Zeitlich unbeschränkter Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag?

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Mag. Matthias Strohmayer, LL.M. ist Rechtsanwaltsanwärter bei Brauneis Klauser Prändl
Mag. Matthias Strohmayer, LL.M. ist Rechtsanwaltsanwärter bei Brauneis Klauser Prändl

Lebensversicherungsverträge sind in Österreich nach wie vor ein großes Geschäft. Derzeit gibt es in hierzulande etwa zehn Millionen Lebensversicherungsverträge. Damit gibt es in Österreich mehr Lebensversicherungen als Einwohner.

Was ist passiert?

Eine stichprobenartige Überprüfung von Versicherungsverträgen durch den Verein für Konsumenteninformation („VKI“) hat ergeben, dass die Belehrungen über das Rücktrittsrecht der Kunden in vielen Fällen fehlerhaft waren.

Seit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 2.9.2015 (7 Ob 107/15h) steht fest: Eine fehlerhafte Belehrung über das Rücktrittsrecht (zB Hinweis auf eine Rücktrittsfrist von 14 Tagen anstelle von richtigerweise 30 Tagen oder Verknüpfung des Rücktritt mit unzulässigen Bedingungen) kann gravierende Folgen haben. Statt einer 14- oder 30-tägigen Rücktrittsfrist steht dem Kunden im Fall einer fehlerhaften Belehrung nämlich ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu (siehe unten zu den Details).

Mit anderen Worten: In einem der vielen Schriftstücke, die heute bei jedem Abschluss eines Versicherungsvertrags anfallen, könnte ein scheinbar kleiner Fehler enthalten sein, der dazu führt, dass dem Kunden ein „ewiges“ Rücktrittsrecht zusteht.

Die Rücktrittsfristen bei ordnungsgemäßer Belehrung. Seit 1.7.1994 hat jeder Kunde das Recht, vom Lebensversicherungsvertrag in den ersten 30 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückzutreten (bereits vor 1.7.1994 gab es übrigens dieses Rücktrittsrecht mit gewissen Einschränkungen). Für zwischen 1.1.1997 und 30.9.2004 geschlossene Verträge gilt eine kürzere Rücktrittsfrist von nur zwei Wochen. Seit 1.10.2004 liegt die Rücktrittsfrist wieder bei 30 Tagen. Der Versicherer hat die Pflicht, Kunden bereits vor Vertragsabschluss über das Rücktrittsrecht zu informieren.

Zeitlich unbegrenzter Rücktritt?

Das Gesetz sah zwar für den Fall der fehlerhaften oder unterlassenen Rücktrittsbelehrung nicht explizit eine Konsequenz vor. Der Europäische Gerichtshof hat aber entschieden, dass dem Kunden in diesem Fall ein unbefristetes Rücktrittsrecht zusteht. Der Obersten Gerichtshof hat diese Entscheidung, wie bereits gesagt, am 2.9.2015 bestätigt und für Österreich klargestellt, dass dem Kunden sowohl im Fall einer fehlerhaften als auch im Fall einer gänzlich unterlassenen Belehrung ein zeitlich unbegrenztes Rücktrittsrecht zusteht. Anderes könnte nur dann gelten, wenn dem Kunden im Einzelfall nachgewiesen wird, dass ihm das Rücktrittsrecht ohnehin (trotz unterbliebener Belehrung) bekannt gewesen wäre. Dann besteht nämlich das Risiko, dass der Kunde durch langjährige Prämienzahlungen schlüssig auf die Geltendmachung des Rücktrittsrechts verzichtet hat.

Das unbefristete Rücktrittsrecht im Fall einer fehlerhaften oder gänzlich unterlassenen Belehrung gilt für alle nach dem 1.7.1994 abgeschlossenen Lebensversicherungen.

Folgen des Rücktritts. Die Folgen könnten für Versicherungsgesellschaften fatal sein. Erklärt der Kunde den Rücktritt, muss der Versicherer dem Kunden alle eingezahlten Beträge inklusive Abschluss- und Verwaltungskosten samt 4% Zinsen zurückzahlen. Sollten im Fall einer fondsgebundenen Lebensversicherung hohe Verluste entstanden sein, könnte der Kunde so unter Umständen die Verluste ungeschehen machen. Umstritten ist, ob einer Risikoprämie für den Ablebensschutz in Abzug gebracht werden muss.

Der VKI hat kürzlich eine Sammelaktion gestartet: Konsumenten können ihre Polizze gegen einen Kostenbeitrag von EUR 95 prüfen lassen. Der VKI prüft nicht nur, ob die Belehrung fehlerhaft war, sondern prüft auch (überschlagsmäßig), ob sich der Rücktritt finanziell auszahlt. Diente die Lebensversicherung als Tilgungsträger für einen Kreditvertrag, ist überdies noch zu prüfen, ob dadurch nicht vielleicht auch ein Rücktritt vom verbundenen Kreditvertrag möglich geworden ist.

Zusammenfassung.

Auch noch Jahre nach Abschluss einer Lebensversicherung kann der Kunde ohne Begründung vom Lebensversicherungsvertrag zurücktreten, wenn der Versicherer ihn nicht oder nur fehlerhaft über das derzeit 30-tägige Rücktrittsrecht belehrt hat.

www.bkp.at

Foto: beigestellt

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