitalanteil). Zu beachten sind hier jedoch Vinkulierungen und (gesellschafts- oder syndikatsvertragliche) Vorkaufs- und Aufgriffsrechte. Auch change-of-control Klauseln in Verträgen der Gesellschaft, deren Anteile eingebracht werden sollen, mit Dritten können relevant sein.
Im Fall der Einbringung von Geschäftsanteilen einer GmbH erfolgt der Gesellschafterwechsel mit Abschluss des Einbringungsvertrags. Die Eintragung des Gesellschafterwechsels im Firmenbuch ist nur deklarativ. Das gilt auch dann, wenn dem Einbringenden als Gegenleistung bestehende Geschäftsanteile an der übernehmenden GmbH gewährt werden.
Unangenehm kann die Einzelrechtsnachfolge jedoch bei der Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben werden. Schwierigkeiten ergeben sich vor allem dann, wenn Vertrags-verhältnisse übertragen werden sollen, was grundsätzlich die Zustimmung des Vertragspartners voraussetzt. Stimmt der Vertragspartner nicht zu, scheitert somit die Übertragung. Einer Zustimmung des Vertragspartners bedarf es freilich nicht in allen Fällen. Besonderes gilt etwa für Arbeitsverträge. Im Fall der Übertragung von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen gehen die Arbeitsverhältnisse der in der entsprechenden Einheit Beschäftigten automatisch auf den Erwerber über. Erleichterungen bringt schließlich auch § 38 Unternehmensgesetzbuch. Danach übernimmt, wer ein unter Lebenden erworbenes Unternehmen fortführt, zum Zeitpunkt des Unternehmens-übergangs alle unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit den bis dahin entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten. Der Vertragspartner hat hier jedoch ein Widerspruchsrecht.
Anwachsung.
Besondere Bedeutung kommt Einbringungen im Recht der Personengesellschaften zu; sie ermöglichen nämlich die „Umwandlung“ einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft. Dazu bringen alle Gesellschafter einer Personengesellschaft ihre Anteile an der Personengesellschaft in eine neu gegründete oder bestehende Kapitalgesellschaft ein. Handelt es sich bei der Personengesellschaft um eine GmbH & Co KG oder AG & Co KG, also eine Kommanditgesellschaft mit einer GmbH/AG als unbeschränkt haftendem Gesellschafter (Komplementär), kommt auch die Einbringung in die betreffende Kapitalgesellschaft in Betracht. Durch derartige Einbringungen wird die Kapitalgesellschaft einzige Gesellschafterin der Personengesellschaft. Dies führt nach § 142 UGB dazu, dass die Kapitalgesellschaft das gesamte Vermögen der Personengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erwirbt (Anwachsung).
Zu achten ist bei der soeben beschriebenen „Umwandlung“ einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft darauf, dass es nicht zu Lasten der Gläubiger zu einem „kapitalentsperrenden Effekt“ kommt. Das wäre dann der Fall, wenn das Stammkapital der übernehmenden Kapitalgesellschaft geringer ist als das Kommanditkapital der untergegangenen Kommanditgesellschaft. Der Differenzbetrag dürfte nämlich ohne weitere Gläubigerschutzmaßnahmen an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Die Gläubiger der ehemaligen Personengesellschaft würden dadurch einen Teil ihres Haftungsfonds verlieren.
Umgründungssteuerrecht.
Ebenso wie für andere Umgründungen finden sich auch für Einbringungen Sondervorschriften im Umgründungssteuergesetz (Art III). Die Anwendung dieser Regelungen und der mit ihnen verbundenen Begünstigungen setzt voraus, dass ein Betrieb oder Teilbetrieb, ein Mitunternehmeranteil oder ein qualifizierter Kapitalanteil eingebracht werden. Voraussetzung ist weiters, dass das zu übertragende Vermögen für sich allein einen positiven Verkehrswert besitzt.
Einbringungsvertrag.
Die Einbringung bedarf des Abschlusses eines Einbringungsvertrags (Sacheinlagevertrags) zwischen dem Einbringenden und der übernehmende Körperschaft. In diesem Vertrag ist insbesondere das zu übertragende Vermögen sowie die zu gewährende Gegenleistung festzulegen. Besonderes Augenmerk ist auf die Beschreibung des zu übertragenden Vermögens bei der Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben zu legen. Im Einbringungsvertrag ist ferner jener Stichtag festzulegen, zu dem das Vermögen mit steuerlicher Wirkung auf die übernehmende Gesellschaft übergehen soll (Einbringungsstichtag). Auf den Einbringungsstichtag muss regelmäßig eine Einbringungsbilanz erstellt werden. Eine Einbringungsbilanz ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn im Privatvermögen gehaltene Kapitalanteile eingebracht werden.
Dr. Stephan Frotz
www.schoenherr.eu
Foto: Walter J. Sieberer
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