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Der Oberste Gerichtshof (OGH 24.6.2014, 4Ob59/14a) hatte sich (wieder einmal) damit zu beschäftigen, ob ein Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten im eCommerce-Bereich eine Lauterkeitswidrigkeit im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) begründen kann.
Da gerade beim eCommerce mit Verbrauchern durch das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) kürzlich – und aufgrund der Übergangsvorschriften in Zukunft auch weitere – umfassende Informationspflichten hinzugekommen sind, könnte die Entscheidung auch noch weitergehende Relevanz haben.
Festgestelltermaßen hat die Beklagte gegen § 5 Abs 1 Z 1, 4, 5 und 6 ECG verstoßen, weil sie auf ihrer Website bzw den damit verknüpften Plattformen „Facebook“ und „Google Plus“ nicht alle dort aufgezählten Angaben (Firmenname, Firmenbuchnummer, Firmenbuchgericht, zuständige Aufsichtsbehörde, zuständige Kammer samt anwendbare gewerbe- oder berufsrechtliche Vorschriften und den Zugang zu diesen) ersichtlich gemacht hat.
Nach dem OGH ist dieses Verhalten geeignet, es Vertragspartnern der Beklagten schwerer zu machen, vertragliche Ansprüche gegen diese geltend zu machen, weil ohne die in § 5 Abs 1 Z 1, 4, 5 und 6 ECG genannten Angaben die rasche und mühelose Kontaktaufnahme zur Beklagten und/oder deren Aufsichtsbehörde oder Kammer zwecks Beschwerden verhindert und so eine in Aussicht genommene Rechtsverfolgung erschwert wird. Damit wird die Beklagte im Wettbewerb gegenüber rechtstreuen Mitbewerbern begünstigt und der Tatbestand nach § 1 Abs 1 Z 1 UWG verwirklicht. Zugleich ist auch der Irreführungstatbestand erfüllt, weil auch das Ausüben vertraglicher Rechte eine „geschäftliche Entscheidung“ (§ 1 Abs 4 Z 7 UWG) ist, die durch die unterbliebenen Angaben beeinflusst wird; die Relevanz ist daher zu bejahen. Für das Fehlen der Angaben betreffend die Aufsichtsbehörde und die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften gilt dies gleichermaßen.
ME muss Gleiches wohl – wie oben angedeutet – hinsichtlich der Informationspflichten nach FAGG bzw VRUG gelten!
Erwähnenswert ist zur OGH-Entscheidung auch, dass der OGH richtig die behaupteten Verstöße der Beklagten gegen § 11 ECG (Möglichkeit zur Speicherung und Wiedergabe von Vertragsbestimmungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen) verworfen hat: Dient eine Website nur der Werbung, ohne dass Verträge auf elektronischem Weg abgeschlossen werden können, so ist für die Anwendung der §§ 9 ff ECG und damit auch des § 11 ECG kein Raum; den Betreiber einer Homepage trifft daher die in § 11 ECG normierte Verpflichtung nicht, Vertragsbestimmungen und (allfällige) Allgemeine Geschäftsbedingungen auf der Website zugänglich zu machen. Letzteres war hier der Fall, weil nach den Feststellungen keine Buchungsmöglichkeit im Internet bestand.
Meldepflichtsverstoß nach DSG kein UWG-Verstoß?!
Relativ großzügig zeigte sich der OGH hinsichtlich der relativ einfach zu erfüllenden, aber doch mit entsprechendem Know-How verbundenen Meldepflicht einer Musteranwendung nach der Standard- und Mustervordnung. Mangels aktiver Meldung bei der Datenschutzkommission (nunmehr ja Datenschutzbehörde) betreffend die Verwendung und Verarbeitung nutzerseitig zur Verfügung gestellter Daten lag zwar auch hier eine Gesetzesverletzung vor. Dass diese allerdings auch geeignet wäre, der Beklagten einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, war nicht ersichtlich. Die Vorinstanzen haben deshalb das auf diesen Verstoß gegründete Unterlassungsbegehren nach dem OGH im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Tatsächlich wird es aber wohl auch hier für die Lauterkeitswidrigkeit darauf ankommen, ob der mit der Meldung verbundene Aufwand als solcher dargestellt wird / werden kann, sodass die Ersparnis dessen und auch das Nicht-Aufscheinen im Datenverarbeitungsregister als sachlich nicht gerechtfertigter Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern erkannt wird.
Foto: beigestellt
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