Das neue Kreditrecht für Verbraucher

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Dr. Alexander Mirtl ist  Rechtsanwalt und Partner bei HASCH & PARTNER Anwaltsgesellschaft mbHÄNDERUNG. Mit 11.06.2010 trat das Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz (DaKRÄG) in Kraft. Damit wurde die EU-Richtlinie in das nationale Recht transformiert und ein neues Verbraucherkreditgesetz geschaffen sowie das Darlehensrecht im ABGB neu gefasst.

Das VKrG bezieht sich nicht nur auf Kreditverträge, sondern auch auf andere Formen der Kreditierung (zB. entgeltliche Abzahlungsgeschäfte, Finanzierungsleasingverträge, Ratenvereinbarungen, Stundungen etc.), bei welchen ein Unternehmer als Kreditgeber und ein Verbraucher als Kreditnehmer beteiligt sind. Bezüglich der Definition des Verbrauchers und Unternehmers verweist das VKrG auf die bestehenden Regelungen im Konsumentenschutzgesetz. Für die Praxis bedeutend ist, dass nicht unternehmerisch tätige juristische Personen sowie Unternehmer in der Gründungsphase unter den Verbraucherschutz des VKrG subsumiert werden.

AUSNAHMEN. Der sachliche Anwendungsbereich des VKrG umfasst Verbraucherkreditverträge einschließlich Hypothekarkredite, vereinbarte Überziehungsmöglichkeiten auf einem laufenden Konto, stillschweigend akzeptierte Kontoüberschreitungen, sowie letztlich auch entgeltliche Zahlungsaufschübe und sonstige Finanzierungshilfen. Ausnahmen vom Anwendungsbereich des VKrG bestehen für Kreditverträge mit einem Gesamtbetrag von weniger als EUR 200,00, für Kreditverträge, die binnen drei Monate zurückzuzahlen sind und bei denen nur geringe Kosten anfallen sowie für Pfandleihverträge und Wohnbauförderungsdarlehen. Die Bestimmungen des VKrG sind darüber hinaus einseitig zwingend, dh dass Vereinbarungen, die zum Nachteil des Verbrauchers vom VKrG abweichen, jedenfalls als unwirksam zu qualifizieren sind.

PFLICHTEN. Der Kreditgeber ist bereits im Werbungsstadium und im Vorfeld eines Vertragsschlusses zu einer Reihe von Informationsleistungen verpflichtet. Werden beispielsweise in einer Werbung für Kreditverträge Zinssätze oder sonstige auf die Kreditkosten bezogene Zahlen genannt, hat die Werbung „klar, prägnant und auffallend anhand eines repräsentativen Beispiels“ bestimmte Standardinformationen zu enthalten.

Bereits vor Abschluss des Vertrages als auch im Kreditvertrag selbst, sieht das VKrG eine umfassende Informationspflicht des Kreditgebers vor. Der Kreditgeber hat seine vorvertraglichen Informationspflichten durch der Verwendung des gesetzlich vorgegebenen Formulars („Europäische Standardinformationen für Kreditierungen nach dem Verbraucherkreditgesetz“) zu erfüllen. Dadurch soll dem Verbraucher ein einfacher Vergleich verschiedener Angebote ermöglicht werden.
Das Gesetz beinhaltet weiters eine Aufzählung von zahlreichen wesentlichen Vertragspunkten, über welche der Kreditgeber den Verbraucher zeitgerecht, jedenfalls aber vor Vertragsabschluss zu informieren hat. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um die Art und die Laufzeit des Kredits, den Gesamtkreditbetrag, den Sollzinssatz, den effektiven Jahreszins, Tilgungsmodalitäten, Sicherheiten und Belehrungen, Verzugszinsen und deren Rechtsfolgen.

BONITÄTSPRÜFUNG.
Vor Vertragsabschluss treffen den Kreditgeber weiters eine Prüfpflicht hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers sowie gegebenenfalls eine dadurch bedingte Warnpflicht. Ergibt die Prüfung erhebliche Zweifel an der Rückführungsmöglichkeit durch den Verbraucher, so hat der Kreditgeber diesbezüglich aufzuklären. Verletzt der Kreditgeber die Verpflichtung zur Kreditwürdigkeitsprüfung, stehen dem Verbraucher gegebenenfalls zivilrechtliche Ansprüche aus dem Titel Irrtum oder Schadenersatz zur Verfügung.

