Die beiden namhaften Wiener Immobilientreuhänder Eugen Otto und Oliver Brichard präsentierten am 10.6.2013, ein neues Projekt am Wiener Immobilienmarkt, die erste Wiener Zinshaus-Auktion. Mit ihr steht ab Herbst 2013 ein transparentes und sicheres öffentliches Verkaufsverfahren am Wiener Zinshausmarkt zur Verfügung. Die freiwilligen Auktionen richten sich an private sowie an gewerbliche, institutionelle und öffentliche Immobilieneigentümer. Ebenso an Erbengemeinschaften, Privatstiftungen und Verkäufer im Auftrag Dritter: an all jene, die einen nachvollziehbaren, transparenten Verkaufsprozess für ihre Liegenschaft benötigen. Durchgeführt werden die Auktionen von den Immobilientreuhändern Dr Eugen Otto und Oliver Brichard.
Stefan Artner, geschäftsführender Gesellschafter und Leiter des Real Estate Desk bei DORDA BRUGGER JORDIS Rechtsanwälte, hat das vorliegende Projekt juristisch begleitet: „Diese Art der freiwilligen Versteigerung ist eine attraktive Alternative zum regulären Liegenschaftsverkauf. Sie erfolgt, anders als bei der Zwangsversteigerung, nicht durch das Gericht, sondern unter Beiziehung eines Notars, der nach dem Zuschlag die notwendige Amtsbestätigung für das Grundbuch ausstellt und das Meistbot entsprechend den Versteigerungsbedingungen verteilt“, so Artner.
Die gesetzliche Grundlage für diese erste Wiener Zinshaus Auktion stammt bereits aus dem Jahr 2008: Damals wurde mit dem „Feilbietungsrechtsänderungsgesetz“ die freiwillige Versteigerung („Feilbietung“) von Liegenschaften aus der Gerichtszuständigkeit ausgegliedert. Rechtsanwälte, Notare und Immobilientreuhänder können seither Liegenschaften und Superädifikate in einer privaten Versteigerung zum Kauf anbieten. Der Eigentümer kann die Bedingungen, zu denen seine Liegenschaft versteigert wird, und das Mindestgebot selbst festlegen. An der Versteigerung können alle Interessenten teilnehmen, die die Versteigerungsbedingungen akzeptieren und bei Beginn der Versteigerung die geforderte Sicherheitsleistung (Vadium) erlegen. Zumindest drei Wochen vor dem Termin wird die Versteigerung auch in der gerichtlichen Ediktsdatei bekannt gemacht und schafft somit die notwendige gesetzliche Transparenz. „Das neue Versteigerungsverfahren entspricht den EU-Anforderungen an ein bedingungsfreies Bieterverfahren – und eignet sich damit auch sehr gut für öffentliche Auftraggeber, wenn sie eine Liegenschaft verkaufen wollen“, so Artner weiter.
Die Versteigerungsbedingungen, die jeder Bieter vor der Versteigerung unterzeichnen muss, enthalten bereits alle wesentlichen Bestimmungen eines Kaufvertrags: die Darstellung des Versteigerungs-Objekts, den Versteigerungstermin, das geringste Gebot, die zu erlegende Sicherheit, die Zahlung des erzielten Meistbots und dessen Verteilung und Verwendung, die Sicherung des Rechtserwerbs und die Folgen der Nichterfüllung der Bedingungen durch den Meistbieter. Am Ende der Versteigerung erhält schließlich der Meistbietende den Zuschlag. Der Notar beurkundet den Zuschlag mit notariellem Protokoll, dem die Versteigerungsbedingungen angeschlossen werden. Nach vollständigem Erlag des Kaufpreises erfolgt anschließend auf Grundlage des Protokolls und der Versteigerungsbedingungen die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch.
Foto: beigestellt
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