Stolpersteine für Gründer: Finanzierung als Prüfstein

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Philip Rosenauer ist Anwalt bei PHH Rechtsanwälte und Experte für M&A, Gesellschaftsrecht, Private-Equity und Start-ups.

2018 meldeten innerhalb eines Monats gleich vier österreichische Start-ups Insolvenz an. Drei davon gehörten zur ersten Generation an Gründern und waren durchaus bekannte Namen. Auf der anderen Seite zeigen erfolgreiche Verkäufe von Start-ups wie runtastic an Addidas, sms.at an atms oder mysugr an Roche, dass eine gute Idee Millionen wert sein kann. Aber eben nur, wenn die Gründer rechtzeitig die richtigen Weichen stellen. Neben der Idee zählen auch Faktoren wie Teamaufbau, Marketing und das das maßgeschneiderte rechtliche Set-Up von Gesellschafts-, Syndikats-, und Beteiligungsvertrag zur Vermeidung wesentlicher wirtschaftlicher Nachteile der Gründer. Ob der rechtliche Rahmen passt, zeigt sich spätestens bei der ersten Finanzierungsrunde.

Ein Early-Stage Investor einer Series A-Finanzierungsrunde wird das Entwicklungspotential des Start-ups in Zahlen bewerten und in Relation zum geplanten Investment setzen, um seine Beteiligungsquote am Unternehmen zu errechnen.

Ein Beispiel: Bei einer Pre-Money-Unternehmensbewertung wird der Unternehmenswert mit EUR 1.000.000 festgelegt. Bei einer Investition von EUR 250.000 (Post-Money-Unternehmensbewertung EUR 1.250.000) erwirbt der Investor eine Beteiligung am Start-up von 20%). Für die Gründer bedeutet diese Beteiligung, dass ihre Geschäftsanteile verwässern, im Fall von zwei gleichberechtigten Gründern von 50% auf 40%. Zusätzlich werden sowohl strategische als auch Finanzinvestoren auf die Gewährung von Sonderrechten für deren Investment bestehen (insbesondere Verwässerungsschutz, Liquidations- und Erlöspräferenz, Kontroll-, Informations-, und Einflussrechte) und dadurch auch auf die Unternehmensführung Einfluss nehmen wollen.

Das Wachstum des Start-ups hängt somit maßgeblich von der im Vorhinein vereinbarten strategischen Ausrichtung der GmbH, den individuellen Spielregeln im Gesellschaftsvertrag und der Einigung mit zukünftigen Investoren ab.

„Gehalt“volle Unternehmensentwicklung

Nachdem der Geschäftsanteil für die Gründer (sowie für Mitarbeiter bei Optionsprogrammen) ein wertvolles Asset darstellt, wird vom Investor häufig gefordert, dass ein Exit der Gründer erst nach einer bestimmten Periode möglich sein soll. Die folgenden Regelungen haben den Zweck, einen Anreiz für Gründer zu schaffen, längerfristig zur erfolgreichen Umsetzung der Geschäftsidee sowie Unternehmensentwicklung beizutragen und deren Know How in der GmbH zu binden. Das sogenannte Vesting führt dazu, dass Gründer in der Regel erst vier Jahre nach der Finanzierungsrunde über ihren gesamten Geschäftsanteil frei verfügen können. Der Kaufpreis des noch nicht gevesteten Teils des Geschäftsanteils hängt dabei vom Ausscheidungsgrund (sog. Good- oder Bad Leaver) ab und variiert zwischen Marktwert und Nominale. Eine gesonderte Gehaltsregelung für die geschäftsführenden Gründer kann (parallel dazu) auch durch den sogenannten „sweet equity“ getroffen werden. Die Gründer verzichten dabei für einen gewissen Zeitraum auf eine Entlohnung und investieren derart – parallel zum Investor durch dessen monetäre Einlage – ihren Arbeitseinsatz für den Anspruch auf deren Geschäftsanteil.

Fazit

Die vertraglichen Bestimmungen sind somit von wesentlicher (wirtschaftlicher) Bedeutung für die Gründer in ihrer Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer. Der wirtschaftliche Druck auf Gründer kann schlussendlich nach einer erfolgreichen Finanzierungsrunde erheblich sein, wenngleich die Finanzierung der Gesellschaft vorerst gesichert ist. Wer sich bereits im Vorfeld Gedanken darüber macht, wie sich Geschäftsanteile verändern könnten, wie die Entscheidung über die Aufnahme eines Investors gefällt wird, welche Rechte diesem eingeräumt werden sollen und wie ein Exit aussehen könnte, erspart sich bei einer Kapitalerhöhung unnötigen Stress, unter Zeitdruck eine meist folgenschwere Entscheidung treffen zu müssen.

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Foto: beigestellt

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