VwGH: (Doch) Gebührenpflicht bei Mietverträgen mit elektronischer Signatur

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Herbert P. Ahammer, miklautz rechtsanwaelt
Herbert P. Ahammer, miklautz rechtsanwaelt

Der Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr mit seiner Entscheidung vom 16.12.2010 (GZ 2009/16/0271) ausgesprochen, dass auch ein Mietvertrag, der per E-Mail und mittels sicherer digitaler Signatur abgeschlossen wird, der Gebührenpflicht unterliegt.

Mit der vorliegenden Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof über die unterschiedlichen Rechtsansichten des Finanzamtes Freistand Rohrbach Urfahr und des UFS Linz ausgesprochen und hinsichtlich der Gebührenpflicht für Mietverträge Klarheit geschaffen: Mit Entscheidung des UFS Linz vom 9.10.2009 (GZ RV / 0253-L/09) stellte dieser fest, dass ein Mietvertrag, welcher per E-Mail und jeweils mit elektronischer Signatur abgeschlossen wird, keine Urkunde darstelle und somit auch keine Gebührenpflicht gegeben sei.

Im Rahmen seiner Entscheidung befasste sich der Verwaltungsgerichtshof zum einen mit dem Urkundenbegriff und zum anderen mit der Frage, ob eine sichere digitale Signatur einer „Unterzeichnung“ im Sinne des Gebührengesetzes gleichzustellen ist.

Zum Begriff der Urkunde bezieht sich der Verwaltungsgerichtshof auf den I. Abschnitt des Gebührengesetzes und setzt sich dabei mit dem Begriff „Papier“ auseinander. Laut der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist Papier demnach jeder „Stoff“, der eine „Schrift“ zu tragen geeignet ist. Ist ein gebührenrechtlich relevantes Rechtsgeschäft in Schriftform auf einem solchen „Stoff“ verfasst, liegt eine Urkunde vor. Das Vorliegen der Urkunde ist wiederum grundsätzliche Bedingung für die Gebührenpflicht. Da ein E-Mail auf einem Bildschirm lesbar gemacht werden kann, ist der Bildschirm sohin auch als „Stoff“ im obigen Sinne zu verstehen, weshalb auch bei Vertragsabschluss via E-Mail der Urkundenbegriff im Sinne des Gebührengesetzes erfüllt ist.

Zur Lösung der weiteren Voraussetzung für die Gebührenpflicht, der Unterzeichnung der Urkunde, zieht der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf den Inhalt und den Hintergrund des Signaturgesetzes einen logischen Schluss: Das Signaturgesetz stellt die Umsetzung der Richtlinie 99/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen dar. Gemäß dieser Richtlinie haben die Mitgliedsstaaten dafür Sorge zu tragen, dass die rechtlichen (und wohl auch technischen) Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass elektronische Signaturen einer handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt und auch im Gerichtsverfahren als Beweismittel zugelassen werden können. Dementsprechend könne das Beisetzen einer sicheren elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes unter Berücksichtigung der vorgenannten Richtlinie nur dahingehend interpretiert werden, dass die elektronische Signatur der händischen Unterschrift gleichgesetzt ist.

Mag. Herbert P. Ahammer

www.miklautz.com

Foto: Walter J. Sieberer

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