VwGH: Neue Entscheidung zur 3-Monats Frist im vereinfachten Baubewilligungsverfahren

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Mag. Michael Kuen, KATEHA-Rechtsanwälte
Mag. Michael Kuen, KATEHA-Rechtsanwälte

Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 13.12.2023 zu AZ Ra 2022/05/0023 klargestellt, dass die 3-monatige Frist für die Erhebung von Einwendungen im vereinfachten Baubewilligungsverfahren gemäß § 70a Abs 8 Wr. BauO ab tatsächlichem Baubeginn und nicht ab Anzeige des Baubeginns gemäß § 124 Abs 2 Wr. BauO zu berechnen ist. § 124 Abs. 2 letzter Satz Wr. BauO (wonach eine Baubeginnsanzeige als nicht erstattet gilt, wenn mit dem Bau entgegen der Anzeige nicht begonnen wird) ist für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit von Nachbareinwendungen nach § 70a Abs. 8 Wr. BauO nicht relevant. § 124 Abs. 2a BO stellt dabei im Hinblick auf die erforderliche Erkennbarkeit des Baubeginns nach außen (vgl. sinngemäß VwGH 17.11.2022, Ra 2021/05/0005, zur NÖ BO 2014, mwN) sicher, dass den Nachbarn durch das Anbringen der Bautafeln jene Informationen zur Verfügung stehen, die ihnen eine Akteneinsicht (zur Abklärung allfälliger Einwendungen) bei der zuständigen Baubehörde möglich machen.

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