Mit Beschluss vom 24. Januar 2017 hat die Europäische Kommission für österreichische Flughäfen eine Ausnahmeregelung von der verpflichtenden Ausschreibung nach dem Vergabegesetz erlassen. Diese betrifft Beschaffungen für den Frachtverkehr und gilt für alle österreichischen Flughäfen. Dem Beschluss ging ein Verfahren voraus, das aufseiten des Flughafen Wiens von der Anwaltskanzlei bpv Hügel begleitet wurde.
Laut der EU-Kommission müssen die Bestimmungen der Richtlinie 2014/25/EU, welche die Grundlage für das österreichische Vergaberecht ist, im vorliegenden Fall nicht mehr angewendet werden, da ein freier Marktzugang und Wettbewerb nachgewiesen wurde. Die Intention dahinter: Die Mechanismen des Marktes stellen eine möglichst effiziente und kostenschonende Vergabeentscheidung sicher, auf die auch das Vergabegesetz abzielt.
„In einem von Wettbewerb geprägten Umfeld kann die verpflichtende Ausschreibung nach dem Vergaberecht ein Nachteil sein. Ein regulatorisches Korsett schränkt die Flexibilität ein und führt nicht selten zu Projektverzögerungen“, verdeutlicht der federführende bpv Hügel Partner Dr. Florian Neumayr den Wert des Kommissions-Beschlusses. bpv Hügel Partner Priv.-Doz. DDr. Christian Schneider ergänzt: „Es ist uns gelungen, dass der Flughafen Wien in einem klar definierten Bereich nach den Usancen der Privatwirtschaft ausschreiben darf. Der Beschluss der Kommission ist richtungsweisend und wir schließen nicht aus, dass er auch für andere Bereiche oder für Flughäfen in anderen Ländern von Interesse ist.“
Foto: beigestellt
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