Verwaltungsgerichtshof klärt Verfahrensrechte im Betriebsanlagenrecht zu Gunsten von Unternehmen

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Mag. Andreas-Sabadello

MSW Rechtsanwälte vertraten erfolgreich eine Supermarktkette im Verfahren über die Genehmigung des Umbaus einer Filiale. Der Verwaltungsgerichtshof stellt klar, dass Nachbarn den vorläufig erstinstanzlich bewilligten Betrieb nicht durch Rechtsmittel verzögern können:

Der Supermarktbetreiber hatte eine Filiale eines ehemaligen Mitbewerbers übernommen und in erster Instanz die für den Umbau erforderlichen Genehmigungen erhalten. Dagegen legte eine Gruppe Nachbarn Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht Wien ein. Die Gewerbeordnung räumt dem Genehmigungswerber in solchen Fällen ein vorläufiges Betriebsrecht ein. Das Risiko liegt dabei beim Genehmigungswerber: erwartet er, dass die Genehmigung auch in zweiter Instanz hält, darf er die Änderungen vornehmen und die Anlage vorläufig betreiben. Bekommen die Beschwerdeführer Recht, droht der Verlust der Investitionen.

Im Fall beantragten die Nachbarn, dass das Verwaltungsgericht dieses vorläufige Betriebsrecht ausschließen soll: der Beschwerde sollte bis zur endgültigen Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommen. Das Verwaltungsgericht folgte jedoch der Argumentation des Genehmigungswerbers: dieser vertrat, dass die Beschwerdeführer gar nicht berechtigt sind, einen solchen Antrag zu stellen. Während in anderen Verwaltungsverfahren ein derartiges Antragsrecht durchaus vorgesehen ist, sieht die Gewerbeordnung (§ 78 Abs. 1) bloß vor, dass das Verwaltungsgericht dieses Recht bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen von Amts wegen auszuschließen hat. Die Voraussetzungen für den amtswegigen Ausschluss des vorläufigen Betriebsrechts lagen jedoch nicht vor.


Dr. Alexander Strehn

Das Verwaltungsgericht ließ die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu, da zur Frage der Zulässigkeit der Antragstellung keine Rechtsprechung vorlag. Der VwGH wies die Revision der Beschwerdeführer nun ab und stellte klar: Die Gewerbeordnung trifft zum Schutz wirtschaftlicher Interessen des Genehmigungswerbers eine abweichende Regelung zum sonst bestehenden Recht auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Für Unternehmen bedeutet diese Entscheidung eine Erleichterung: Verfahren über die Genehmigung von Änderungen an Betriebsanlagen sind mitunter zeitintensiv. Zu Recht wird bereits in erster Instanz geprüft, ob durch die geplante Änderung eine Gefährdung für die Gesundheit oder gar das Leben bestehen könnte. Genehmigungswerber müssen nachweisen, dass sie niemanden gefährden. Betroffenen – also Nachbarn – steht natürlich auch das Recht zu, eine erstinstanzliche Entscheidung prüfen zu lassen. Gerade in Fällen, in denen die Einwendungen von Nachbarn keine Gefährdungen erkennen lassen, wäre ein weiteres Zwischenverfahren über den Ausschluss des vorläufigen Betriebsrechts eine zusätzliche Belastung für Unternehmer.

Entscheidung des VwGH: Ro 2017/04/0006 bis 0013 vom 18.08.2017

Andreas Sabadello und Alexander Strehn von MSW Rechtsanwälte vertraten den Genehmigungswerber im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Fotos: copyright: photo-simonis

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