CROWDFUNDING: Was es zu beachten gilt!

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Alexander Hasch
Alexander Hasch

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Einfach gesagt handelt es sich beim Crowdfunding um eine Finanzierungsart durch eine Vielzahl von Personen meist durch Nutzung derWorld Wide Webs.

Oft werden auch Spendenprojekte derart aufgestellt. Es schließen sich Menschen zusammen, die gemeinsam ein Projekt finanzieren möchten. Mit dieser Methode der Geldbeschaffung lassen sich Projekte, Produkte und die Umsetzung von Geschäftsideen mit Eigenkapital, zumeist in Form von stillen Beteiligungen, Darlehen oder durch Ausgabe von Genussscheinen, versorgen.

Synonym wird oft auch der Begriff “Crowdinvesting”verwendet. Hierbei handelt es sich allerdings nicht mehr um eine Spende, sondern steht vielmehr im Vordergrund, dass man für sein Geld einen Gewinnanteil erhält, sofern das Projekt erfolgreich ist. Crowdfunding oder auch Crowdinvesting ist die Bündelung von Risikokapital von vielen Mikroinvestoren (Crowdfunder). Die Investoren beteiligen sich jeweils mit einem geringen finanziellen Anteil, erwerben allerdings durch ihre Investitionen nicht unbedingt einen Eigentumsanteil (lending oder equity based Crowdfunding) am Projekt. Die dadurch erzielten Einnahmen sind an die jeweilige Aktion zweckgebunden. Crowdfunding-Projekte zeichnen sich im Wesentlichen durch folgende Merkmale aus:

Der Finanzierungszeitraum ist zeitlich begrenzt festgelegt und erst nach Erreichen des Budgetziels (Mindestkapital) wird das Projekt gestartet, andernfalls (zumeist) die Investitionen wieder an die Unterstützer rückbezahlt werden. Im Falle des Erreichens des Mindestkapitals werden bei erfolgreicher Projektumsetzung Gegenleistungen sogenannte Prämien an die Investoren ausgegeben.
Diese Gegenleistungen können sich unter anderen in Form von Geld, Rechten oder Sachenleistungen darstellen.

Restriktionen BWG

Bei der Erstellung eines Crowdfunding-Modelles ist darauf zu achten, dass dieses Modell nicht als bankkonzessionspflichtiges Einlagengeschäft qualifiziert wird. Gemäß Bankwesengesetz ist die gewerbsmäßige Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage ein Bankgeschäft, das einer Bankkonzession bedarf (§ 1 iVm § 4 BWG). Allerdings löst die Beteiligung an einer Gesellschaft sowie die Entgegennahme und die Verwaltung von Eigenkapital durch diese Gesellschaft keine Konzessionspflicht im Sinne des BWG aus. Zu prüfen ist demnach, ob die Übernahme des Kapitals gewerblich im Sinne des BWG betrieben wird. Ein Bankgeschäft liegt in der Regel nicht vor, wenn beispielsweise der Investor auch am Verlust beteiligt wird und klar vermittelt wird, dass es auch zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals kommen kann.

Prospektpflicht gemäß KMG

Zu berücksichtigen ist weiters das Kapitalmarktgesetz, insbesondere die Prospektpflicht bei der Realisierung von Crowdfunding-Modellen. Gemäß den Vorschriften des Kapitalmarktgesetzes darf ein öffentliches Angebot nur erfolgen, wenn potentielle Geldgeber bestimmte Informationen in Form eines Prospektes erhalten. Dies ist naturgemäß mit erheblichen Kosten verbunden. Die Vorschriften verfolgen den Anlegerschutz. Dieser Schutz erstreckt sich auch auf Veranlagungsformen, bei denen keine Wertpapiere ausgegeben werden. § 3 KMG normiert die Ausnahmen von der Prospektpflicht. Die Prospektpflicht nach § 2 KMG gilt unter anderem nicht für ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen über einen Gesamtgegenwert in der Unionvon weniger als EUR 250.000,00,

Marlena Quass
Marlene Quass

wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von 12 Monaten zu berechnen ist (§ 3 Abs 1 Z 10). Crowdfunding-Projekte, die ohne Prospekt auskommen wollen, dürfen somit nur bis zu einer Prospektgrenze von EUR 250.000,00 finanziert werden. Gemäß § 3 Abs 1 Z 14 fallen auch Angebote, die sich an weniger als 150 natürliche oder juristische Personen pro EWR-Vertragsstaat richten, bei denen es sich nicht um qualifizierte Anleger handelt, nicht unter die Prospektpflicht; durch Nutzung der World Wide Webs ist diese Ausnahme allerdings schwer argumentierbar.

Ralf Brditschka
Ralf Brditschka

Nach dem KMG besteht grundsätzlich Prospektpflicht, wenn Unternehmen sich an die Öffentlichkeit wenden, um Geldmittel einzuwerben. Der Tatbestand der Öffentlichkeit ist bei Crowdfunding-Modellen, die der breiten Masse über das Internet zugänglich sind, erfüllt, sodass daher – wie oben – genau zu prüfen ist, ob Prospektpflicht gemäß KMG gegeben ist.

Fazit

Auch in Österreich findet diese neue Finanzierungsform immer mehr Interessenten. Insbesondere für Start-ups bildet die Aussicht auf diese neue Finanzierungsform eine gewisse Chance mit einer neuen Idee durchzustarten,auch wenn klassische Bankfinanzierungen zunächst nicht erlangt werden können. Zum Crowdfunding finden sich in Österreich im Übrigen keine expliziten rechtlichen Regelungen. Zu beachten sind in jedem Falle die Restriktionen, insbesondere des Wertpapiergesetzes 2007, das Bankwesengesetz,die Gewerbeordnung bis hin zum Kapitalmarktgesetz.

RA DDr. Alexander Hasch
RA DDr. Ralf Brditschka
RAA Mag. Marlene Quass, MSc

www.hasch.eu

Fotos: beigestellt

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