bwin-Fusion im Lichte der Rechtsexperten

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Thomas Talos und Christian Thaler von Brandl & Talos haben den österreichischen Online-Glücksspielkonzern bwin Interactive Entertainment AG bei der Verschmelzung mit PartyGaming Plc beraten. Am 31.3.2011 wurde die Verschmelzung wirksam. Durch diese Fusion mit einem Volumen von mehr als 1.7 Milliarden Euro entsteht das weltweit größte Unternehmen im Bereich Online-Glückspiel. Die Gesellschaft heißt nun bwin.party digital entertainment plc ist in London börsenotiert. Die Börsenotiz im Amtlichen Handel in Wienendet und frühere bwin-Aktionäre können ihre bwin.party-Anteile nun in London handeln. Die Vorbereitung der Transaktion beanspruchte über ein Jahr und berührte über 15 Rechtsordnungen. Die Transaktion ist die erste echte grenzüberschreitende Verschmelzung zweier Publikumsgesellschaften in Europa. Die Transaktions-Experten im Gespräch.

WA Redaktion: Eine grenzüberschreitende Verschmelzung von zwei börsenotierten Gesellschaften – das klingt nach einer Herausforderung für eine Kanzlei Ihrer Größe. Wie kam es dazu?

TALOS: Wir beraten bwin seit Gründung im Jahr 2000. Dass wir auch mit dieser hochkomplexen Transaktion betraut wurden, ehrt uns, war aber in Anbetracht unserer Transaktionserfahrung und unserem Know-how in diesem Sektor ein logischer Schritt. Übrigens zählt die Kanzlei, die Ernst Brandl und ich vor nunmehr zehn Jahren als „Kapitalmarkt-Boutique“ gegründet haben, mittlerweile über 50 Mitarbeiter. Mit einem derart hochspezialisierten Team sind wir in der Lage, auch Transaktionen dieser Größenordnung abzuwickeln. Das Closing des Mergers ist ein guter Beweis dafür, dass man auch als wachsende Boutique in „der obersten Liga“ Erfolg haben kann.

WA: Wenn man das Medieninteresse für diesen Deal während der doch fast neun Monate seit Ankündigung im Juli 2010 betrachtet, gewinnt man fast den Eindruck, alles sei sehr einfach gewesen?

THALER: Das täuscht. In Wahrheit hatten wir mit sehr komplexen Abläufen zu tun. Das beginnt bei der nicht ganz unberechtigten Frage, ob Gibraltar – der neue Sitz der durch die Verschmelzung entstandenen Gesellschaft bwin.party digital entertainment plc – denn überhaupt zur Europäischen Union gehöre (die Antwort ist ja) und endet beim vermeintlich profanen Umtausch der bwin-Aktien in Anteile an bwin.party. Die rechtlichen Fragen waren durchwegs eine Herausforderung – die daraus resultierende Dokumentation, die wir für die Aktionäre und Mitarbeiter vorbereitet haben, umfasste letztlich mehrere tausend Seiten, was auch die Vorbereitungsdauer von rund neun Monaten – ohne erste Verhandlungsphasen im Vorfeld – erklärt. In der Hauptversammlung wurde die Gesellschaft selbst von prominenten Minderheitsaktionärsvertretern für die professionelle und transparente Vorbereitung des Deals gelobt – nach meiner Erfahrung eher eine Seltenheit.

WA: Wenn Sie auf das letzte Jahr zurückblicken – was wird Ihnen an diesem Deal besonders in Erinnerung bleiben? Hatte er übrigens einen der berühmten Code-Namen?