VERTRAG. Kreditverträge sind entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zu erstellen. Das Formgebot gilt allerdings nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages. Der Kreditvertrag selbst hat zusätzlich zu den ohnehin schon vorvertraglichen Notwendigkeitsvoraussetzungen weitere Vertragspunkte zu enthalten, mit denen die vorstehend genannten vorvertraglichen Pflichtangaben des Kreditgebers noch erweitert und konkretisiert werden.
Für den Fall des Fehlens bestimmter gesetzlich zwingender Vertragsinhalte bzw. bei allfälligen Verstößen dagegen sieht das VKrG gesetzliche Vertragskorrekturen vor. ZB gilt bei Fehlen der Angaben zum Sollzinssatz der gesetzliche Zinssatz als vereinbarter Sollzinssatz, sofern kein niedrigerer vereinbart war.

VERBUNDENE VERTRÄGE. Ein Kreditvertrag, welcher ausschließlich zur Finanzierung von Verträgen über Warenlieferungen oder Dienstleistungen abgeschlossen wird und mit diesem Vertrag bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Einheit darstellt, ist als ein verbundener Kreditvertrag zu qualifizieren. Hiebei kann der Verbraucher die Befriedigung des Kreditgebers dann verweigern, soweit ihm Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zum Lieferanten oder Dienstleistungserbringer gegen diesen zustehen und von ihm gegen den Lieferanten oder Dienstleistungserbringer erfolglos geltend gemacht wurden.

RÜCKTRITTSRECHT.
Eine wesentliche Neuerung stellt das dem Verbraucher nunmehr zustehende Rücktrittsrecht dar. Ein Verbraucher kann ohne Angaben von Gründen binnen 14 Tagen vom Kreditvertrag schriftlich zurücktreten. Diese 14-tägige Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Erhält der Verbraucher Vertragsbedingungen oder die vom Kreditgeber zwingend vorzulegenden Informationen erst nach Vertragsunterfertigung oder überhaupt erst zu einem späteren Zeitpunkt, so beginnt der Fristenlauf erst mit Zugang.
Unverzüglich nach dem Rücktritt, spätestens jedoch nach 30 Tagen, hat der Verbraucher den ausbezahlten Betrag samt Zinsen zurückerstatten. Kein Rücktrittsrecht ist allerdings bei hypothekarisch gesicherten Krediten und bei den meisten Finanzierungsleasingverträgen vorgesehen.

KÜNDIGUNG. Mangels einer besonderen Vereinbarung ist ein auf unbestimmte Dauer abgeschlossenes Kreditverhältnis seitens des Kreditgebers in Abweichung zu den gesetzlichen Regelungen des ABGB nicht kündbar. Dem Verbraucher hingegen steht ein jederzeit ausübbares, kostenfreies Kündigungsrecht zu. An eine Kündigungsfrist ist der Verbraucher weiters nur dann gebunden, wenn eine solche vereinbart wurde und diese die Dauer eines Monats nicht übersteigt.

STRAFEN. Für Pflichtverstöße des Kreditgebers (Prüfpflicht der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers, Informationspflicht, etc.) sieht das Gesetz als Sanktion Verwaltungsstrafen bis zu EUR 10.000,00 vor.

Vorstehende gesetzliche Änderungen traten per 11.06.2010 in Kraft und gelten für ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossene Kreditverhältnisse. Einzelne Bestimmungen finden allerdings auch auf bestehende Altverträge Anwendung. Zur Vereinfachung und praxisgerechten Umsetzung besteht insbesondere bezüglich der notwendigen Formulare und standardisierten Vertragsdokumente eine Übergangsfrist bis 31.10.2010.

Rechtsanwalt Dr. Alexander Mirtl, M.B.L.
a.mirtl@hasch.eu
www.hasch.eu

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