Laut UVS Berufungsentscheidung vom 27.1.2011 kann einem Mietverhältnis mit einem Familienangehörigen (hier Sohn) umsatzsteuerlich die Anerkennung wegen Fremdunüblichkeit versagt werden. In der aktuellen Causa betrug die Miete lediglich 63 Prozent des marktüblichen Mietzinses. Weiters wurde kein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen und keine Valorisierung vereinbart.
Die Rechtssprechung hat klare Kriterien für die ertrag- und umsatzsteuerliche Beurteilung von sog. „Angehörigenvereinbarungen“ aufgestellt. Nur anzuerkennen sind Verträge zwischen Angehörigen, wenn sie den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechts entsprechen, steuerlich nur anzuerkennen, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären
Rechtssatz:
Einem Mietverhältnis mit dem Sohn kann umsatzsteuerlich die Anerkennung wegen Fremdunüblichkeit versagt werden, wenn das vereinbarte Entgelt nur ca. 60 % vom marktüblichen Mietzins beträgt, wenn kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen und keine Valorisierung vereinbart worden ist. Dass die vermietende Mutter – ungeachtet des Umstandes, dass der erzielbare Mietzins bei kleineren Mietobjekten relativ gesehen höher ist – zwei selbständige kleinere Wohnungseinheiten eigens zwecks Überlassung an den Sohn zu einer unüblich großen Wohnungseinheit zusammengefasst hat, bestätigt schließlich auch ihre fremdunübliche Überlassung.
Link zur Entscheidung: UFS 27. 1. 2011, V/0394-F/09
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