TALOS: Hatte er. Das anfänglich „Jumbo“ genannte Projekt kam im Frühsommer 2010 kurz zu einem Stillstand. Als wir dann im Juli 2010 unter Hochdruck in praktisch zwei Wochen den gesamten Deal zu Ende verhandelt haben, wurde als Reverenz an die WM-Krake Paul der neue Name „Octopus“ festgelegt. Erinnern werde ich mich an die gesamte Transaktion wohl noch lange. Entscheidend für das Gelingen war letztlich, dass divergente Interessen, wie sie in M&A Transaktionen zu erwarten sind und meist bis zur letzten Sekunde verhandelt werden, hier zunehmend der Lösung zahlreicher und schwieriger Probleme beider Parteien in einer konstruktiven und professionellen Weise gewichen sind. So haben wir etwa ab der Bekanntmachung der Transaktion weitestgehend auf die parallele Einschaltung von lokalen Rechtsberatern für bwin und PartyGaming verzichtet und auch in Österreich, dem Sitz von bwin, England, wo PartyGaming börsenotiert ist, und Gibraltar, wo bwin.party künftig ansässig sein wird, jeweils nur eine Kanzlei eingesetzt. Ein durchaus innovativer Ansatz – dass dies effizient ist und funktionieren kann, hat sich gezeigt.

WA: Ihre liebste „War Story“?

THALER: Die Verhandlungen des – den Fahrplan und die kommerziellen Eckpunkte der Transaktion regelenden – „Merger Implementation Agreement“ haben wir im Sommer in rund zwei Wochen im Eilverfahren absolviert. Die Frage, welchem Recht ein solcher Vertrag unterliegen soll, war eine der letzten, die offen blieben. Englisches Recht – weil dort die „neue“ Gesellschaft an der Börse notieren wird? Dem Recht von Gibraltar, weil dort bwin.party ansässig sein wird? Oder gar österreichisches Recht, weil dies für die Aktionäre von bwin, die neue Aktien erhalten und daher gewissermaßen im Mittelpunkt der Transaktion stehen, am vertrautesten ist? Ein sehr hochrangiges Mitglied des Verhandlungsteams schlug spontan vor, die Frage mit „Abheben“ aus einem Stapel von Poker Spielkarten zu lösen. Dem Vorschlag sind wir natürlich nicht gefolgt …

WA: Was waren die fachlichen Highlights?

TALOS: Der Weg zur finalen Transaktionsstruktur war bereits eine besondere Herausforderung – so hat der Gesetzgeber von Gibraltar durch die zwar verspätete, aber für unsere Zwecke zeitgerechte, Umsetzung der Richtlinie über grenzüberschreitende Verschmelzungen im September 2010 noch kurzfristig den idealen Regelungsrahmen für die Verschmelzung geschaffen. Weitere Details würden den Rahmen unseres Gesprächs wohl sprengen – das österreichische Recht regelt nach wie vor für das Top-Handelssegment, den Amtlichen Handel, das Delisting, also den Rückzug eines Emittenten, nicht. In einigen Staaten waren kartellrechtliche Freigaben nötig – alleine die Ermittlung von Umsatzzahlen ist in einem regulatorisch derart dynamischen Markt wie Online-Glücksspiel eine Herausforderung. Ein Aktienoptions-Programm für hunderte Mitarbeiter in zahlreichen Ländern musste auf bwin.party in Form eines so genannten option rollover übertragen werden. Und so weiter …

WA: Ihr Resumée?

THALER: „Geht nicht, gibt’s nicht“, oder zumindest so ähnlich. Natürlich ist eine grenzüberschreitende Verschmelzung, noch dazu von börsenotierten Gesellschaften auf Grund der zahlreichen Risiken in der Durchführung nicht die Wunschstruktur. Sie war aber letztlich auch wegen des Übernahmerechts, das zwingend eine Bargegenleistung vorschreibt und daher einen echten Kauf eines Unternehmens durch ein wirtschaftlich Vergleichbares fast unmöglich macht, nötig. Dass es trotzdem funktionieren kann, haben wir nun gesehen. Mit der Verschmelzung von bwin und PartyGaming zum weltweit größten Anbieter von Online-Glücksspiel ist damit ein solider Beispielfall entstanden.

WA: Danke für das Interview

www.btp.at

Foto: beigestellt

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