Stammarbeiter weichen Leiharbeitern?

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Sylvia Palzer
Mag. Silvia Palzer

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Grundsätzlich ist eine Kündigung, bei der ein Stammarbeiter gekündigt wird und sein Arbeitsplatz durch einen Leiharbeiter ersetzt wird gemäß § 2 Abs 3 AÜG iVm § 879 ABGB als sogenannte „Austauschkündigung“ nichtig. Dasselbe gilt grundsätzlich auch, wenn statt der Beendigung der Beschäftigung des Leiharbeiters, ein Stammarbeiter gekündigt wird. § 2 Abs. 3 AÜG besagt nämlich, dass durch den Einsatz überlassener Arbeitskräfte für die Arbeitnehmer im Beschäftigerbetrieb keine Beeinträchtigung der Lohn- und Arbeitsbedingungen und keine Gefährdung der Arbeitsplätze bewirkt werden darf.

Es ist einem Arbeitgeber daher nicht möglich, eine Kündigung auszusprechen und dieselbe Position danach mit einem Leiharbeiter zu besetzen. Der gekündigte Mitarbeiter könnte die Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses vor Gericht begehren.

Kürzlich entschied der OGH in der Entscheidung 8 ObA 31/13m jedoch, dass unter gewissen Umständen eine solche Kündigung nicht mit Nichtigkeit bedroht ist.

Im angesprochenen Fall war der Betrieb des Arbeitgebers im Dreischichtbetrieb organisiert. Bis April 2012 waren pro Schicht immer 4 Arbeiter beschäftigt. Die Arbeitsweise erfordert es, dass alle in der Schicht tätigen Arbeitnehmer alle erforderlichen Tätigkeiten (Mischer, Prüfer und Presser) gleichermaßen beherrschen. Einer der im Betrieb beschäftigten Arbeiter vom Stammpersonal beherrschte aber nur eine der erforderlichen Tätigkeiten, nämlich die als Mischer. Ein im Unternehmen tätiger Leiharbeiter war demgegenüber für alle drei Tätigkeiten einsetzbar.

Daraufhin wurde, nachdem aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen die Zahl der pro Schicht tätigen Arbeiter auf drei reduziert wurde, der oben erwähnte Stammarbeiter gekündigt.

Der Kläger machte daraufhin unter anderem die Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung geltend, weil er in seiner Position durch einen Leiharbeiter ersetzt wurde.

Der OGH wiederholte in seiner Entscheidung zwar, dass immer dann, wenn ein Arbeitnehmer durch einen Leiharbeiter ersetzt wird, eine nichtige Austauschkündigung vorliegt, stellte aber fest, dass im vorliegenden Fall gerade eben kein Austausch vorgenommen worden war.

Der Kündigung des Klägers lag eine wirtschaftliche Entscheidung zugrunde. Der Arbeitgeber wollte das fachlich hochqualifizierte Personal unter Gleichbehandlung von Stammarbeitern und Leiharbeitern halten. Der Kläger wurde gekündigt, da er als Einziger nur als Mischer einsetzbar war und eine Umschulung nicht oder zumindest nicht vollständig möglich war.

Daraus folgt, dass eine Kündigung eines Stammarbeiters bei gleichzeitiger Weiterbeschäftigung eines Leiharbeiters nicht automatisch und immer mit Nichtigkeit bedroht ist.

Vielmehr kann eine solche Kündigung dann gerechtfertigt sein, wenn sachliche und für den Beschäftigungsbetrieb wichtige Gründe vorliegen – so wie im aktuellen Fall Rationali-sierungsmaßnahmen.

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Mag. Silva Palzer, Partner, Eversheds Österreich
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