Bilanzdelikte: Die unterschätzte Gefahr

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Wien – Dr. Franz Althuber (35) und Mag. Stephan Nitzl (34), beide Rechtsanwälte bei DLA Piper Weiss-Tessbach, sprachen bei einer Fachtagung des Linde-Verlags über Risiken und Konsequenzen von Bilanzdelikten für Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Unternehmer.

Wenn es um Geschäftslagetäuschung und Falschauskünfte beim Unternehmens- und Anteilskauf oder um unrichtige Auskünfte in Haupt- oder Generalversammlungen und die damit verbundenen zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen geht, sind Betroffene oft ratlos. Bei einer jüngst im Wiener Seminarhotel Strudlhof abgehaltenen Tagung des Linde-Verlags fanden sich zahlreiche Berater, Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder ein, um sich zu diesem brisanten Thema näher zu informieren.

Neben Univ. Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler (Wirtschaftsuniversität Wien) sprach zu Beginn der Veranstaltung Dr. Franz Althuber neben Dr. Gerhard Pohnert (Richter am Landesgericht für Strafsachen Wien) über die möglichen straf- und gesellschaftsrechtlichen Folgen der klassischen Bilanzdelikte. Der auf Steuer- und Finanzstrafrecht spezialisierte Rechtsanwalt Althuber sieht „insbesondere mangelndes Problem- und Unrechtsbewusstsein als Hauptgrund für die oftmals geschönte Darstellung der Wirklichkeit. Auch die Tatsache, dass gerade im Bereich des Bilanzrechts große Ermessensspielräume bestehen, trägt dazu bei, dass in Unternehmen – etwa aus steuerlichen Gründen – regelmäßig ergebnisorientiert bilanziert wird. Nur selten sind sich Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführungsorgane überdies bewusst, dass auch unrichtige Darstellungen in Interviews oder Pressemeldungen strafrechtlich relevant sein können„.

Im Anschluss daran sprach Mag. Stephan Nitzl über die mit Bilanzdelikten oft verbundenen arbeitsrechtlichen Konsequenzen bzw. Haftungsfolgen für die Geschäftsleiter und ging dabei insbesondere auf die Relevanz von dienstlichen Weisungen und die Möglichkeit des Whistleblowings näher ein. „Gerade im Umgang mit möglicherweise rechtswidrigen Weisungen ist äußerste Vorsicht geboten, da sowohl die Befolgung als auch die Nichtbefolgung einer derartigen Weisung Haftungsfolgen und den Verlust des Arbeitsplatzes nach sich ziehen können. Darüber hinaus ist das so genannte Whistleblowing ein mögliches Instrument um Malversationen im Betrieb zu verhindern, das aber auch diverse „Fallstricke“ für Dienstgeber und Dienstnehmer beinhaltet. Die Tagung hat gezeigt, dass hier von Seiten der Wirtschaft ein erhöhter Informationswunsch und -bedarf besteht.„, meinte Nitzl abschließend.

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Foto. beigestellt

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