Am 20. März 2024 wurde nun das Wohn- und Baupaket im Nationalrat beschlossen – gerade für private Immobilienkäufer bringt es einige Erleichterungen für die Zukunft.
Für die Anschaffung eines Eigenheims zum eigenen Wohnbedürfnis gilt in den kommenden zwei Jahren eine Befreiung von der Grundbuchseintragungsgebühr. Auch die damit verbundene Eintragung eines Pfandrechtes ist gebührenbefreit. Weiters vorgesehen sind Niedrigzins-Darlehen der Bundesländer an Eigenheimkäufer für bis zu Euro 200.000 und begünstigte Abschreibungen für nachhaltige Immobilien und Sanierungen.
Das Wohn- und Baupaket 2024 soll Wohnraum erschwinglicher machen, Gebührenerleichterungen beim Erwerb von Wohnungseigentum bringen und damit die Bauwirtschaft – und damit letztlich auch die gesamtwirtschaftliche Konjunktur – ankurbeln. Als wesentliche Erleichterung ist für Käufer von Immobilien oder eines Baurechts die Befreiung von der Grundbuchseintragungsgebühr (sonst 1,1% vom Kaufpreis). Begünstigt sind Kaufverträge, die nach dem 31. März 2024 abgeschlossen wurden.
Befreiung für Wohnimmobilien zur Eigennutzung – mit Einschränkung
Voraussetzung für die Befreiung ist, dass die Immobilie vom Käufer selbst genutzt wird und für zumindest 5 Jahre der Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient. Die Gerichtsgebühr entfällt für die ersten 500.000 Euro; bei teureren Immobilien ist der darüberhinausgehende Betrag allerdings nicht befreit. Eine Ausnahme gibt es auch für sogenannte „Luxusimmobilien“, denn übersteigt der Kaufpreis den Betrag von Euro 2 Millionen, entfällt die Gebührenbefreiung zur Gänze (und somit auch für die ersten Euro 500.000).
Achtung auf zeitliche Befristung
Die Gebührenbefreiung ist zeitlich befristet. Anträge können nur zwischen 1.7.2024 und 1.7.2026 gestellt werden, dh Erwerber dürfen den Kauf nicht allzu weit aufschieben. Bei Kaufverträgen, die zwischen 1.4.2024 und 30.6.2024 geschlossen werden, ist aber auch darauf zu achten, dass man nicht „zu schnell“ ist, denn sie fallen zwar bereits unter die begünstigten Rechtsgeschäfte (Abschluss nach dem 31.3.2024), eine entsprechende Antragsstellung kann aber erst ab dem 1.7.2024 erfolgen. Der jeweils abwickelnde Rechtsanwalt oder Notar darf den Antrag auf Gebührenbefreiung daher erst ab 1.7.2024 stellen; damit kann aber wohl auch die Grundbuchseintragung erst danach erfolgen.
Gebührenbefreiung auch für Pfandrechte
Nehmen Immobilienkäufer einen Kredit auf, der im Grundbuch durch ein Pfandrecht gesichert wird, ist dieses Pfandrecht ebenfalls von der Eintragungsgebühr befreit, die im Normalfall sonst 1,2% vom Pfandbetrag beträgt. Für eine Befreiung muss der Kredit aber ausschließlich (zumindest zu 90%) dem Erwerb der Liegenschaft dienen und nicht anderen Zwecken. Und auch hier ist nur jene Immobilie begünstigt, die dem dringenden Wohnbedürfnis des Käufers dient. Die Befreiung gilt auch, wenn der Kredit für Errichtung oder Sanierung des Wohnsitzes dient und dafür ein Pfandrecht eingetragen wird.
Niedrigzins–Darlehen bis Euro 200.000
Für viele Wohnungssuchende ist die Finanzierung der Immobilie aufgrund der zuletzt deutlich gestiegenen Zinsen und auch der strengen Kreditvergaberichtlinien (KIM-Verordnung) zur effektiven Hürde geworden. Um dem entgegenzusteuern, wird den Bundesländern mit dem Wohnpaket ermöglicht, Wohnbauförderungs-Kredite an natürliche Personen bis zu einem Höchstbetrag von Euro 200.000 zu einem Höchstzinssatz von 1,5% anzubieten. Damit zu einem Zinssatz, der deutlich unter den sonst üblichen Finanzierungszinsen liegt. Unterstützt wird dies aus dem Bundesbudget durch Zuschüsse der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur an die einzelnen Bundesländer.
Ökologische Aspekte begünstigen Anschaffung und Sanierung von Immobilien
Für Wohnneubauten, die zwischen 31.12.2023 und 31.12.2026 fertiggestellt werden, sieht das Wohn- und Baupaket 2024 den 3-fachen Afa-Satz vor, somit eine für diese drei Jahre beschleunigte jährliche Abschreibung, wenn diese Gebäude definierten ökologischen Standards entsprechen (Gebäudestandard „Bronze“ nach dem klimaaktiven Kriterienkatalog). Weiters werden auch Aufwendungen für thermisch-energetische Sanierungen oder eine Heizkesseltausch befristet auf zwei Jahre begünstigt; konkret kann ein Öko-Zuschlag von 15% zu diesen Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden.
Foto: beigestellt
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