AIFMG – Das unterschätzte Gesetz

1448
Weissenhofer und Zahradnik
Mag. Ambros Weissenhofer und Dr. Andreas Zahradnik

[ratings]

Das Ende Juli beschlossene Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, kurz AIFMG, beruht auf der gleichnamigen europäischen Richtlinie. Mit dieser Richtlinie sollen bislang nicht regulierte Teilnehmer am Finanzmarkt, die systemische Risiken erzeugen können, einer europaweit harmonisierten Beaufsichtigung unterworfen werden.

Das AIFMG ist somit ein weiterer Baustein der immer schnelleren und intensiveren Regulierung des Finanzmarkts. Während die Richtlinie ursprünglich für Hedge Fonds konzipiert war, kam es in weiterer Folge zur Ausweitung auf Private Equity Fonds und schließlich durch die sehr allgemein Definition von Alternativen Investmentfonds (AIF) zu einem weiten – und in seinem Umfang derzeit noch nicht gänzlich klaren – Anwendungsbereich.

Weiter Anwendungsbereich
Durch diesen weiten Anwendungsbereich geht die Relevanz des AIFMG weit über die bislang unregulierten typischen alternativen Fondskonstrukte, wie eben Hedge und Private Equity Fonds, hinaus (bislang waren auf europäischer Ebene primär klassische Wertpapierfonds, sogenannte OGAW, reguliert). Das AIFMG erfasst vielmehr sämtliche Verwalter von AIF (sogenannte AIFM).

Ein solcher AIF liegt grundsätzlich schon dann vor, wenn Gelder von mehreren Personen eingesammelt und gemäß einer festgelegten Anlagestrategie investiert werden, ohne dabei unmittelbar eine operative Tätigkeit zu finanzieren. In Betracht kommen daher z.B. auch Immobilienfonds, Fonds für die Investition in alternative Energien oder Schiffsfonds, aber auch die sogenannten Spezialfonds, also Wertpapierfonds nach dem Investmentfondsgesetz mit sehr eingeschränktem Anlegerkreis. Die genaue Einordnung als AIF wird aber dadurch erschwert, dass aus dem Gesetz (wie auch der Richtlinie) nicht genau ersichtlich ist, was etwa unter operativer Tätigkeit, oder einer festgelegten Anlagestrategie zu verstehen ist. Daher hat die Finanzmarktaufsicht (FMA) „Frequently Asked Questions“ (FAQs) samt Antworten zur Anwendung des AIFMG herausgegeben. Allerdings verweist die FMA darin auch darauf, dass letztlich eine Einzelfallbetrachtung nötig ist, um feststellen zu können, ob ein AIF tatsächlich vorliegt.

Neben der nationalen Auslegung durch die FMA darf aber die europäische Ebene nicht vergessen werden (dass das AIFMG von einer Reihe von unmittelbar anwendbaren europäischen Verordnungen ergänzt wird, soll hier nur der Vollständigkeit halber erwähnt werden). So verweisen auch die FAQs der FMA auf die relevanten Leitlinien der ESMA (der Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) und die Q&As der Europäischen Kommission zur AIFM-Richtlinie. Darin wird etwa die Frage aufgeworfen, ob börsenotierte Immobilienaktiengesellschaften auch als AIF einzustufen sind. Dies wird in der Regel nicht der Fall sein, weil eine operative Tätigkeit vorliegt und auch keine verbindliche fixe Anlagestrategie, wie bei Fonds üblich, sondern eine allgemeine Unternehmensstrategie. Eine eindeutige Antwort gibt es – wie so oft in diesem Bereich – aber auch von der Europäischen Kommission nicht.

Aber auch kleinere Strukturen, die Gelder von mehreren Personen zum Zweck von bestimmten gemeinsamen Investments einsammeln (wollen), müssen sich mit dem neuen Gesetz beschäftigen. Denn auch diese fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des AIFMG. Das betrifft potentiell auch bereits bestehende Family Offices. Zwar sind Family Offices laut FMA keine AIF, doch gilt dies nur für „reinrassige“ Family Offices, deren einziger Zweck die Anlage des Privatvermögens der Familienmitglieder ist. Hierbei zieht die FMA den Kreis der zulässigen Investoren aber sehr eng. So dürfen vom Family Office grundsätzlich nur Gelder von Ehepartnern und Verwandten in gerader Linie (Kinder, Eltern etc.) verwaltet werden, nach Meinung der ESMA aber auch Gelder von Geschwistern, Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen. Sollten darüber hinaus noch Mittel von Freunden der Familie veranlagt werden, würde man potentiell wieder unter das AIFMG fallen.

Konzessions- und Registrierungspflicht
Die Frage, ob das AIFMG anwendbar ist oder nicht, ist von großer Bedeutung, da es eine Reihe von Verpflichtungen und Einschränkungen mit sich bringt. So bedarf der AIFM einer Konzession, die von der FMA erteilt wird. Darüber hinaus schreibt das AIFMG eine Vielzahl an Transparenz- und organisatorischen Anforderungen vor. Insbesondere muss auch eine Verwahrstelle (in der Regel ein Kreditinstitut) gefunden werden, die unter anderem sämtliche Transaktionen des AIF überwacht, sowie die Vermögenswerte des AIF verwahrt. Diese Anforderungen sind zum Teil mit erheblichen Kosten verbunden.

Um nicht auch Verwaltern „kleiner“ und daher nicht systemrelevanter AIFs diese Kosten aufzubürden, hat Österreich die von der Richtlinie vorgeschlagene Ausnahme für Manager von AIFs bis zu EUR 500 Mio (bzw EUR 100 Mio, wenn auch Fremdkapital eingesetzt wird) umgesetzt. Diese „Klein-AIFM“, die aber einen Großteil der österreichischen Branche ausmachen, unterliegen einem stark reduzierten Aufsichtsregime und benötigen statt einer Konzession lediglich eine Registrierung bei der FMA. Der Nachteil einer solchen Registrierung besteht aber darin, dass diese Verwalter – anders als konzessionierte AIFM – die Anteile ihrer AIF nicht problemlos im gesamten EWR vertreiben können. Weiters dürfen sie Anteile ihrer AIF nur an professionelle Kunden veräußern, nicht aber an Privatkunden. Letzteres ist aber auch konzessionierten AIFM nur für bestimmte Fondstypen (unter bestimmten Voraussetzungen Immobilienfonds, Managed Futures Fonds und einige andere Fonds, nicht aber Hedge oder Private Equity Fonds).

Verwalter, die bereits vor in Kraft treten des Gesetzes Tätigkeiten nach dem AIFMG erbrachten, müssen gemäß den Übergangsbestimmungen bis spätestens 22.7.2014 einen Konzessionsantrag stellen bzw eine Registrierung anzeigen. Allerdings muss bereits in dieser Zeit das AIFMG auf einer „Best Efforts-Basis“ eingehalten werden. Die AIFM müssen somit alle erforderlichen Maßnahmen setzen, um den organisatorischen Anforderungen des AIFMG bereits während der Übergangszeit möglichst zu entsprechen. Daher sind sämtliche Unternehmen, die von Anlegern Geld für Veranlagungszwecke einsammeln, gut beraten, das AIFMG genauer auf eine mögliche Anwendbarkeit zu prüfen.

Dr. Andreas Zahradnik ist Partner und Leiter des Banking & Finance Desk bei DORDA BRUGGER JORDIS Rechtsanwälte.
Mag. Ambros Weißenhofer ist Rechtsanwärter
www.dbj.at

Flower